Erscheinung:07.03.2008 | Thema Eigenmittel Empfehlung des Fachgremiums OpR zur OpR-Definition (vom 05.03.2008)
Vorbemerkung:
Das Fachgremium OpR hat sich in seinem Mandat die Aufgabe gestellt, Vorschläge zu erarbeiten, wie die bei der nationalen Umsetzung der Basler und Brüssler Regelungen zum operationellen Risiko bestehenden Gestaltungsspielräume ausgefüllt werden könnten. Die folgende Empfehlung des Fachgremiums stellt eine Anregung zur Definition des operationellen Risikos dar. Die Empfehlung steht unter dem Vorbehalt der Konsistenz zu den Entschließungen auf europäischer Ebene.
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
§ 269 Solvabilitätsverordnung (Stand 01.01.2007)
Ansätze zur Bestimmung des Anrechnungsbetrages für das Operationelle Risiko
1Operationelles Risiko ist die Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren und Systemen, Menschen oder in Folge externer Ereignisse eintreten. 2Diese Definition schließt Rechtsrisiken ein.
Erläuterungen:
Das strategische Risiko und das Reputationsrisiko sind nicht Teil des operationellen Risikos. „Rechtsrisiken“ im Sinne der Gefahr von Verlusten aufgrund der Verletzung geltender rechtlicher Bestimmungen sind Teil des operationellen Risikos. Hierzu gehört das Risiko, aufgrund einer Änderung der Rechtslage (geänderte Rechtsprechung oder Gesetzesänderung) für in der Vergangenheit abgeschlossene Geschäfte, Verluste zu erleiden. Das Risiko, aufgrund einer geänderten Rechtslage die zukünftige Geschäftstätigkeit umstellen zu müssen, ist nicht als operationelles Risiko zu verstehen.
Das operationelle Risiko umfasst die Gefahr von Verlusten, die sich im Institut selbst manifestieren. Verluste, die innerhalb eines Dienstleistungsanbieters auftreten, mit dem ein Vertrag über die Auslagerung von Tätigkeiten abgeschlossen wurde, stellen kein operationelles Risiko dar, sofern sich die Verluste nicht auf das Institut auswirken. Operationelle Risiken sind in diesem Zusammenhang solche Verluste, die durch eine mangelnde oder nicht erfolgte Leistung des Dienstleistungsanbieters im Institut entstehen. Hierbei ist auch das Rechtsrisiko des Auslagerungsvertrags selbst zu berücksichtigen.