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Erscheinung:08.01.2009 Bürgschaften der Sicherungseinrichtung des BVR; Anerkennung als berücksichtigungsfähiger Gewährleistungsgeber gemäß § 162 SolvV

mit Schreiben vom 10.07.2008 teilte ich ... mit, dass Forderungen, die ein dem institutsbezogenen Sicherungssystem des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. (BVR) angeschlossenes Institut gegenüber der Sicherungseinrichtung des BVR (SE-BVR) hat, gemäß § 25 Abs. 3 GroMiKV analog nicht auf die Großkreditobergrenze angerechnet werden müssen und gemäß § 10c Abs. 2 KWG analog ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert beigemessen werden darf.

Dem lag die Überlegung zu Grunde, dass das, was für die Forderung eines Mitgliedes gegenüber einem anderen Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gilt, erst recht für Forderungen des Mitgliedes eines institutsbezogenen Sicherungssystems gegenüber dem System selbst gelten muss.

Folgerichtig ist bezüglich einer von der SE-BVR einem ihrer Mitgliedsinstitute gegenüber abgegebenen Bürgschaft die SE-BVR in analoger Anwendung des § 162 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 163 Abs. 1 Nr. 7 SolvV als berücksichtigungsfähiger Gewährleistungsgeber anzusehen.

Der Genossenschaftsverband Frankfurt e. V., die Deutsche Bundesbank, Zentrale, Frankfurt am Main, sowie die Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung Leipzig, haben jeweils ein Duplikat dieses Schreibens erhalten.

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