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Erscheinung:14.12.2016, Stand:geändert am 06.08.2020 | Thema Risikomanagement Auslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz - Anmerkungen

Die BaFin hat gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank eine Auslegungshilfe zu Artikel 2 des Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen vom 7.8.2013, BGBl. I S. 3090 (Abschirmungsgesetz) verfasst.

Allgemeine Anmerkungen

Das Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen vom 07.08.2013, BGBl. I S. 3090, (Abschirmungsgesetz) fügt weitreichende Verbotstatbestände in § 3 Absatz 2 KWG ein. Das Gesetz ist am 31.01.2014 in Kraft getreten. Die Übergangsvorschriften sehen eine erstmalige Anwendung der Vorschriften zum 01.07.2015 vor (§ 64s Absatz 2 KWG). Die Regelungen sollen das Einlagen- und Kreditgeschäft großer Institute von bestimmten riskanten, zumeist Handelsgeschäften mit Finanzinstrumenten abschirmen und dazu beitragen, das „too-big-to-fail“-Problem zu lösen.

Die Verbotstatbestände nach § 3 Absatz 2 Satz 2 KWG betreffen Eigengeschäfte, Kredit- und Garantiegeschäfte mit bestimmten Hedgefonds, mit EU-AIF und mit ausländischen alternativen Investmentfonds sowie den Hochfrequenzhandel, soweit er nicht als Market Making betrieben wird. Das Verbot gilt nicht für Geschäfte, die der Absicherung von Geschäften mit Kunden, der Zins-, Währungs-, Liquiditäts- und Kreditrisikosteuerung des Instituts oder dem Erwerb oder der Veräußerung langfristig angelegter Beteiligungen dienen.

Das Gesetz erfasst CRR-Kreditinstitute und Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, wenn deren Bilanzpositionen in den Kategorien als zu Handelszwecken und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte beziehungsweise Handelsbestand und Liquiditätsreserve 100 Milliarden Euro übersteigen (absoluter Schwellenwert). Gleiches gilt, wenn die Bilanzsumme der Institute oder der Gruppe zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht und die vorgenannten Bilanzpositionen 20 Prozent der Bilanzsumme überschreiten (relativer Schwellenwert).

Die von den Vorschriften betroffenen CRR-Kreditinstitute und Gruppen haben binnen sechs Monaten verbotene Geschäfte im Wege einer Risikoanalyse zu ermitteln (§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 KWG). Innerhalb von zwölf Monaten müssen sie die so ermittelten Geschäfte entweder beenden oder auf ein Finanzhandelsinstitut übertragen (§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 KWG). Das Finanzhandelsinstitut muss wirtschaftlich, organisatorisch und rechtlich eigenständig sein (§ 25f KWG). Darüber hinaus kann die BaFin nach § 3 Absatz 4 KWG ab dem 01.07.2016 anordnen, weitere Geschäfte insbesondere das Market Making einzustellen oder zu übertragen (Einzelfallbefugnis). Der Betrieb verbotener Geschäfte ist mit einer Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bewehrt (§ 54 Absatz 1 Nr. 1 KWG).

Die BaFin hat gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank eine Auslegungshilfe verfasst, die öffentlich konsultiert wurde.

Die in der Auslegungshilfe behandelten Fragestellungen beziehen sich im Wesentlichen auf den Anwendungsbereich des Abschirmungsgesetzes, die Schwellenwertermittlung, den Umfang der Risikoanalyse, die Reichweite der Verbotstatbestände und der Ausnahmeregelungen zu den Verbotstatbeständen sowie auf die regulatorischen Vorgaben hinsichtlich des Finanzhandelsinstituts. Die BaFin wird die Auslegungshilfe bei Bedarf anpassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen oder Aufsichtsstandards ändern sowie wenn Erkenntnisse aus der Aufsichtspraxis dies erfordern.

Die Auslegungshilfe gibt den Kreditinstituten Anhaltspunkte, wie sie die Risikoanalyse durchführen und den anschließenden Compliance Prozess implementieren sollen, mit dem verbotene Geschäfte identifiziert werden können. Auch gibt sie den Strafverfolgungsbehörden Orientierungspunkte für die rechtliche Bewertung von Sachverhalten.

Fragen und Auslegungshinweise zum Abschirmungsgesetz

Die Auslegungshinweise sind der Anlage zu entnehmen.

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