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Erscheinung:07.03.2008 | Thema Eigenmittel Empfehlung des Fachgremiums OpR zu Faktoren des Geschäftsumfeldes und des internen Kontrollsystems (vom 05.03.2008)

Vorbemerkung:
Das Fachgremium OpR hat sich in seinem Mandat die Aufgabe gestellt, Vorschläge zu erarbeiten, wie die bei der nationalen Umsetzung der Basler und Brüssler Regelungen zum operationellen Risiko bestehenden Gestaltungsspielräume ausgefüllt werden könnten. Die folgende Empfehlung des Fachgremiums stellt eine Anregung zur Regelung der Verwendung der Faktoren des Geschäftsumfelds und des internen Kontrollsystems dar. Die Empfehlung steht unter dem Vorbehalt der Konsistenz zu den Entschließungen auf europäischer Ebene.

§ 291 Solvabilitätsverordnung (Stand 01.01.2007)

Geschäftsumfeld und internes Kontrollsystem
1Das Messsystem für operationelle Risiken muss die wesentlichen Faktoren des Geschäftsumfeldes und des internen Kontrollsystems einbeziehen, welche das operationelle Risiko beeinflussen. 2Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:

  1. die ausgewählten Faktoren müssen bedeutende Risikotreiber sein, deren Auswahl durch Erfahrungen und Einbeziehung der Expertise der betroffenen internen Geschäftsfelder begründet sein muss,
  2. die Sensitivität der Risikoschätzungen gegenüber Veränderungen der Faktoren und die relative Gewichtung dieser Faktoren müssen hinreichend begründet sein, insbesondere müssen Risikoänderungen aufgrund von Veränderungen des internen Kontrollsystems, aufgrund geänderter Komplexität der Tätigkeiten oder aufgrund eines veränderten Geschäftsumfangs berücksichtigt werden,
  3. im Zeitablauf müssen Auswahl und die Anwendung der internen Kontroll- und Geschäftsumfeldfaktoren sowie deren Einfluss auf das Messsystem durch empirische Verfahren, insbesondere durch Vergleich mit internen Verlustdaten sowie relevanten externen Daten, überprüft und bei Bedarf angepasst werden und
  4. die Auswahl und die Anwendung der internen Kontroll- und Geschäftsumfeldfaktoren müssen dokumentiert und durch eine unabhängige Stelle überprüft werden.

Erläuterungen

Das Messsystem für operationelle Risiken umfasst die Instrumente zur Identifizierung, Messung und Beobachtung operationeller Risiken sowie das Risikokapitalmodell. Unter Berücksichtigung der Anforderungen aus
§ 284, Abs. 1 sind die internen Kontrollfaktoren (IKF) und die Geschäftsumfeldfaktoren (GuF) im Rahmen der Berechnung des Anrechnungsbetrages angemessen zu berücksichtigen. In welcher Reihenfolge die in das Modell eingehenden Elemente zu kombinieren sind, wird nicht vorgegeben. Die Berücksichtigung der Geschäftsumfeld- und internen Kontrollfaktoren kann an unterschiedlichen Stellen im Berechnungsverfahren stattfinden. Das Institut muss dokumentieren, an welchen Stellen des Messsystems die GuF und IKF berücksichtigt werden und die Art und Weise ihrer Verwendung begründen.

Das Messsystem soll zumindest die IKF und GuF berücksichtigen, denen nach bankinterner Expertise ein wesentlicher Einfluss auf das operationelle Risiko eines Instituts zugemessen wird. Speziell in der Phase der ersten Implementierung kann es möglich sein, dass die Risikosensitivität über die Expertenaussage hinaus nicht hinreichend begründet werden kann, da die Datenlage einer solchen Anforderung noch nicht gerecht wird, vor allem für die Modellierung im sog.tail“-Bereich. In solchen Fällen müssen die Institute zumindest anhand von Plausibilitätsüberlegungen darlegen, inwiefern ihre Methoden zur Berücksichtigung von GuF und IKF angemessen sind.

Risikoänderungen aufgrund eines veränderten Geschäftsumfangs, geänderter Komplexität der Tätigkeiten oder Änderungen des internen Kontrollsystems sind gesondert über IKF und GuF abzubilden sofern dies nicht bereits an anderer Stelle des Berechnungsverfahrens angemessen erfolgt. Doppelte Berücksichtigung ist zu vermeiden.

Im Zeitablauf sollten der Prozess der Auswahl und des Einbaus der Faktoren sowie die Ergebnisse überprüft werden. Bei Hinweisen auf einen nicht zufriedenstellenden Grad der Abdeckung und/oder Sensitivität (insbesondere fehlende Signalwirkung) der IKF und GuF sind geeignete Anpassungen vorzusehen. Ein solcher Hinweis kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn größere Verluste entstehen, ohne Existenz oder – falls vorhanden – ohne ein beobachtbares vorheriges Anzeichen eines für diesen Verlust begründbaren und relevanten internen Kontroll- oder Geschäftsumfeldfaktors.

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