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Erscheinung:06.04.2017 Erläuternde Aussagen der BaFin zur CRR: Kreditrisiko - Risikopositionswert von Aktivposten bei Hedge Accounting für Großkredit- und Solvenzzwecke

Wenn eine Risikoposition einem Fair Value Hedge unterliegt und nach IAS 39.89 b) bilanziert wird, was ist für Großkreditzwecke der maßgebliche Buchwert nach Artikel 389, 111 CRR?

Themengebiet

Kreditrisiko

Frage

Wenn eine Risikoposition einem Fair Value Hedge unterliegt und nach IAS 39.89 b) bilanziert wird, was ist für Großkreditzwecke der maßgebliche Buchwert nach Artikel 389, 111 CRR?
Ist es

a) die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Position ohne Berücksichtigung der sich aus dem Fair Value Hedge Ac-counting ergebenden Wertanpassungen (Hedge Adjustment), d.h. ohne den dem abgesicherten Risiko zuzurechnenden Gewinn oder Verlust
oder
b) die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Position, angepasst um den dem abgesicherten Risiko zuzurech-nenden Gewinn oder Verlust?

Hintergrund der Frage

Ein Institut entscheidet sich, eine Festzinsposition gegen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Änderungen der Marktzinssätze abzusichern. Das Institut tauscht daher den festen Darlehenszins mithilfe eines Zinsswaps in einen variablen Zins um (Fair Value Hedge).

Im Fall des begebenen Kredits erhöht sich aufgrund gesunkener Marktzinsen der nach IAS 39.89 b) anzusetzende Wert des Kredits erheblich.

Zwar wird dieser Wertzuwachs in der Gewinn- und Verlustrechnung durch die negative Wertveränderung des Zinsswaps gemäß IAS 39.89 a) ausgeglichen. Der Hedge, sei es ein Micro- oder Portfoliohedge, kann jedoch nicht das hier allein maßgebliche Ausfallrisiko aus dem begebenen Kredit verringern. Vielmehr bleibt die Verpflichtung aus dem Sicherungsgeschäft auch dann bestehen, wenn der Kreditnehmer ausfällt. Der Zinsswap muss weiterhin zu den verein-barten Konditionen bedient werden.

Es ist richtig, dass das Darlehen ohne Hedge Accounting zu fortgeführten Anschaffungskosten ohne Berücksichtigung fallender Zinsen bewertet werden würde. Jedoch würde in einem solchen Fall der gestiegene negative Wert des Zinsswaps in Ermangelung einer Bewertungsanpassung des festverzinslichen Kredits die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts verringern.

In dem umgekehrten Fall steigender Zinsen wäre es konsequent dem Institut bei Hedge Accounting zu gestatten, den Risikopositionswert des festverzinslichen Darlehens zu reduzieren, da das negative Hedge Adjustment in diesem Falle einen Gewinn aufgrund des gestiegenen Werts des Sicherungsgeschäfts verhindern würde.

Antwort (BaFin)

Die Antwort lautet b).

Art. 111 CRR verweist lediglich auf den Buchwert. Wenn sich ein Institut dafür entscheidet eine Position nach IAS 39.89 b) zu bilanzieren, muss der Wert des Grundgeschäfts um den dem abgesicherten Risiko zuzurechnenden Gewinn oder Verlust angepasst werden.

Laufende Nummer

52-17/002

Technische Standards/Leitlinien der EBA

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

Artikel 111, Absatz 1; Artikel 389

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