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Erscheinung:08.04.2014 | Geschäftszeichen WA 37 - Wp 2015 - 2014/0004 Berechnung der Eigenmittelanforderung auf Basis der fixen Gemeinkosten sowie der Kapitalquoten für Finanzportfolioverwalter und Abschlussvermittler

An alle Institute der Gruppen IIIa und IIIb, soweit diese über eine Erlaubnis zur Erbringung der Abschlussvermittlung nach §1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG verfügen

Mit Wirkung zum 01.01.2014 sind die Verordnung (EU) Nr. 575/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (im Folgenden CRR) sowie die Änderung des Kreditwesengesetzes (im Folgenden KWG) durch Art. 1 und 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I, Seite 3395) in Kraft getreten. Die bisherige Regelung des § 10 Abs. 9 KWG wurde aufgehoben. Diese Vorschrift galt für Finanzportfolio-verwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Diese Institute mussten Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer Kosten entsprachen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen waren. Mit Rundschreiben vom 21.03.2007 (WA 37 – Wp 2015 – 2007/0005) wurden diese Institute gebeten, der Deutschen Bundesbank den als Anlage zum Rundschreiben beigefügten Meldebogen (EKR) einzureichen. Dieses Rundschreiben nebst Meldebogen wird aufgehoben.

Seit dem 01.01.2014 müssen Finanzdienstleistungsinstitute, welche die Finanzportfolioverwaltung gem. §1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG und/oder die Abschlussvermittlung gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG erbringen und nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, die von Art. 92 Abs. 1 CRR vorgeschriebenen Kapitalquoten einhalten.

Hierzu muss zunächst der maßgebliche Gesamtrisikobetrag ermittelt werden. Dieser ist nach Art. 95 Abs. 2 CRR der höhere der folgenden Beträge:

a) Summe der in Art. 92 Abs. 3 Buchstabe a) bis d) und f) CRR genannten Posten nach Anwendung des Art. 92 Abs. 4 CRR oder

b) Ein Viertel der fixen Gemeinkosten des Art. 97 CRR multipliziert mit dem Faktor 12,5.

Der so ermittelte Gesamtrisikobetrag ist dann bei Berechnung jeder der drei in Art. 92 Abs. 1 CRR i.V.m. § 23 SolvV genannten Kapitalquoten zu Grunde zu legen. Voraussichtlich wird sich der Gesamtrisikobetrag bei der Mehrzahl der betroffenen Finanzportfolioverwalter und Abschlussvermittler wohl nach der Alternative des Art. 95 Abs. 2 CRR b) ergeben (ein Viertel der fixen Gemeinkosten des Art. 97 multipliziert mit dem Faktor 12,5).

Der in der Anlage beigefügte Meldebogen EKRQU soll es den betroffenen Instituten erleichtern, die für die Berechnung der Kapitalquoten erforderlichen Angaben (hartes Kernkapital, Kernkapital und zusätzliches Kapital sowie ein Viertel der fixen Gemeinkosten ausgehend vom Gesamtkostenbetrag) zu ermitteln. Die Institute erhalten so einen ersten aber auch unterjährig ausreichenden Überblick, ob sie die von der CRR geforderten Kapitalanforderungen erfüllen. Um auch der Aufsicht diesen Überblick zu gewähren, bittet die Bundesanstalt die betroffenen Institute, diesen Bogen zusammen mit den Finanzinformationen nach § 5 FinaV elektronisch bei der Deutschen Bundesbank einzureichen.

Hierzu ist anzumerken, dass sich durch den Erlass der „EBA Final draft Regulatory Technical Standards on own funds requirements for investment firms based on fixed overheads under Article 97(4) of Regulation (EU) No 575/2013 (Capital Requirements Regulation – CRR)” im Vergleich zum bisherigen Meldebogen EKR sowohl die Definition der relevanten Kostenpositionen als auch die Berechnungsmethodik zur Ermittlung der maßgeblichen fixen Gemeinkosten geändert hat. Nach der hier festgelegten Subtraktionsmethode werden zu deren Ermittlung nun nicht mehr einzelne Kostenarten addiert, sondern diese durch eine Subtraktion einzelner Kostenarten von der Gesamtkostensumme ermittelt.

Die Einreichung erfolgt analog zu § 3 FinaV nach Ablauf eines jeden Quartals bis zum 20. Geschäftstag des folgenden Kalendermonats.

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