Erscheinung:20.02.2008 | Geschäftszeichen BA 37-FR 2180-2008/0001 | Thema Eigenmittel Anwendung der Bagatellregelung zum Monitoring und zur Neubewertung von Wohnungseigentum
Anwendung der Bagatellregelung zum Monitoring und zur Neubewertung von Wohnungseigentum aus der 14. Sitzung des AK Basel II auf tilgungsfreie und revolvierende Kredite im Sinne des BAKred-Schreibens vom 04.03.1987 - anonymisierte Veröffentlichung des Schreibens vom 20.02.2008
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
In Ihrer E-Mail vom 23.08.2007 haben Sie mich gefragt, inwieweit das Schreiben des BAKred vom 04.03.1987 – Az. I 3-238-4/86, abgedruckt im Consbruch unter 4.213 - zum fünfjährigen Überprüfungsturnus des Beleihungswertes der Sicherheit bei tilgungsfreien und revolvierenden Krediten weiterhin anzuwenden sei und ob hierfür die Bagatellregelung zum Monitoring und zur Neubewertung von Wohnungseigentum bei einem Beleihungsauslauf von weniger als 40 % oder 30.000 Euro gemäß dem Protokoll der 14. Sitzung des AK Basel II vom 27.11.2006 angewandt werden kann.
Sie weisen zu Recht darauf hin, dass die "alten" Rundschreiben und bestehenden Altbestandsregelungen, sofern in der Solvabilitätsverordnung keine ausdrücklich anderslautende Regelung getroffen wurde, weiter Gültigkeit besitzen. Dementsprechend ist das Protokoll des FG Sicherungstechniken / AK Basel II auf das Schreiben nicht unmittelbar anwendbar. Es ist aber sachgerecht, die Aussage des Protokolls auf den Geltungsbereich des Schreibens vom 04.03.1987 zu übertragen.
Gegenstand des betreffenden BAKred-Schreibens vom 04.03.1987 ist die Festlegung von Voraussetzungen, um tilgungsfreien und unbefristeten ständig wieder auffüllbaren Krediten (z. B. Kontokorrentkrediten) Realkreditqualität nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 KWG a. F. zugestehen zu können. Als in diesem Sinne maßgebliche Voraussetzung legt das Schreiben einen regelmäßigen Überprüfungsturnus des verbleibenden Beleihungswertes durch einen unabhängigen Sachverständigen von fünf Jahren im Allgemeinen fest, der im konkreten Einzelfall kürzer sein kann bzw. muss. Dieses Schreiben ist durch die Neufassung des KWG nicht obsolet geworden, da § 20a Abs. 6 sich zu der Realkrediteigenschaft solcher Kredite nicht äußert.
Gegenstand der "Bagatellgrenze" des AK Basel II, unterhalb derer eine Neubewertung von Wohneigentum trotz eingetretener wesentlicher Wertschwankung entbehrlich ist, sind die Anforderungen in § 20a Abs. 6 KWG, deren Einhaltung Voraussetzung für eine privilegierte Risikogewichtung von "durch Immobilien besicherten Positionen" (der in § 21 Abs. 3 Nr. 1 KWG definierte Begriff des Realkredits wurde hier nicht verwendet) ist, z. B. § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SolvV. Eine Ausdehnung dieser Aussage auf andere Bereiche, insbesondere im Zusammenhang mit Voraussetzungen für die Realkreditqualität, stand nicht im Fokus des FG Sicherungstechniken bzw. des AK Basel II.
Realkredite sind in § 21 Abs. 3 Nr. 1 KWG legaldefiniert als "Kredite, soweit sie den Erfordernissen des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes entsprechen". In der Praxis sind Realkredite aber nichts anderes als „durch Immobilien besicherte Positionen“. Dementsprechend ist die Bagatellgrenze des AK Basel II auf die hier relevanten tilgungsfreien und revolvierenden Kredite zu übertragen. Ansonsten erhielte man das kaum nachvollziehbare Ergebnis, dass diese Kredite nur dann Realkredite heißen und als solche behandelt werden dürften, wenn alle fünf Jahre der Beleihungswert geprüft wird. Gleichzeitig würden sie aber gerade nicht wie alle anderen Realkredite (="durch Immobilien besicherte Positionen") behandelt, denn für diese gilt ja die Bagatellgrenze des AK Basel II, von der die Kredite i. S. d. BAKred-Schreibens nicht profitieren dürften.
Ich beabsichtige, dieses Schreiben in anonymisierter Form auf meiner Internetseite zu veröffentlichen.