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Erscheinung:28.02.2011 Berücksichtigung von Versicherungen in fortgeschrittenen Messansätzen

Operationelles Risiko

Rechtsnorm

§ 292 SolvV (i.d.F. vom 14. Dezember 2006, zuletzt geändert durch: Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1330))

§ 292 SolvV Versicherungen und andere Instrumente zur Risikoverlagerung

(1) 1Bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko dürfen Versicherungen und andere Instrumente zur Risikoverlagerung berücksichtigt werden. 2Durch die Berücksichtigung von Instrumenten zur Risikoverlagerung darf sich der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko maximal um 20 Prozent gegenüber seiner Höhe ohne die Berücksichtigung von Instrumenten zur Risikoverlagerung reduzieren.

(2) 1Versicherungen können nur berücksichtigt werden, wenn sämtliche nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. der Versicherer besitzt die Zulassung zum Versicherungs- bzw. Rückversicherungsgeschäft,
  2. der Versicherer verfügt über eine angemessene Bonität,
  3. der Versicherungsvertrag besitzt bei Abschluss eine Laufzeit von mindestens einem Jahr,
  4. wenn eine Kündigungsfrist im Versicherungsvertrag vorgesehen ist, beträgt diese mindestens 90 Kalendertage,
  5. der Versicherungsvertrag beinhaltet keine Ausschlussklauseln oder Einschränkungen des Versicherungsschutzes im Falle aufsichtlicher Maßnahmen,
  6. der Versicherungsvertrag beinhaltet keine Ausschlussklauseln oder Einschränkungen des Versicherungsschutzes, die bei Insolvenz des Instituts eine Erstattung verhindern,
  7. der Versicherungsschutz wird nachvollziehbar und konsistent zur Verlustwahrscheinlichkeit und -höhe, die der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko zugrunde liegen, berücksichtigt,
  8. die Versicherung wurde von einer nicht in die Kapitalkonsolidierung einbezogenen Gesellschaft gewährt oder das versicherte Risiko wurde an eine unabhängige dritte Stelle, die die an die Anerkennung von Versicherungen bestehenden Anforderungen erfüllt, durch Rückversicherung oder andere Maßnahmen übertragen, und
  9. die Verfahren zur Berücksichtigung von Versicherungen sind hinreichend begründet und dokumentiert.

2Von der Anforderung in Satz 1 Nr. 6 ausgenommen sind Ereignisse, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Liquidationsverfahrens eingetreten sind. 3Versicherungen nach Satz 1 dürfen keine Erstattung von Bußgeldern und sonstigen Strafen vorsehen, die aufgrund eines bankaufsichtlichen Eingreifens vom Institut zu leisten sind.

(3) 1Bei der Berücksichtigung von Versicherungen sind für Versicherungsverträge mit Kündigungsfristen oder Restlaufzeiten von weniger als einem Jahr und für die Zahlungsunsicherheit sowie Inkongruenzen in der Deckung der Versicherungsverträge geeignete Abschläge vorzunehmen. 2Versicherungsverträge mit einer Restlaufzeit von weniger als 90 Tagen dürfen nicht mehr risikomindernd berücksichtigt werden.

(4) Die Berücksichtigung anderer Instrumente zur Risikoverlagerung ist zulässig, wenn das Institut nachweisen kann, dass diese zu einer erkennbaren und verlässlichen Minderung des operationellen Risikos führen.

Leitsatz

Institute können durch Anwendung von Versicherungen sowie anderen Instrumenten zur Risikoverlagerung (ORTM) ihr operationelles Risiko reduzieren und damit bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen im fortgeschrittenen Messansatz (AMA) den Anrechnungsbetrag um bis zu 20 % im Vergleich zur Situation ohne diese Maßnahmen reduzieren.

Auslegung

Abs. 1)

Instrumente zur Risikoverlagerung sind Versicherungen oder andere Instrumente, mit denen für operationelle Risikoereignisse eine über die Eigenkapitalunterlegung hinausgehende Deckung im Institut liegender operationeller Risiken erzielt wird, indem die Schadensauswirkung eines Ereignisses im Institut durch Leistungen Externer, die über eine ausreichende Bonität und eine vom haftenden Eigenkapital des Instituts unabhängige Deckungsmasse verfügen, zumindest teilweise getragen wird. Der Abschluss von Verträgen über die Auslagerung von Aktivitäten (Outsourcing) zählt nicht zu den Instrumenten zur Risikoverlagerung. Die Grenze von 20 % gilt für Versicherungen und andere Instrumente der Risikoverlagerung zusammen genommen.

Abs. 2)

zu Nr. 1 Sofern ein Versicherungsschutz durch Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union geleistet wird, obliegt es dem Institut nachzuweisen, dass diese Versicherungsgesellschaft eine Zulassung zum Versicherungs- bzw. Rückversicherungsgeschäft besitzt.
zu Nr. 2 Eine angemessene Bonität liegt vor, sofern das Versicherungsunternehmen über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, welches von der Bundesanstalt gemäß den Bestimmungen der Solvabilitätsverordnung für die Risikogewichtung bei Forderungen von Kreditinstituten im Kreditrisikostandardansatz in die Bonitätsstufe 3 oder besser eingestuft worden ist. Aktuelle Ratings, die nicht nur auf öffentlichen Daten basieren, werden bevorzugt berücksichtigt. Sofern für ein Versicherungsunternehmen unterschiedlich einzustufende Ratings vorliegen, die nicht alle den Anforderungen genügen, ist die Art der Einbeziehung der Versicherung in den AMA mit der Bundesanstalt abzustimmen.
zu Nr. 7 Die Auswirkungen von Versicherungsverträgen auf die Risikosituation im Institut können im Risikomesssystem an unterschiedlichen Stellen berücksichtigt werden. Die der Berücksichtigung von Versicherungen zugrunde liegenden Annahmen müssen widerspruchsfrei zu den im Modell ansonsten verwendeten Daten und Annahmen sein. Wegen der hohen Datenaggregation im Modell können die Annahmen auf Expertenschätzungen in Verbindung mit historischen Erfahrungswerten basieren. Die Expertenschätzung hat hierbei unter konservativen Gesichtspunkten zu erfolgen.
zu Nr. 8 Für die Anerkennung der Minderung des Anrechnungsbetrags im AMA durch einen Versicherungsvertrag ist es erforderlich, dass nach den Bestimmungen des einbezogenen Versicherungsvertrags die finanziellen Auswirkungen eines oder mehrerer potentieller Risikoereignisse gemindert werden, indem ein Versicherungsschutz gewährt wird, der den Einfluss des Risikoereignisses auf die Eigenkapitalausstattung oder Ertragslage des Instituts zumindest teilweise abdeckt. Insofern sind bei der Berücksichtigung von Versicherungen, die von in die Kapitalkonsolidierung einzubeziehenden Versicherungsgesellschaften gewährt werden, besondere Anforderungen zu erfüllen.
Als Versicherungen, die in die Kapitalkonsolidierung einbezogen werden, gelten nach der EU-RL 2006/48/EG insbesondere konzerninterne Versicherungen (sogenannte „captives“) und verbundene Gesellschaften. Diese werden bei der Ermittlung der anrechenbaren Eigenmittel auf Einzel-, Gruppen- oder Finanzkonglomerate-Ebene entweder durch Kapitalabzug oder durch Konsolidierung der Risikoaktiva berücksichtigt (siehe auch §§ 10 Abs. 6, Satz 1 Nrn. 5 und 6 und Satz 5, 10 a Abs. 6 und 10 b KWG), um eine doppelte Belegung der Eigenmittel mit Risiken aus der Versicherungsbranche und der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche im Sinne des § 1 Abs. 19 KWG auszuschließen.
Als verbundene Gesellschaften sind in diesem Zusammenhang verbundene Unternehmen nach § 271 Abs. 2 HGB zu verstehen:
„Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290 HGB) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluss nach § 291 HGB oder nach einer nach § 292 HGB erlassenen Rechtsverordnung aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.“
Damit die risikomindernde Wirkung anerkannt werden kann, müssen die von einer solchen Versicherung getragenen Risiken auf Rückversicherungen außerhalb des Konsolidierungskreises übertragen werden, oder es muss durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt sein, dass für ein potentielles Schadensereignis eine ausreichende externe zusätzliche Deckungsmasse im Versicherungsunternehmen vorhanden ist.
Eine teilweise Übertragung der Risiken führt bei Erfüllung der sonst gleichen Voraussetzungen zu einer Anerkennung der risikomindernden Wirkung in entsprechendem Ausmaß.
Einer Verlagerung auf Dritte kann die Bildung ausreichender technischer Rückstellungen im zu konsolidierenden Versicherungsunternehmen gleichkommen, sofern eine ausreichende Diversifikation der Risiken besteht und eine marktübliche Prämie für die Versicherung zu zahlen ist. Zur Beurteilung, ob eine ausreichende Diversifikation vorliegt, sollte der Anteil der konzerninternen Anteile am Prämienvolumen insgesamt und für das höchste Einzelrisiko pro Versicherungssparte oder nach Einführung von Solvency II der „Probable Maximum Loss“ herangezogen werden. Bei der Beurteilung, ob eine ausreichende Diversifikation besteht, können auch anteilige Rückversicherungen zu Portfolien von Versicherungsverträgen mit berücksichtigt werden. Sofern die Risiken auf ebenfalls zu konsolidierende Rückversicherungsunternehmen übertragen werden, gilt obiges auch für das Rückversicherungsunternehmen. Die Regelungen gelten entsprechend für Finanzkonglomerate.
Das Antrag stellende Institut muss nachweisen, dass die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind. Sollte der Bankbereich eines Konzerns nicht in der Lage sein, Zahlen bzgl. des Versicherungsbereiches zu liefern, kann die Möglichkeit eingeräumt werden, dass auf Veranlassung der Bank die konzerninterne Versicherungsgesellschaft die relevanten Zahlen zu bestehenden Rückversicherungen oder Diversifizierung der Risiken unmittelbar der Aufsicht offen legt oder ein Bestätigungsschreiben an die Aufsicht sendet. Für die Modellierung des Risikos muss dem Bankbereich jedoch der Anteil der Versicherungsverträge, die anerkennungsfähig sind, bekannt sein.
zu Nr. 9 Die tatsächliche Risikominderung durch Versicherungsverträge und die sachgerechte Berücksichtigung im Modell sind darzulegen. Es ist auch darauf einzugehen, wie das Institut überwacht, ob sich eine wesentliche Veränderung des Versicherungsschutzes ergibt. Bei sich abzeichnenden Unsicherheiten sind ähnlich zu § 292 (3) SolvV Abschläge bis hin zu einer Nichtberücksichtigung der Versicherung notwendig. Es ist aufsichtlich erwünscht, dass bereits Erfahrungen mit Versicherungsverträgen, beispielsweise zur Zahlungssicherheit im Verlustfall, vorliegen, falls diese zur Kapitalreduktion genutzt werden sollen. Während davon ausgegangen werden kann, dass bei Standardversicherungen (Kfz, Gebäude) diese Erfahrungen vorliegen, sollten insbesondere neuartige Versicherungen konservativ und mit Vorsicht behandelt werden.

Abs. 3)

Bei der Berücksichtigung von Versicherungen sind geeignete Abschläge für Zahlungsunsicherheiten oder Deckungsinkongruenzen erforderlich. Solche können z. B. aus Obliegenheitsverletzungen, einem Dissens über die versicherten Risiken oder die Vertragsbedingungen oder Unterdeckungen in der Versicherungssumme entstehen. Das Ausfallrisiko von Versicherungen ist ebenfalls mit einem Abschlag zu berücksichtigen. Ausschlaggebend hierfür ist allein das Rating der Versicherung selbst. D. h. auch, dass das Rating einer möglichen Muttergesellschaft oder Risikotransfergeschäfte der Versicherung an Dritte nicht berücksichtigt werden, da deren Einfluss bereits im Rating der Versicherung berücksichtigt ist.
Diese Unsicherheiten über den Versicherungsschutz können, in Abhängigkeit des verwendeten Modells, in den Daten, Szenarien oder in der Modellierung, z. B. auf Ebene einzelner Risikoereignisse, berücksichtigt werden. Grundlage hierfür können Expertenschätzungen sein, welche historische Deckungsausschlüsse und Verlustdaten sowie deren tatsächliche Abdeckung durch Versicherungsverträge berücksichtigen sollen.
Ein Ansteigen der Abschläge für Versicherungsverträge mit Restlaufzeiten unter einem Jahr ist nicht erforderlich, wenn vom Institut nachgewiesen werden kann, dass eine Reduzierung der Deckungswirkung im Zeitablauf nicht eintritt. Eventuell bestehende Limite in Versicherungsverträgen sind vom Institut zu überwachen. Ein Abschlag für Versicherungsverträge mit einer Restlaufzeit unter 90 Tagen ist im Hinblick auf die Restlaufzeit nicht erforderlich, wenn z. B.:

  1. eine automatische Verlängerung des Versicherungsvertrags vorgesehen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder
  2. ein direkt anschließender Versicherungsschutz, z. B. durch einen bereits abgeschlossenen neuen Versicherungsvertrag besteht. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsschutz aus letzterem erst zukünftig, aber spätestens mit Beendigung des vorausgehenden Vertrags eintritt. Sofern sich die anschließende Versicherung in den Konditionen wesentlich unterscheidet, ist in den letzten 3 Monaten der Restlaufzeit der vorausgehenden Versicherung der geringere Versicherungsschutz aus dieser und der anschließenden Versicherung zugrunde zu legen.

Eine Neuberechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko unter Einbeziehung der aktuellen Versicherungsverträge ist immer dann erforderlich, wenn sich Änderungen ergeben, die einen wesentlichen Einfluss auf den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko haben.

Abs. 4)

Sofern ein Institut ein anderes Instrument zur Risikoverlagerung im Messsystem risikomindernd berücksichtigen möchte, muss es eine erkennbare und verlässliche Minderung des operationellen Risikos hierdurch darlegen. Das Instrument muss zudem zum Zwecke des Risikotransfers gehalten werden (nicht z. B. zum Handel). Die Bonität der risikotragenden Stelle, die Laufzeit des Instruments und deren Wirkungsweise im Hinblick auf das operationelle Risiko im Institut sind wesentlich zu berücksichtigen. Die Anforderungen an diese Instrumente entsprechen, soweit anwendbar, denen, die an die Berücksichtigung von Versicherungen. gestellt werden. Sollte ein Instrument eine Zahlung vor oder zu Vertragsbeginn an das Institut beinhalten (funded), so kann dies grundsätzlich in diesem Umfang die Bonitätsanforderung ersetzen. Wichtig ist zudem, dass das Institut mit der Verwendung von diesem Instrument bereits Erfahrungen gesammelt und dies dokumentiert hat. Hierbei geht es auch um Informationen zur Wahrscheinlichkeit der Risikoabdeckung und der Zahlung im Ereignisfall.

Begründung

Die Auslegung bezieht auch die CEBSGuidelines on operational risk mitigation techniques“ vom 22. Dezember 2009 mit ein.

Zu Abs. 1)

Die Nutzung von Versicherungen und sonstigen Risikotransferinstrumenten vermindert das operationelle Risiko des Institutes. Daher ermöglicht die Aufsicht, dass diese Instrumente zu einer Verminderung des regulatorisch notwendigen Eigenkapitals für operationelle Risiken führen, sofern gewisse aufsichtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Die Regelungen dienen der Sicherstellung, dass ein Risikotransfer wirklich vorliegt und im Bedarfsfall eine haftende Person den Schaden trägt und tragen kann.
Der Bewertung der haftenden Person bezüglicher ihrer Tragfähigkeit (Bonität) muss hierbei eine Schlüsselrolle beigemessen und Tatbestände berücksichtigt werden, welche die Bonität gegenüber dem Institut beeinflussen.
In internationaler Übereinstimmung zählt Outsourcing nicht zu den hier einzubeziehenden Instrumenten zur Risikoverlagerung.

Zu Abs. 2)

zu Nr. 7 Solange Widerspruchsfreiheit und eine hinreichende Konservativität gewährleistet sind, bestehen derzeit verschiedene Möglichkeiten der Einbeziehung von Versicherungen im AMA.
zu Nr. 8 Befinden sich Versicherung und Institut innerhalb eines Konsolidierungskreises, kann nicht von einem wirksamen Risikotransfer ausgegangen werden. Dieser muss durch adäquate Maßnahmen, wie z. B. Rückversicherung, hergestellt werden. Im Falle eines konsolidierten Versicherungsunternehmens sieht die Aufsicht die Bildung eines hinreichend diversifizierten Versicherungsportfolios mit nahezu ausschließlich externen Versicherungsnehmern (bei gleichzeitiger Einhaltung der versicherungsaufsichtlichen Vorgaben) als gleichwertig an.
zu Nr. 9 Alle Elemente des AMA sollten begründet und dokumentiert werden. Das gilt auch für den Bereich der Versicherungen, da hier Vorteile zu Gunsten des Institutes zu erreichen sind. Möchte ein Institut diese Vorteile erreichen, unterliegt es einer Bringschuld und muss nachweisen, dass der Risikotransfer auch in dem von ihm angesetzten Maße gegeben ist. Dies gilt insbesondere für neuartige, bisher noch nicht am Markt etablierte Versicherungsprodukte.

Zu Abs. 3)

Die vorzunehmenden Abschläge bei der Anrechnung von Versicherungen reflektieren Unsicherheiten in den Versicherungsverträgen. Ziel ist eine konservative Einschätzung der Versicherungswirkung. Daher sollen mögliche, die Absicherung des Schadensereignisses negativ beeinflussende Faktoren, wie z. B. Ausfall des Versicherers, Zahlungsverzögerungen, Rechtsstreitigkeiten mit der Versicherung, unzureichende Deckungssummen oder unklarer Versicherungsschutz durch Abschläge im Anrechnungsbetrag berücksichtigt werden.

Zu Abs. 4)

Die Entwicklung weiterer Instrumente zur Risikoverlagerung ist noch in einem frühen Stadium. Die Regelungen hier sind daher offener und weniger konkret. Ohne künftige Innovationen verhindern zu wollen, sollten in diesem jungen Bereich die Einschätzungen mindestens genauso konservativ sein wie im etablierten Bereich. Für die Risikotransferinstrumente muss daher vor einer aufsichtlichen Anerkennung nachgewiesen werden, dass sie eindeutig zur Risikoreduktion dienen. Hierzu ist eine hinreichende, dokumentierte Erfahrung der Institute in Bezug auf Bonität und Schadensregulierung dieser ORTM notwendig. Für den Fall, dass die Instrumente Zahlungen vor oder zu Vertragsbeginn beinhalten, können diese in Folge der reduzierten Zahlungsunsicherheit grundsätzlich die Bonitätsanforderungen in Höhe des gezahlten Betrages ersetzen.

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