Erscheinung:11.07.2007 | Geschäftszeichen BA 26-K 6342-2007/0002 | Thema Eigenmittel Anerkennung von Versicherungsbürgschaften und Kreditversicherungen als Zusatzsicherheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 BSpKG
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Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BSpKG dürfen Bausparkassen Immobilien grundsätzlich nur bis zu 80 % des Beleihungswertes des Pfandobjektes beleihen (Beleihungsgrenze). Eine darüber hinausgehende Beleihung ist allerdings möglich, wenn in ausreichender Weise weitere Sicherheiten gestellt werden, die den außerhalb der Beleihungsgrenze liegenden Darlehensteil neben der dinglichen Sicherheit zusätzlich absichern (Zusatzsicherheiten).
Hierzu sehe ich grundsätzlich solche Sicherheiten als geeignet an, die auch taugliche Ersatzsicherheiten im Sinne des § 7 Abs. 3 BSpKG darstellen könnten. Diese habe ich in meinem Schreiben vom 09.01.1979, das zur Bestimmung statthafter Zusatzsicherheiten entsprechend herangezogen werden kann, katalogmäßig aufgezählt.
In Ergänzung dieses Kataloges erkenne ich nunmehr auch Bürgschaften geeigneter Versicherungsunternehmen an, wenn es sich um Unternehmen handelt, die einer der Aufsicht über Banken vergleichbaren laufenden, staatlichen Rechts- und Finanzaufsicht unterliegen, die sich insbesondere auf die Geschäftsleitung, die Kapitalausstattung und die Sicherung der Zahlungsfähigkeit erstreckt und der Aufsicht zur Sicherstellung gegebenenfalls entsprechende Eingriffsbefugnisse gewährt.
Als mögliche Zusatz- bzw. Ersatzsicherheit erkenne ich unter nachfolgenden Voraussetzungen ferner an, wenn solche Versicherungsunternehmen zugunsten der Bausparkasse Versicherungsschutz für den Fall übernommen haben, dass der Darlehensnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt (Kreditversicherung).
Da als Zusatz- und Ersatzsicherheiten nur solche Sicherheiten in Betracht kommen, deren Wert und Werthaltigkeit sich ohne größeren Aufwand bestimmen lassen, muss eine als Zusatz- bzw. Ersatzsicherheit anzuerkennende Kreditversicherung in rechtlicher Hinsicht so ausgestaltet sein, dass von den jeweiligen Sachbearbeitern der Bausparkassen vor Darlehensausreichung ohne umfangreichen tatsächlichen und rechtlichen Prüfungsaufwand fehlerfrei festgestellt werden kann, dass ein entsprechender Versicherungsschutz besteht und Leistungsverweigerungsrechte des Versicherers nicht vorliegen. Dies setzt unkomplizierte Versicherungsbedingungen mit nur wenigen, leicht zu überprüfenden Ausschlusstatbeständen voraus.
Ferner muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsschutz nur aufgehoben oder widerrufen werden kann, wenn andere zulässige Sicherheiten gestellt werden.
Ob eine Kreditversicherung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 3 BSpKG ausreichend ist, hat die Bausparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes im konkreten Einzelfall zu prüfen.
Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass sämtliche Kosten und Gebühren für Zusatz- bzw. Ersatzsicherheiten von den betreffenden Bausparern zu tragen sind, die in den Nutzen der Sicherheit kommen. Jegliches Risiko, dass der Bausparkasse hierdurch Kosten entstehen bzw. verbleiben, muss ausgeschlossen sein.
Für den Fall, dass sich von den Bausparkassen akzeptierte Kreditversicherungen insbesondere aufgrund ihrer vertraglichen Gestaltung als keine ausreichende Sicherheit erweisen sollten, behalte ich mir weitere Maßnahmen ebenso vor, wie die Rücknahme der Anerkennung als Zusatz- bzw. Ersatzsicherheit.
Bitte informieren Sie die zu Ihrem Verband gehörenden Bausparkassen von dem Inhalt dieses Schreibens.