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Erscheinung:02.07.2007 | Geschäftszeichen BA 37-FR 2183-2007/0002 Übertragbarkeit der Altbestandsregelung für Realkredite aus § 339 Abs. 18 SolvV auf den Groß- und Millionenkreditbereich

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per E-Mail vom 20.03.2007 haben Sie mich gefragt, inwieweit die nach der SolvV vorgesehene Altbestandsregelung für Realkredite auch für die GroMiKV anwendbar ist.

Für die GroMiKV gibt es keine vergleichbare Altbestandsregelung für mit Wohnimmobilien besicherte Realkredite. Ich halte es jedoch für sachgerecht, den Instituten die Möglichkeit zu geben, die Altbestandsregelung aus der SolvV analog auf die GroMiKV anzuwenden. Das hat den Vorteil, dass GroMiKV und SolvV parallel laufen und keine Wertungswidersprüche entstehen.

Nach der Altbestandsregelung des § 339 Abs. 18 SolvV gilt die in § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SolvV genannte Voraussetzung des § 20a Abs. 6 des Kreditwesengesetzes nicht für eine bis zum 31.12.2006 eingegangene KSA-Position, soweit diese vollständig durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert ist. Für Institute, welche die Regelung nach Absatz 9 anwenden, verlängert sich die Frist abweichend von Satz 1 bis zum 31.12.2007. Das bedeutet, dass alle durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten KSA-Positionen, die vor dem Zeitpunkt, ab dem die Eigenkapitalberechnung und -meldung nach SolvV erfolgt (spätestens der 31.12.2007), ausgereicht wurden, als Altbestand an Wohnungsbaukrediten anzusehen sind. Diese Bestandsschutzregelung ist den Instituten ausweislich der Begründung zur SolvV im Arbeitskreis "Umsetzung Basel II" zugestanden worden. Das Fachgremium Sicherungstechniken hat entschieden, dass die wohnwirtschaftlichen Realkredite unabhängig von Kredithöhe oder Objektgröße so lange im Altbestand bleiben und somit nicht den Neubewertungsanforderungen des § 20a Abs. 6 KWG unterliegen, bis kreditnehmer- oder vertragsbezogene Änderungen Anlass zur Neubehandlung des Kredits geben.

Zur Auslegung der Begriffe kreditnehmer- oder vertragsbezogene Änderungen ist auf die Definition der Kreditentscheidung gemäß MaRisk AT 2.3 abzustellen, so dass jede Entscheidung u. a. über Neukredite, Krediterhöhungen, Beteiligungen, Limitüberschreitungen, Prolongationen und Änderungen risikorelevanter Sachverhalte, die dem Kreditbeschluss zugrunde lagen (z. B. Sicherheiten, Verwendungszweck) als Neuentscheidung des Kredits zu werten sind. Eine reine Zinsprolongation nach Ablauf einer Zinsfestschreibung gilt hiernach ausdrücklich nicht als vertragsbezogener Anlass, eine Stundung hingegen schon. Ist mit der Zinsprolongation eine Änderung des Tilgungssatzes verbunden, entscheidet die interne Risikosicht. Solange das Institut in diesem Zusammenhang keine erneute individuelle Risikobewertung bzw. Genehmigung der Prolongation vornimmt, liegt auch bei einem veränderten Tilgungssatz kein vertragsbezogener Anlass vor.

Die angestrebte Altbestandsregelung wird sich hauptsächlich im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 Nr. 1 GroMiKV bemerkbar machen. Nach dieser Regelung werden Kredite auf die Großkreditobergrenzen nicht angerechnet, die gesichert sind durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das von dem Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird oder über das er als Leasinggeber Leasingverträge mit einer Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen hat und das so lange sein Eigentum bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat.

§ 25 Abs. 1 Nr. 1 GroMiKV verweist ausdrücklich auf § 35 Abs. 2 SolvV, der die Voraussetzungen für die Anwendung von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SolvV enthält. Für § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SolvV, der die Einhaltung der Anforderungen nach § 20a Abs. 6 KWG vorschreibt, gilt wiederum die Ausnahmeregelung des § 339 Abs. 18 SolvV und die dazugehörigen Auslegungsentscheidungen. Es würde keinen Sinn ergeben, die Institute im Bereich von § 35 SolvV von der Pflicht zur regelmäßigen Überwachung des Wertes der belasteten Wohnimmobilie freizustellen, um dann über § 25 GroMiKV, der auf genau diese Vorschrift in der SolvV verweist, doch wieder die strenge Anwendung des § 20a Abs. 6 KWG auch auf den so genannten Altbestand an wohnwirtschaftlichen Realkrediten zu fordern.

Der Sinn und Zweck des § 25 Abs.1 GroMiKV steht der analogen Anwendung des § 339 Abs. 18 SolvV nicht entgegen. § 25 Abs. 1 GroMiKV dient der Umsetzung des Art. 113 der Bankenrichtlinie 2006/48/EG. Dort wird den Mitgliedstaaten unter Absatz 3 Buchstabe p) ermöglicht, Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Hypotheken auf Wohneigentum besichert sind, von der Anwendung des Artikels 111 und damit von den Großkreditobergrenzen auszunehmen. Der Wert der Immobilie wird gemäß Art. 113 Abs. 3 Unterabsatz 4 nach strikten Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, in nach Auffassung der zuständigen Behörde zufrieden stellender Weise berechnet. Wenn also die BaFin diese Vorschrift zu Gunsten der Institute so auslegt, dass sie die bisherige, in diversen Schreiben und Rundschreiben beschriebene Praxis der Wohnimmobilienbewertung bei Altbestandskrediten für "zufrieden stellend" hält, ist dies durchaus europarechtskonform und liegt auf der Linie der angestrebten 1:1-Umsetzung der Bankenrichtlinie.

Ich möchte Sie bitten, als federführender Verband im ZKA die anderen dem ZKA angeschlossenen Verbände zu informieren. Darüber hinaus werde ich das Schreiben auf meiner Internet-Homepage veröffentlichen.

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