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Erscheinung:16.07.2009 Behandlung von Erträgen und Aufwendungen aus Rohwarengeschäften bei der Ermittlung des relevanten Indikators

Rechtsnorm
§ 271 Abs 1 SolvV (in der Fassung vom 14. Dezember 2006)

§ 271 Solvabilitätsverordnung
Definition des relevanten Indikators
(1) Der relevante Indikator ist auf Grundlage folgender Posten nach der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung durch die Institute zu ermitteln, wobei Erträge zu addieren und Aufwendungen abzuziehen sind:

  1. Zinserträge,
  2. Zinsaufwendungen,
  3. laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren,
  4. Provisionserträge,
  5. Provisionsaufwendungen,
  6. Nettoertrag bzw. Nettoaufwand aus Finanzgeschäften und
  7. sonstige betriebliche Erträge (einschließlich Leasing-Ergebnis).

Leitsatz
Die BaFin beanstandet im Regelfall bis auf Weiteres nicht, wenn Institute Aufwendungen für untypische Rohwarengeschäfte bei der Ermittlung des relevanten Indikators einbeziehen.

Auslegung (Stand 17.05.09)
Erträge aus Rohwarengeschäften sind nach § 271 SolvV in die Berechnung des relevanten Indikators einzubeziehen. Korrekturen an den Erträgen, die über die Bestimmungen des § 271 SolvV hinausgehen, sind nicht vorzunehmen.

Die BaFin beanstandet im Regelfall bis auf Weiteres nicht, wenn Institute Aufwendungen für und Wertberichtigungen auf untypische Rohwarengeschäfte bei der Ermittlung des relevanten Indikators berücksichtigen und damit nur das Ergebnis aus diesen Geschäften in die Berechnung des relevanten Indikators eingeht. Der Abzug von mit dem Rohwarengeschäft verbundenen Aufwendungen für z.B. Lagerung, Miete und Strom wird nur dann nicht beanstandet, wenn diese eindeutig von solchen Aufwendungen für das Bankgeschäft abgegrenzt werden können. Ein Abzug wird aber nur dann im Regelfall nicht beanstandet, wenn das Rohwarengeschäft bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Solvabilitätsverordnung (SolvV) eine wesentliche Geschäftsaktivität des Instituts war.

Gleiches gilt für Institute, die aus Fusionen oder Übernahmen entstanden sind, wenn das Rohwarengeschäft eine wesentliche Geschäftsaktivität sowohl für das Gesamtinstitut ist als auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung für zumindest eines der beteiligten Institute war. Ein Abzug solcher Aufwandspositionen, die über die Erträge aus untypischen Rohwarengeschäften hinaus gehen, ist keinesfalls vorzunehmen. Die von den Erträgen abgezogenen Aufwendungen und Wertberichtigungen sind angemessen zu dokumentieren.

Als für Institute untypische Rohwarengeschäfte werden z.B. Geschäfte in landwirtschaftlichen Produkten und zur Absicherung solcher Positionen getätigte Warentermingeschäfte angesehen. Banktypische Rohwarengeschäfte sind dagegen z.B. Geschäfte in Edelmetallen oder Warentermingeschäfte, die nicht zur Absicherung von Warenpositionen abgeschlossen werden.

Begründung
Erträge aus Warengeschäften entstehen hauptsächlich beim Warengeschäft ländlicher Kreditgenossenschaften. Die Berücksichtigung von Beschaffungskosten für Rohwaren, mit dem Rohwarengeschäft verbundene sonstiger Aufwendungen und Wertberichtigungen auf Rohwaren im relevanten Indikator wird in den oben genannten Fällen im Regelfall geduldet, um – entsprechend der bereits in § 271 SolvV verankerten Regelung zum Leasinggeschäft – nur das Ergebnis aus solchen Geschäften bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages zu berücksichtigen. Mit dem im Regelfall geduldeten Abzug der genannten Aufwendungen und Wertberichtigungen wird der historisch bedingten Geschäftstätigkeit der betroffenen Institute Rechnung getragen, weshalb ein solcher Abzug nur bei Instituten geduldet wird, die solche Rohwarengeschäfte als wesentliche Geschäftsaktivität bereits seit Inkrafttreten der SolvV betreiben.

Ein Abzug von Aufwandspositionen, die über die Erträge hinaus gehen, wäre jedoch zu beanstanden, da dies den aus dem bankgeschäftlichen Bereich resultierenden Anrechnungsbetrag reduzieren würde. Wegen der mit solchen Geschäften einhergehenden operationellen Risiken ist es angemessen, wenn für das Rohwarengeschäft von Instituten eine Eigenkapitalanforderung besteht, weshalb eine Korrektur der Erträge über die Bestimmungen des § 271 SolvV hinaus nicht vorgenommen werden kann. Unerhebliche Beträge sind nicht abzuziehen, um eine Prüfung des relevanten Indikators nicht zu erschweren.

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