Erscheinung:07.03.2008 | Thema Eigenmittel Empfehlung des Fachgremium OpR zur Überprüfung (Validierung) des AMA (vom 05.03.2008)
Vorbemerkung:
Das Fachgremium OpR hat sich in seinem Mandat die Aufgabe gestellt, Vorschläge zu erarbeiten, wie die bei der nationalen Umsetzung der Basler und Brüssler Regelungen zum operationellen Risiko bestehenden Gestaltungsspielräume ausgefüllt werden könnten. Die folgende Empfehlung des Fachgremiums stellt eine Anregung zur Überprüfung (Validierung) des AMA dar. Die Empfehlung steht unter dem Vorbehalt der Konsistenz zu den Entschließungen auf europäischer Ebene.
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
§§ 283 f Solvabilitätsverordnung (Stand 01.01.2007)
§ 283 - Prüfung
(1) 1Die interne Revision oder externe Prüfer müssen die Prozesse zum Management und das System zur Messung operationeller Risiken regelmäßig überprüfen. 2Diese Prüfungen müssen sowohl die diesbezüglichen Aktivitäten der einzelnen institutsinternen Geschäftseinheiten als auch die der unabhängigen Einheit für das Management operationeller Risiken umfassen.
(2) Die Institute müssen sicherstellen, dass die Datenflüsse und Prozesse des Messsystems operationeller Risiken für interne und externe Überprüfungen zeitnah zugänglich sind.
§ 284 - Güte des Messsystems
(1) 1Fortgeschrittene Messansätze müssen interne und externe Daten, Szenario-Analysen sowie institutsspezifische Geschäftsumfeld- und interne Kontrollfaktoren zur Berechnung des Anrechnungsbetrages für operationelles Risiko verwenden. 2Ein Institut muss diese vier Elemente in seinem fortgeschrittenen Messansatz angemessen kombinieren und dies dokumentieren. 3Insbesondere ist sicherzustellen, dass bei der Kombination dieser Elemente Mehrfachzählungen von qualitativen Beurteilungen oder Risikominderungen vermieden werden.
(2) 1Der mit einem fortgeschrittenen Messansatz ermittelte Anrechnungsbetrag für operationelles Risiko muss den erwarteten und unerwarteten Verlust umfassen. 2Sofern das Institut den erwarteten Verlust angemessen bestimmt und das Institut nachweist, dass es einen Teil des erwarteten Verlustes in seinen internen Geschäftspraktiken angemessen berücksichtigt, wird die Bundesanstalt die Reduktion des Anrechnungsbetrages für operationelles Risiko um diesen Teil des erwarteten Verlustes zulassen.
(3) 1Der fortgeschrittene Messansatz muss die Haupttreiber des operationellen Risikos, welche die Form der Ränder der Verlustverteilung beeinflussen, erfassen. 2Der Anrechnungsbetrag für operationelles Risiko muss insbesondere potentiell schwerwiegende Verlustereignisse am Rande der Verlustverteilung abdecken und hinsichtlich seiner Solidität mit einem 99,9-prozentigen Konfidenzniveau bei einer einjährigen Halteperiode vergleichbar sein.
(4) Das Institut muss angemessene Verfahren bei der Entwicklung eines Modells zur Messung seiner operationellen Risiken und zur Überprüfung dieses Modells anwenden. Die Überprüfungsprozesse, –verfahren und –ergebnisse sind zu dokumentieren.
Erläuterungen zu § 284 Abs. 4
Nach der Richtlinie muss sich die Aufsicht für die Zulassung der AMA-Modelle davon überzeugen, dass die internen Verfahren der Institute zur Überprüfung (Validierung) des Risikomesssystems zufrieden stellend sind. Insofern müssen Institute über entsprechende interne Überprüfungsverfahren verfügen.
Die interne Überprüfung des Modells und die hierbei verwendeten Verfahren liegen in der Verantwortung des Instituts. Ziel der Überprüfung ist es, die Güte des Messsystems sicherzustellen. Im Überprüfungsverfahren muss eine angemessene Analyse des Messsystems erfolgen. Das Überprüfungsverfahren ist zu dokumentieren und in die Prüfungen der internen Revision oder externer Prüfer einzubeziehen. Die in das Modell eingehenden Informationen, die Modellannahmen und die Modellergebnisse sind zu überprüfen. Die Überprüfung des Messsystems sollte qualitative und quantitative Elemente umfassen, da eine hinreichende mathematisch-statistische Validierung der Modelle bzw. einzelner Modellkomponenten oftmals noch nicht möglich ist.
Im Messsystem sind interne Daten, externe Daten, Szenarioanalysen, Geschäftsumfeld- und interne Kontrollfaktoren zu berücksichtigen. Die in das Modell eingehenden Elemente sind darauf zu untersuchen, dass sie das Risikoprofil hinreichend abbilden. Die im Risikomesssystem verwendeten Daten und die getroffenen Annahmen müssen realistisch und hinreichend genau sein. Die diesbezügliche Überprüfung sollte in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden, um auch neu eingehende Elemente einzubeziehen.
Die Modellmethodik muss für die Größe und Komplexität des Instituts angemessen sein. Die Änderung des Risikos im Institut, welches sich in den eingehenden Daten und Annahmen widerspiegelt, muss zu einer schlüssigen Änderung des Modellergebnisses führen. Auch bei der Einbeziehung von Verlusthöhen und –häufigkeiten, die die für das Institut relevanten Werte deutlich übersteigen, muss das Modell eine schlüssige Änderung des Risikos anzeigen. Dies soll durch Sensitivitätsanalysen dargelegt werden. Erneute Überprüfungen des Messsystems sind mit dessen Weiterentwicklung und bei wesentlichen Änderungen im Institut, dessen Aktivitäten oder seinem Geschäftsumfeld erforderlich.
Die Modellergebnisse können z. B. mit Hilfe von Vergleichen zwischen Geschäftsfeldern und gegebenenfalls Konkurrenzvergleichen im gleichen Marktumfeld, bei einem verlustdatenbasierten AMA mit Szenariotests oder wenn möglich durch statistische Verfahren überprüft werden. Des Weiteren sollte untersucht werden, ob Risikoänderungen, welche die für die Steuerung des operationellen Risikos verwendeten Instrumente anzeigen, mit den Veränderungen der in das Modell eingehenden Elemente und mittelfristig auch mit dem Modellergebnis im Einklang stehen. Ein Vergleich mit dem Anrechnungsbetrag, der sich im Basisindikator- oder Standardansatz ergeben würde, kann zusätzlich herangezogen werden, ist jedoch für die Überprüfung nicht ausreichend.