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Erscheinung:03.11.2008 | Thema Eigenmittel Ermittlung des relevanten Indikators nach Übernahme von Basisindikatoransatz-Instituten durch Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die den Standardansatz (STA) nutzen

Instituts- und Finanzholding-Gruppen, die den Standardansatz verwenden, ordnen den relevanten Indikators neuer gruppenangehöriger Unternehmen, die zuvor einen Basisindikatoransatz nutzten, grundsätzlich den einzelnen Geschäftsfeldern zu.

Rechtsnorm (Stand 01.01.2007)
§ 275 Geschäftsfeldzuordnung

1Ein Institut, welches den Standardansatz verwendet, muss institutsspezifische Grundsätze und Kriterien entwickeln, um seine Geschäftstätigkeiten und den relevanten Indikator den in § 273 Abs. 4 genannten und in Anlage 1, Tabelle 29 bestimmten regulatorischen Geschäftsfeldern zuzuordnen. 2Diese Grundsätze und Kriterien sind zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und hinsichtlich neuer oder geänderter Geschäftstätigkeiten anzupassen. 3Die Grundsätze und Kriterien müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. jede Geschäftstätigkeit ist genau einem regulatorischen Geschäftsfeld zuzuordnen,
  2. unterstützende Tätigkeiten, die nicht unmittelbar einem regulatorischen Geschäftsfeld zugeordnet werden können, sind dem regulatorischen Geschäftsfeld zuzuordnen, welches sie unterstützen. Sofern eine Tätigkeit mehrere Geschäftstätigkeiten unterstützt, die unterschiedlichen regulatorischen Geschäftsfeldern zuzuordnen sind, ist ein objektives Kriterium für die Zuordnung dieser Tätigkeit zu verwenden,
  3. Geschäftstätigkeiten einschließlich der sie unterstützenden Tätigkeiten, die keinem regulatorischen Geschäftsfeld zugeordnet werden können, sind im vollen Umfang einem regulatorischen Geschäftsfeld mit dem höchsten Betafaktor nach § 273 Abs. 4 zuzuordnen,
  4. bei der Zuordnung des relevanten Indikators auf die regulatorischen Geschäftsfelder können interne Verfahren zur Verrechnung des relevanten Indikators berücksichtigt werden, wenn diese sachlich begründet sind, und Aufwendungen, die innerhalb eines Geschäftsfeldes entstehen, welche jedoch ein anderes Geschäftsfeld betreffen, können diesem Geschäftsfeld zugewiesen werden,
  5. die Kriterien zur Zuordnung der Geschäftstätigkeiten auf die regulatorischen Geschäftsfelder müssen widerspruchsfrei zu den im Kredit- und Marktrisikobereich verwendeten sein,
  6. die höhere Managementebene, insbesondere die für die institutsinternen Geschäftsfelder Verantwortlichen, ist unbeschadet der Gesamtverantwortung der Geschäftsleiter für die Grundsätze zur Zuordnung der Geschäftstätigkeiten und des relevanten Indikators verantwortlich, und
  7. der Zuordnungsprozess muss durch interne oder externe Prüfer geprüft werden.

Leitsatz
Instituts- und Finanzholding-Gruppen, die den Standardansatz verwenden, ordnen den relevanten Indikators neuer gruppenangehöriger Unternehmen, die zuvor einen Basisindikatoransatz nutzten, grundsätzlich den einzelnen Geschäftsfeldern zu.

Auslegung (Stand: 20.10.2008)
Bestimmt die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe ihren Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit dem Standardansatz, ist auch für neue gruppenangehörige Unternehmen der relevante Indikator den Geschäftsfeldern nach § 273 Abs. 4 SolvV zuzuordnen, sofern nicht eine Kombination mit dem Basisindikatoransatz nach § 277 SolvV durch die Bundesanstalt genehmigt wurde.

In begründeten Fällen darf ein neues gruppenangehöriges Unternehmen, das zuvor keinen Standardansatz verwendet hat, die relevanten Indikatoren aller in die Berechnung eingehenden vorangegangenen Jahre den regulatorischen Geschäftsfeldern in dem Verhältnis zuordnen, das bei erstmaliger Verwendung des Standardansatzes angewendet wird.

Begründung
Hat das neue gruppenangehörige Unternehmen bislang seinen Anrechnungsbetrag nach dem Basisindikatoransatz bestimmt und muss dieses im Anrechnungsbetrag einer Gruppe, die den Standardansatz verwendet, berücksichtigt werden, ist eine Zuordnung des relevanten Indikators auf die regulatorischen Geschäftsfelder für die vergangenen drei Jahre erforderlich. Ist eine solche nachträgliche Zuordnung mit einem hohen Aufwand verbunden, dürfen die relevanten Indikatoren vergangener Jahre den Geschäftsfeldern im dem Verhältnis zugeordnet werden, das bei der erstmaligen Verwendung des Standardansatzes angewendet wird, um einen raschen Übergang dieser Geschäftsbereiche in den Standardansatz zu erleichtern. Ein solches Zuordnungskriterium verstößt in diesen Fällen nicht gegen § 275 SolvV. Die übrigen Anforderungen an den Standardansatz sind zu beachten.

Eine Kombination des Basisindikator- mit dem Standardansatz nach § 277 SolvV ist erforderlichenfalls zu begründen und bei der Bundesanstalt zu beantragen.

Hinweise
EU Richtlinie 2006/48/EG Annex X, Teil 1

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