Erscheinung:20.12.2006 | Geschäftszeichen BA 27 - GS 4001 - 2004/0044 Grundsatz I gemäß §§ 10, 10a KWG sowie Groß- und Millionenkreditverordnung
Behandlung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen (CO2-Berechtigungen) sowie Derivaten auf CO2-Berechtigungen
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
Aufgrund verschiedener mir vorliegender Anfragen nehme ich zur Behandlung von CO2-Berechtigungen im Grundsatz I (GS I) wie folgt Stellung. CO2-Berechtigungen und Derivate auf CO2-Berechtigungen werden von der Systematik des GS I grundsätzlich nicht erfasst. Dennoch halte ich es für aufsichtlich geboten, dass Institute die Risiken aus gehaltenen Positionen in CO2-Berechtigungen und Derivate auf CO2-Berechtigungen erfassen und mit Eigenmittel unterlegen. Eine im Rahmen der Vorschriften des GS I risikoadäquate Verfahrensweise zur Erfassung der Marktrisiken aus CO2-Berechtigungen und darauf bezogene Derivate ist die analoge Anwendung der Regelungen des 4. Abschnitts GS I. Dies bedeutet, dass unabhängig von einer Zurechnung zum Anlagebuch oder Handelsbuch eine Anrechnung der Marktpreisrisiken erfolgt. Nach Wahl des Instituts halte ich ferner eine Unterlegung im Vorgriff auf § 312 der Solvabilitätsverordnung (SolvV) vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 2926) für vertretbar, um im Hinblick auf die Kosten einer möglichen späteren Umstellung Härten zu vermeiden. Die Regelungen für die Anrechnung der Adressenausfallrisiken aus Positionen in Derivaten auf CO2-Berechtigungen bleiben davon unberührt.
Da bei CO2-Berechtigungen kein Adressenausfallrisiko besteht, das einen Kredittatbestand nach § 19 Abs. 1 KWG begründet, entfällt eine Anzeige nach den Groß- und Millionenkreditvorschriften. Eine Anzeige und Anrechnung von Positionen in Derivaten auf CO2-Berechtigungen erfolgt im Rahmen der geltenden Groß- und Millionenkreditvorschriften unter Verwendung des höchsten Zuschlagsfaktors (Geschäfte mit sonstigen Preisrisiken) nach Tabelle 1 zu § 4 Abs. 1 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung.