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Erscheinung:19.12.2007 | Thema Eigenmittel Empfehlung des Fachgremiums OpR zur Anerkennung der teilweisen Anwendung (Partial Use) vom 19.12.2007

Vorbemerkung

Das Fachgremium OpR hat sich in seinem Mandat die Aufgabe gestellt, Vorschläge zu erarbeiten, wie die bei der nationalen Umsetzung der Basler und Brüssler Regelungen zum operationellen Risiko bestehenden Gestaltungsspielräume ausgefüllt werden könnten. Die folgende Empfehlung des Fachgremiums stellt eine Anregung zur Partial-Use-Anerkennung dar. Die Empfehlung steht unter dem Vorbehalt der Konsistenz zu den Entschließungen auf europäischer Ebene.

§ 293 (Solvabilitätsverordnung Stand 01.01.2007)

Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz

(1) Ein Institut kann auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt einen fortgeschrittenen Messansatz für einen Teil seiner Organisationseinheiten und für den anderen Teil den Basisindikator- oder den Standardansatz zur Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko verwenden (teilweise Anwendung).

(2) Die Organisationseinheiten, deren Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit dem Basisindikator- oder Standardansatz bestimmt wird, sind nach der internen Organisationsstruktur des Instituts, den regulatorischen Geschäftsfeldern oder rechtlichen Einheiten abzugrenzen von den Organisationseinheiten, deren Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit einem fortgeschrittenen Messansatz bestimmt wird.

(3) Für die Zulassung einer teilweisen Anwendung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. alle operationellen Risiken des Instituts werden mit dem nach der teilweisen Anwendung bestimmten Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko erfasst und
  2. die Anforderungen an den fortgeschrittenen Messansatz und den Standardansatz sind für diejenigen Organisationseinheiten erfüllt, deren Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit dem entsprechenden Ansatz bestimmt wird.

(4) 1Das Institut muss im Zulassungsantrag darlegen, dass es bereits bei der erstmaligen Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes mit diesem einen signifikanten Teil seines operationellen Risikos erfasst. 2Ebenso muss im Zulassungsantrag ein Zeitplan enthalten sein, der dokumentiert, dass das Institut spätestens fünf Jahre nach Zulassung den fortgeschrittenen Messansatz zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko für den größten Teil seiner Geschäftstätigkeit verwenden wird. 3Ein Umsetzungsplan für die weitere Einführung des fortgeschrittenen Messansatzes nach Zulassung ist mit der Bundesanstalt abzustimmen. 4Ein unwesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit kann von der Einführung eines fortgeschrittenen Messansatzes ausgenommen bleiben. 5Ein Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko ist für diesen Teil der Geschäftstätigkeit in Abstimmung mit der Bundesanstalt entweder durch ein angemessenes Verfahren im Rahmen des fortgeschrittenen Messansatzes oder mit dem Basisindikatoransatz oder dem Standardansatz zu bestimmen.

(5) 1In begründeten Einzelfällen kann die Bundesanstalt ein Institut auf Antrag von der Anwendung des Absatzes 4 befreien.2Die Befreiung kann bei dauerhaftem Wegfall der Gründe widerrufen werden.

(6) 1Das Institut kann mit Zustimmung der Bundesanstalt neue Organisationseinheiten in den fortgeschrittenen Messansatz einbeziehen. 2Unvorhergesehene Änderungen des Abdeckungsgrades, insbesondere durch Zusammenschlüsse oder Abspaltungen von Geschäftsfeldern, in denen der fortgeschrittene Messansatz bereits angewandt wird, sind der Bundesanstalt, unter Einreichung eines neuen Zeitplans, mitzuteilen.

Erläuterungen (Stand 31.10.2007)

Zu Absatz 1)

Eine teilweise Anwendung eines AMA in Kombination entweder mit dem BIA oder mit dem STA ist unter den Voraussetzungen des § 293 SolvV und nach Zulassung durch die BaFin (s.a. § 278 Abs 5) innerhalb eines Instituts, einer Instituts- oder Finanzholdinggruppe möglich. Einen Zulassungsantrag muss das Institut bzw. das übergeordnete Unternehmen für die Instituts- oder Finanzholdinggruppe stellen. Auch in den Organisationseinheiten, die anfänglich nicht in den AMA einbezogen werden, ist ein angemessenes Management operationeller Risiken einzuführen, dessen Qualität zumindest den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (Rundschreiben 18/2005) entspricht.

Wird für die Instituts- oder Finanzholdinggruppe auf Gruppenebene ein anderes Verfahren verwendet als für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags auf Einzelebene, liegt keine teilweise Anwendung vor. Es ist folglich möglich, für die Zwecke des § 10 a KWG einen fortgeschrittenen Messansatz und für die Eigenkapitalunterlegung in einzelnen nachgeordneten Unternehmen auf Einzelebene einen einfacheren Ansatz zu verwenden.

Um zu vermeiden, dass Institute, die zunächst einen STA einführen und später auf einen AMA übergehen, gegenüber Instituten, die direkt vom BIA zum AMA wechseln benachteiligt werden, kann innerhalb des Zulassungsantrags für den AMA nach § 269 Abs. 5 SolvV ein Wechsel auf den BIA beantragt werden. Die Bundesanstalt wird prüfen, ob die Berechnung eines STA Anrechnungsbetrages in den nicht durch den AMA abgedeckten Institutsteilen eine erhebliche zusätzliche Belastung darstellt und gegebenenfalls den Wechsel auf den BIA für diesen Institutsteil zulassen. Bei der Prüfung wird die Angemessenheit des Risikomanagements einbezogen.

Zu Absatz 2)

Die Auswahl des Kriteriums zur Abgrenzung der Bereiche, die einen fortgeschrittenen Messansatz verwenden, von den Bereichen, die einen anderen Ansatz nutzen, obliegt dem Antragsteller. Die Abgrenzung ist so vorzunehmen, dass alle Bereiche hiervon erfasst werden. Der relevante Indikator muss für die abgegrenzten Bereiche nach den Vorgaben der SolvV ermittelt werden.

Zu Absatz 4)

Der fortgeschrittene Messansatz ist, unbenommen der Regelungen des Absatz 5, bereits von Beginn an für die Steuerung eines signifikanten Teils der operationellen Risiken zu nutzen. Spätestens fünf Jahre nach Zulassung ist der fortgeschrittene Messansatz zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko für den größten Teil der Geschäftstätigkeit zu verwenden. Ein Umsetzungsplan für die weitere Einführung des AMA ist mit der Bundesanstalt abzustimmen. Ein unwesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit kann davon ausgenommen werden.

Die Aufsicht prüft und entscheidet, ob der gegenwärtige und in absehbarer Zeit geplante Anwendungsbereich des fortgeschrittenen Messansatzes hinreichend groß ist und ob die Eigenkapitalanforderung das gesamte operationelle Risiko des Antragstellers abdeckt. Der Antragsteller muss in seinem Zulassungsantrag darlegen, dass die Anforderungen des Absatz 4 erfüllt sind. Dazu muss der Antragsteller anhand geeigneter Indikatoren die Höhe seines gesamten operationellen Risikos sowie des Anteils davon, der mittels des fortgeschrittenen Messansatzes gemessen wird, abschätzen. Der Antragsteller muss im Zulassungsantrag den Anteil des mit dem fortgeschrittenen Messansatz gemessenen OpR an seinem gesamten OpR anhand des relevanten Indikators oder eines anderen geeigneten Indikators (z. B. Beschäftigtenzahl, allgemeiner Verwaltungsaufwand oder ökonomisches Kapital) bestimmen.

Die Aufsicht wird die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 4 Sätze 1 bis 4 im Rahmen der Zulassungsprüfung beurteilen. Zur Orientierung wird die Aufsicht Schwellenwerte heranziehen. Die Erreichung der Schwellenwerte ist vom Antragsteller anhand des relevanten Indikators oder eines anderen geeigneten Indikators (z. B. Beschäftigtenzahl, allgemeiner Verwaltungsaufwand oder ökonomisches Kapital) darzulegen. Für den mindestens zu erreichenden anfänglichen Abdeckungsgrad, der einen signifikanten Teil der operationellen Risiken umfasst, orientiert sich die Aufsicht an einem Schwellenwert von 50 %. Zudem orientiert sich die Aufsicht an einem Zwischenschwellenwert und einem Schwellenwert für den endgültigen Abdeckungsgrad. Zur Beurteilung des nach 5 Jahren mindestens zu erreichenden Abdeckungsgrades, der den größten Teil der Geschäftstätigkeiten umfasst, orientiert sich die Aufsicht an einem Zwischenschwellenwert von 80 %. Zur Beurteilung, ob nur ein unwesentlicher Teil von der Einführung des AMA ausgenommen bleibt, orientiert sich die Aufsicht an einem Schwellenwert von 95 %, der nach spätestens 10 Jahren zu erreichen ist. Zudem müssen dabei alle wesentlichen operationellen Risiken vom AMA abgedeckt sein.

Minderheitsbeteiligungen werden bei der Ermittlung der Schwellenwerte nicht berücksichtigt, auch wenn ihre Konsolidierung im quotalen Aggregationsverfahren (§ 10 a Abs. 11 KWG) erfolgt.

Bei Minderheitsbeteiligungen kann zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags auf Gruppenebene bei Partial Use, unabhängig vom im nachgeordneten Unternehmen angewendeten Ansatz, dessen Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko quotal im Aggregationsverfahren konsolidiert werden. Sofern das zu konsolidierende Institut aufgrund der Anwendung des § 2a KWG (Waiver) kein eigenes regulatorisches Kapital vorhalten muss, ist dennoch zum Zwecke der Konsolidierung im Aggregationsverfahren ein Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko zu ermitteln. Hierzu kann entweder auf den relevanten Indikator des Instituts abgestellt werden oder ein eigenes Risikomaß mit dem fortgeschrittenen Messansatz ermittelt werden. Im letzteren Falle ist es für die Verwendung des fortgeschrittenen Messansatzes unschädlich, wenn dieses Risikomaß auf übergeordneter Ebene nicht zur Steuerung der operationellen Risiken sondern nur hinsichtlich des Risikomanagements der Beteiligung verwendet werden kann. Sofern die erforderlichen Daten nicht verfügbar sind, ist ein Eigenmittelabzug nach § 10 a Abs. 13 KWG erforderlich.

Nachdem für alle wesentlichen Geschäftstätigkeiten ein fortgeschrittener Messansatz eingeführt ist, ist für die restlichen Geschäftstätigkeiten in Abstimmung mit der Aufsicht eine Kapitalanforderung zu ermitteln. Diese kann in Form von Zuschlägen auf das AMA-Kapital oder auf andere geeignete Weise im AMA Modell ermittelt werden, wenn diese Berechnung risikosensitiver ist als die Verwendung des relevanten Indikators dieser Bereiche. Ein Anrechnungsbetrag für diesen Bereich kann dauerhaft mit einem Basisindikator- oder Standardansatz ermittelt werden.

Zu Absatz 5)

In begründeten Fällen kann ein Institut von der Anwendung des Absatz 4 auf Antrag befreit werden.

Solche Fälle können insbesondere darin begründet sein, dass die Einführung des fortgeschrittenen Messansatzes in einem nach § 10 a KWG zu konsolidierenden nachgeordneten Unternehmen durch rechtliche oder tatsächliche Gründe unverhältnismäßig oder unmöglich ist. Minderheitsbeteiligungen sind nach den Erläuterungen in Absatz 4 zu behandeln.

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