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Erscheinung:06.06.2007 | Thema Eigenmittel Empfehlung des Fachgremiums OpR zur Bestimmung des relevanten Indikators

Vorbemerkung, Empfehlung und Erläuterung des Fachgremiums OpR zur Bestimmung des relevanten Indikators

Vorbemerkung

Das Fachgremium OpR hat sich in seinem Mandat die Aufgabe gestellt, Vorschläge zu erarbeiten, wie die bei der nationalen Umsetzung der Basler und Brüssler Regelungen zum operationellen Risiko bestehenden Gestaltungsspielräume ausgefüllt werden könnten. Die folgende Empfehlung des Fachgremiums stellt eine Anregung zur Bestimmung des relevanten Indikators dar. Die Empfehlung steht unter dem Vorbehalt der Konsistenz zu den Entschließungen auf europäischer Ebene.


Empfehlung zur Bestimmung des relevanten Indikators

§ 271 Solvabilitätsverordnung (Stand 01.01.2007)
Definition des relevanten Indikators

(1) Der relevante Indikator ist auf Grundlage folgender Posten nach der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung durch die Institute zu ermitteln, wobei Erträge zu addieren und Aufwendungen abzuziehen sind:

  1. Zinserträge,
  2. Zinsaufwendungen,
  3. laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren,
  4. Provisionserträge,
  5. Provisionsaufwendungen,
  6. Nettoertrag bzw. Nettoaufwand aus Finanzgeschäften und
  7. sonstige betriebliche Erträge (einschließlich Leasing-Ergebnis).

(2) 1Folgende Positionen sind bei der Bestimmung des relevanten Indikators nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese in den Posten nach Absatz 1 enthalten sind:

  1. außerordentliche oder unregelmäßige Erträge,
  2. realisierte Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht im Handelsbuch enthalten sind, und
  3. Erträge aus Versicherungsgeschäften.

2Dies ist angemessen zu dokumentieren.

(3) Wenn Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam verbucht werden, sollen sie in die Berechnung einbezogen werden.

(4) Aufwendungen für ausgelagerte Tätigkeiten dürfen den relevanten Indikator nur dann vermindern, wenn diese Aufwendungen an nach § 10a des Kreditwesengesetzes gruppenangehörige Unternehmen oder an Unternehmen, die einer vergleichbaren Aufsicht unterliegen, geleistet werden.

(5) 1Bei Instituten, die ihren Jahresabschluss mit befreiender Wirkung nach einem anderen Rechnungslegungsstandard erstellen, ist der relevante Indikator so zu berechnen, dass der Definition in Absatz 1 entsprochen wird. 2Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. 3Gleiches gilt für die konsolidierte Berechnung. 4Der für die Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko zugrunde liegende Konsolidierungskreis kann dem verwendeten Rechnungslegungsstandard entsprechen und insofern vom Kreis der nach § 10a des Kreditwesengesetzes zusammenzufassenden gruppenangehörigen Unternehmen abweichen, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass dies die Höhe des relevanten Indikators nicht wesentlich reduziert.

(6) 1Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung können bei der Berechnung des relevanten Indikators ausschließlich die jeweiligen Positionen der Spareinrichtung berücksichtigen. 2Die Ableitung der Erträge und Aufwendungen der Spareinrichtung aus dem Rechnungswesen ist angemessen zu dokumentieren.


Erläuterungen:

Zu Absatz 1: Die aufgeführten GuV-Posten sind entsprechend Formblatt 2 bzw. 3 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) zu bestimmen. Hierbei ist auf den jeweiligen testierten Jahresabschluss abzustellen. Wenn keine durch Abschlussprüfer geprüften Werte vorliegen, können auch institutsinterne Schätzungen der noch nicht testierten Jahresabschlusswerte verwendet werden (§ 270 Abs. 2 und § 273 Abs. 1 SolvV). Auch wenn sich der Umfang der Geschäftstätigkeit, z.B. durch Fusionen oder Verkäufe von Geschäftsbereichen verändert, sind für die Zwecke der regulatorischen Eigenkapitalberechnung, vorbehaltlich der Festsetzung von Sonderverhältnissen nach § 10 Abs. 1b Buchstaben a und b KWG, keine nachträglichen Korrekturen an den Jahreswerten vorzunehmen.

Bei einer Ermittlung des Indikators nach RechKredV ist das dort geltende Bruttoprinzip grundsätzlich zu beachten. Der Indikator wird vor Abzug der Rückstellungen und der allgemeinen Verwaltungsaufwendungen errechnet. Für Leasinggeschäfte geht jedoch die Summe der Umsatzerlöse aus Leasingverträgen abzüglich der diese Leasingobjekte betreffenden regelmäßigen Abschreibungen und der diesen Leasingverträgen direkt zuordenbaren Aufwendungen für Servicevereinbarungen (Leasingergebnis) in den relevanten Indikator ein. Die Risikovorsorge für Leasinggeschäfte darf bei der Bestimmung des relevanten Indikators nicht abgezogen werden.

Leasinggeschäfte unterliegen in der Regel keinen höheren operationellen Risiken als vergleichbare Kreditgeschäfte, insofern ist eine höhere Eigenkapitalanforderung für operationelles Risiko nicht gerechtfertigt. Diese würde sich jedoch ergeben, wenn die Umsatzerlöse aus dem Leasinggeschäft im Bruttoertrag berücksichtigt werden müssen, ohne dass Abschreibungen auf die Leasingobjekte und eventuelle Serviceaufwendungen berücksichtigt werden dürfen. Für die Bestimmung des relevanten Indikators kann deshalb das Leasingergebnis verwendet werden.

Erträge aus Beteiligungen, auch wenn diese aus Aktien stammen, gehen nicht in die Berechnung des relevanten Indikators ein.


Zu Absatz 2: Sofern Erträge als außerordentliche Erträge gebucht werden, gehen diese nicht in den relevanten Indikator ein.

Grundsätzlich soll Identität zwischen den Werten einzelner Posten des relevanten Indikators und den Werten der entsprechenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung bestehen. Die Korrektur dieser Werte ist nur in den in § 271 Abs. 2 und 4 genannten Fällen vorzunehmen. Institute dürfen im Einzelfall auf das Herausrechnen unwesentlicher außerordentlicher oder unregelmäßiger Erträge aus dem relevanten Indikator verzichten, sofern eine solche Bereinigung der GuV-Posten zu aufwändig wäre.

Als unregelmäßige Erträge sind grundsätzlich solche Erträge anzusehen, die nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb gehören. Bei der Prüfung, ob ein unregelmäßiger Ertrag vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzusetzen. Ziel dieser Regelung ist es, wesentliche Verzerrungen und Überzeichnungen des relevanten Indikators durch solche Erträge zu vermeiden.

Zu den unregelmäßigen Erträgen zählen die Auflösung zu hoch gebildeter Risikorückstellungen und der Erhalt von Versicherungsleistungen, insbesondere aus einer Gebäudeversicherung. Die Zurückerstattung von Verwaltungsaufwendungen ist, sofern dies als sonstiger betrieblicher Ertrag ausgewiesen wird, nicht vom Wert des relevanten Indikators abzuziehen; lediglich zurückerstattete Steuervorauszahlungen können in Abzug gebracht werden.

Versicherungen können in der Risikosteuerung eingesetzt werden, um operationelle Risiken zu übertragen. In den einfachen Ansätzen führt dies jedoch nicht zu einer Verringerung des relevanten Indikators. Zahlungen von Versicherungen aufgrund von Schäden sind nicht in den relevanten Indikator einzubeziehen.

Eine Überzeichnung der Eigenkapitalunterlegung ergäbe sich auch bei Risikorückstellungen, die ertragswirksam aufgelöst werden. Hier erhöht sich der relevante Indikator, wobei die Bildung von Rückstellungen den relevanten Indikator nicht vermindert. Dies sollte vermieden werden, um eine angemessene Rückstellungsbildung zu ermöglichen, ohne eine zusätzliche Kapitalbelastung herbeizuführen, die lediglich aus einer konservativen Rückstellungsbildung, nicht aber aus einer erhöhten Risikolage resultiert. Erträge aus der Auflösung von Risikorückstellungen sind daher als unregelmäßiger Ertrag anzusehen und gehen somit nicht in den relevanten Indikator ein. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen für Zinsen oder Provisionen sind jedoch im relevanten Indikator zu berücksichtigen.

Erträge (und Aufwendungen) aus Versicherungsgeschäften sind bei der Bestimmung des relevanten Indikators nicht zu berücksichtigen, da das Versicherungsgeschäft den Anforderungen des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (VAG) unterliegt und zusätzliche bankenaufsichtliche Anforderungen daher nicht notwendig sind. Provisionserträge aus der Vermittlung von Versicherungsverträgen durch Institute sind hingegen bei der Bestimmung des relevanten Indikators zu berücksichtigen. Erträge aus der Zurückerstattung von Versicherungsprämien gehen in den relevanten Indikator ein und sind nicht als unregelmäßiger Ertrag anzusehen.


Zu Absatz 4: Aufwendungen für ausgelagerte Tätigkeiten dürfen den relevanten Indikator nur dann vermindern, wenn diese Aufwendungen an nach § 10 a KWG konsolidierte Unternehmen oder an Unternehmen, die einer vergleichbaren Aufsicht unterliegen, geleistet werden. Dies sind zum einen Institute und zum anderen Unternehmen, für die einzeln oder innerhalb einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe eine Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko besteht, die sich nach Standards bemisst, die mit der SolvV vergleichbar sind. Vergleichbare Standards hinsichtlich der Aufsicht bestehen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes. Zahlungen auf Grundlage von Auslagerungen an Unternehmen in Ländern außerhalb dieser Regionen können nur nach Abstimmung mit der Bundesanstalt abgezogen werden. Hierzu muss das Institut einen Nachweis darüber erbringen, dass das Unternehmen von einer öffentlichen Stelle vergleichbar beaufsichtigt wird.


Zu Absatz 5: Institute bzw. Finanzholding- und Institutsgruppen können mit befreiender Wirkung nach einem anderen Rechnungslegungsstandard als der RechKredV ihren Jahresabschluss erstellen. Dieses gilt in angemessener Form auch für die Bestimmung des relevanten Indikators.

Bei Instituten, die ihren Jahresabschluss mit befreiender Wirkung nach einem anderen Rechnungslegungsstandard erstellen, ist der relevante Indikator so zu berechnen, dass der Definition in Absatz 1 entsprochen wird. Diese Vorschrift bezieht sich auf einzelne Posten der Gewinn- und Verlustrechnung. Auch hier gilt der Grundsatz der Positionsidentität. Eine zusätzliche Bewertung der zugrunde liegenden Posten nach den Regelungen der RechKredV, z. B. bei der Neubewertung von Handelsbuchpositionen, denen nach RechKredV und IAS unterschiedliche Bewertungsvorschriften zugrunde liegen, ist nicht durchzuführen. Die dem tatsächlich verwendeten Rechnungslegungsstandard zugrunde liegenden Vorschriften sind zu beachten. In einzelnen Fällen können daher Posten bzw. Buchungen nach RechKredV als Ertrag zu erfassen sein und nach anderen Standards als Korrektur in den Aufwendungen erfasst werden; der entsprechende Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung ist für die Ermittlung des relevanten Indikators zu verwenden.

Die bei einer Aktivierung von selbsterstellten Wirtschaftsgütern gebuchten Kosten sind grundsätzlich als eine Verminderung der Aufwendungen anzusehen; sofern diese als Ertrag gebucht werden, können diese ggf. als unregelmäßiger Ertrag vom relevanten Indikator abgezogen werden.

Sofern ein Institut bzw. eine Institutsgruppe die GuV auf Basis des "CEBS-Framework for Consolidated Financial Reporting" erstellt, ist der relevante Indikator auf Grundlage der folgenden Posten des "Consolidated Income Statement" zu ermitteln, wobei Erträge zu addieren und Aufwendungen abzuziehen sind:

  1. Interest Income

  2. Interest Expenses

  3. Dividend Income

  4. Fee and commission income

  5. Fee and commission expenses

  6. Gains/losses on financial assets and liabilities held for trading, net

  7. Exchange differences, net

  8. Gains/losses from hedge accounting, net

  9. Other operating income

Wechselt ein Institut bzw. eine Institutsgruppe den Rechnungslegungsstandard, nach dem es seinen Jahresabschluss mit befreiender Wirkung erstellt, so kann der Übergang bei der Berechnung des Dreijahresdurchschnitts für den relevanten Indikator gleitend erfolgen, d. h. im Übergang können Jahresabschlusszahlen z. B. nach RechKredV und IFRS gemischt werden. Eine nachträgliche Korrektur für vergangene Jahre ist nicht durchzuführen.

Für die konsolidierte Betrachtung ist entweder der Konsolidierungskreis nach § 10 a KWG oder der nach dem verwendeten Rechnungslegungsstandard zu verwenden. Für die Beurteilung, ob der relevante Indikator durch die Verwendung eines anderen Konsolidierungskreises wesentlich reduziert wird, ist insbesondere zu analysieren, welche Institute bzw. Unternehmen aus dem Konsolidierungskreis nach § 10 a nicht berücksichtigt werden und welches Einfluss dies auf den relevanten Indikator hat. Falls eine Berechnung des relevanten Indikators für diese Unternehmen zu einem unangemessenen Aufwand führen würde, kann für diese Beurteilung hilfsweise auf das Jahresergebnis ohne Abschreibungen, Sach- und Personalaufwendungen abgestellt werden. Die Abweichung darf vor dem Hintergrund der in diesen Unternehmen vorhandenen Risiken nicht wesentlich sein.


Zu Absatz 6: Bei der Ableitung des relevanten Indikators ist durch Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nach Absatz 5 zu verfahren, hierbei gehen nur die anteiligen Posten der Spareinrichtung in die Berechnung ein.

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