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Erscheinung:14.12.2005 | Geschäftszeichen BA 11 (100003) 110 | Thema Großkredite Großkreditvorschriften

Berücksichtigung von derivativen Kontrakten, die in zweiseitige Aufrechnungsvereinbarungen mit Sicherheitennachschüssen einbezogen werden

In Ihrem Schreiben vom … bitten Sie, die für die Berechnung der Zuschläge nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GroMiKV maßgeblichen Laufzeiten abweichend zu § 4 Abs. 3 GroMiKV bestimmen zu dürfen, wenn Vereinbarungen vorliegen, nach denen Sicherheiteneinschüsse erforderlich werden können.

...

Sowohl § 4 GroMiKV als auch der diesem zugrunde liegende Anhang III der Richtlinien 2000/12/EG (Bankenrichtlinie) sind darin eindeutig, dass sie bei der Bestimmung der Zuschläge auf die Restlaufzeit abstellen. In § 4 Abs. 3 GroMiKV wird ausdrücklich zwischen Fällen differenziert, bei denen das Ausmaß der möglichen künftigen Marktwertänderungen entweder von der Laufzeit des derivativen Kontraktes oder des diesem zugrunde liegenden Geschäftsgegenstandes abhängt. Insofern ist mein Ermessensspielraum eingeschränkt.

Ich erkenne jedoch an, dass das Risiko aus derivativen Geschäften, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung gemäß §§ 5 und 6 GroMiKV einbezogen werden, nicht höher ist als bei Krediten mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, wenn

  • zugleich eine Sicherungsvereinbarung besteht, nach der Marktwertüberschüsse nach Aufrechnung laufend zu unterlegen sind und
  • die Aufrechnungsvereinbarung zur vorzeitigen Beendigung aller unter ihr abgeschlossenen derivativen Geschäfte berechtigt, sobald die andere Vertragspartei ihrer Verpflichtung zum Nachschießen von Sicherheiten nicht nachkommt.

Ich bin daher damit einverstanden, dass auf die betreffenden Geschäfte § 20 Abs. 3 Nr. 2 KWG Anwendung finden kann, das heißt, dass sie bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenzen anrechnungsfrei bleiben können, soweit die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind und der Vertragspartner ein Institut mit Sitz im Inland oder ein Einlagenkreditinstitut mit Sitz in der Zone A ist. Setzt die Verpflichtung zur Stellung von Sicherheiten erst ab Erreichen einer bestimmten Höhe der Marktwertüberschüsse ein, so darf für den Kreditäquivalenzbetrag bis zur Höhe dieser Eintrittsschwelle die Anrechnungserleichterung des § 20 Abs. 3 Nr. 2 KWG nicht in Anspruch genommen werden. § 17 Nr. 3 GroMiKV findet entsprechende Anwendung.

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