Erscheinung:25.06.2010 | Geschäftszeichen BA 53-FR 2200-2009/0003 Anzeigen zur modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote („Leverage Ratio“) gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 16 sowie nach § 24 Abs. 1a Nr. 5 KWG
Dieses Schreiben bezieht sich auf das Rundschreiben 3/2010 (BA) vom 26.03.2010
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Nachgang zum o. g. Rundschreiben gab es eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung der modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote, die die Berechnungsgrundlagen sowie den Anwendungsbereich der Regelung betreffen. Unter anderem ging es um die Behandlung der Reserven nach § 340f HGB und den parallelen Anwendungsbereich der Meldepflicht auf Einzelinstituts- und Konzernebene.
Dieses Schreiben dient der Konkretisierung des o. g. Rundschreibens sowie der Klärung aufgeworfener Fragen. Ihm ist als Anlage die Empfehlung eines Berechnungsschemas beigefügt, mit dessen Hilfe die Konsistenz der Berechnungsweise sowie die Vergleichbarkeit der Anzeigen insgesamt verbessert werden soll.
Abschließend möchte ich für Kreditinstitute i. S. d. § 1 Abs. 2 AnzV darauf hinweisen, dass das o. g. Rundschreiben - unabhängig von einer Aufnahme der Anzeigepflicht in die Anzeigenverordnung - einem Einreichen der Anzeigen über die jeweiligen Verbände nicht entgegensteht. Das Rundschreiben beabsichtigte kein Abweichen vom etablierten Einreichungsweg.
I. Empfehlung eines Berechnungsschemas
Hintergrund für die Empfehlung eines Berechnungsschemas ist, dass es bei dem Jahresabschluss und der monatlichen Bilanzstatistik zu strukturellen Unterschieden im Hinblick auf den jeweiligen Bilanzausweis kommen kann, die den Aussagegehalt der modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote erheblich mindern können. Daher ist es sachgerecht, entsprechende manuelle Bereinigungsrechnungen im Rahmen der Verwendung der monatlichen Bilanzstatistik vorzusehen (Spalte II des Berechnungsschemas). Bei den davon betroffenen Positionen handelt es sich um die Reserven nach § 340f HGB sowie die Wertberichtigungen. Erreicht werden soll - analog zur RechKredV - deren konsistente Berücksichtigung in Form des Nettoausweises.
Alle übrigen Komponenten des bilanziellen Eigenkapitals, der Bilanzsumme und der außerbilanziellen Verpflichtungen sind gemäß ihres Ansatzes in der monatlichen Bilanzstatistik in die Berechnung der unterjährigen Leverage Ratio einzubeziehen.
Bei der Berechnung der Referenzquote (Spalte I des Berechnungsschemas) sind die entsprechenden Positionen hingegen generell gemäß RechKredV-Ausweis heranzuziehen. Da die Positionen nach RechKredV aufgrund des unterschiedlichen Ausweises nicht konsistent zu den Richtlinien zur monatlichen Bilanzstatistik sein können, wäre zwar eine umfangreiche Bereinigung beider Datengrundlagen erforderlich (z. B. beim Gewinnausweis). Doch sieht die Aufsicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von entsprechenden Vorgaben ab.
II. Einzelfragen zu der Berechnung der Quoten
1. Parallele Meldepflicht auf Einzelinstituts- und Konzernebene
Die Anzeigepflicht bei Institutsgruppen gemäß Ziffer I, 1. und 2. Aufzählungspunkt des o. g. Rundschreibens betrifft Institute, die Konzernjahresabschlüsse und Zwischenabschlüsse auf der Basis internationaler Rechnungslegungsstandards oder des Wertpapierhandelsgesetzes erstellen. Das Abstellen auf Konzerndaten dieses Institutskreises ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Nr. 16 2. Halbsatz KWG. Die Anzeigepflicht zur modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote besteht in diesen Fällen (parallel zur Einzelinstitutsbetrachtung) zum Jahresende auf der Basis der Konzernjahresabschlussangaben sowie unterjährig als ad hoc-Änderungsanzeige auf der Basis vorliegender Zwischenabschlussangaben.
Soweit Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute einen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, ist dieser - unabhängig davon, ob er als Grundlage für die bankaufsichtliche Eigenkapitalunterlegung herangezogen wird - für die Ermittlung der modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote zu verwenden. Eine Adjustierung des Konsolidierungskreises auf die bankaufsichtliche Gruppe ist nicht erforderlich.
Ein Abstellen auf den zusammengefassten Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG zum Vergleich mit dem Konzernjahresabschluss ist gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 16 KWG nicht vorgesehen.
2. Behandlung unterjähriger Rücklagenzuführungen
Unterjährige Rücklagenzuführungen in der monatlichen Bilanzstatistik (als Bestandteil des Eigenkapitals in Pos. HV 21 310) sollen auch für Zwecke der ad-hoc Quotenanzeige berücksichtigt werden.
3. Behandlung der Reserven gemäß § 340g HGB
Reserven gemäß § 340g HGB finden keine Berücksichtigung als bilanzielles Eigenkapital im Rahmen der Berechnung der modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote, da weder gemäß RechKredV noch in der Richtlinie zur monatlichen Bilanzstatistik eine entsprechende Zuordnung erfolgt.
Dieses Schreiben ist mit der Deutschen Bundesbank abgestimmt.