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Erscheinung:08.08.2005 | Geschäftszeichen GZ: BA 13 - GS 3312 - 2/2004 | Thema Großkredite Prüfung von Möglichkeiten für Anwendungserleichterungen bei der Beschlussfassung über Großkredite

Ihr Schreiben vom 27.07.2004 - Az.: 710-4; unser Gespräch vom 20.10.2004; mein Schreiben vom 19.01.2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezug auf Ihr Schreiben vom 27.07.2004 und unser Gespräch vom 20.10.2004 erhalten Sie das folgende Schreiben zur Abstimmung. Ich beabsichtige, das Schreiben auf meiner Internet-Homepage zu veröffentlichen.

  1. Änderungen bei Kreditzusagen gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 Nr. 13, 14 KWG sind ohne erneuten Gesamtvorstandsbeschluss gemäß § 13 Abs. 2 KWG möglich, wenn

    1. die Änderungen nicht im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Bonität des Kreditnehmers stehen; die Prüfung der Bonität (Ergebnis und Grundlage der Bonitätsprüfung) und die Einschätzung, dass die Bonität sich nicht verschlechtert hat, hat das Kreditinstitut in der Kreditakte schriftlich festzuhalten oder
    2. bereits im Gesamtvorstandsbeschluss der Kreditzusage im Voraus einer genau bezeichneten späteren Änderung zugestimmt wurde; dieser Beschluss darf keine schematische Generalermächtigung für alle Arten von Änderungen sein, sondern bedarf einer Einzelfallbetrachtung.

    Erhöhungen von Kreditzusagen sind grundsätzlich nicht ohne erneuten Gesamtvorstandsbeschluss möglich. Die im Schreiben des BAKred vom 4. Juni 1975 - IV 42.23.8 (abgedruckt in Reischauer/Kleinhans, § 13 Fn. zu Rdnr. 24) eingeräumte Möglichkeit, bei ganz geringfügigen Schwankungen von der einstimmigen Beschlussfassung abzusehen, ist äußerst eng auszulegen.

  2. Die Nutzung einer beschlossenen, aber bislang nicht in Anspruch genommenen Kreditzusage für eine andere Kreditart mit vergleichbarem oder geringerem Risikogehalt ist ohne erneuten Beschluss des Gesamtvorstandes nur möglich, wenn und soweit dies bereits in der ursprünglichen Kreditgewährung vorgesehen war und beschlossen wurde.
  3. Kreditzusagen zugunsten eines Kreditnehmers können nicht innerhalb einer Kreditnehmereinheit auf einen anderen Kreditnehmer übertragen werden, auch wenn sich die Gesamtrisikosituation dadurch nicht verschlechtert.

In Ihrem Schreiben vom 27.07.2004 weisen Sie darauf hin, dass in der Kreditpraxis ein Bedürfnis nach Anwendungserleichterungen bei Großkreditbeschlüssen in den Fällen von Kreditlimitänderungen bestehe. Kreditlimite sind unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 S. 3 Nr. 13 und 14 KWG Kreditzusagen. Sie sind gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 KWG als "andere außerbilanzielle Geschäfte" anzusehen und sind damit Kredite gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 KWG. Somit sind die Großkreditvorschriften auf Kreditlimite, die Kreditzusagen darstellen, anzuwenden. In § 13 Abs. 2 KWG ist geregelt, dass für die Vergabe eines Großkredits ein einstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter zwingend erforderlich ist.

Die darüber hinaus im Sprachgebrauch ebenfalls als Kreditlimite bezeichneten internen Kreditlinien sind hingegen keine Kredite gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 KWG, da sie keine verbindliche Verpflichtung gegenüber dem Kunden darstellen und somit auch kein Kreditrisiko in Form einer drohenden Inanspruchnahme besteht. Demnach erfordern interne Kreditlinien auch keinen Geschäftsleiterbeschluss nach § 13 Abs. 2 KWG.

Die unter 1. und 2. genannte Auslegung der Beschlussvorschriften bei Großkrediten des § 13 Abs. 2 KWG berücksichtigt die Tatsache, dass nicht alle Änderungen bei Kreditzusagen eine Risikoerhöhung mit sich bringen und stärkt die Eigenverantwortung der Institute. Bezüglich externer Kreditlinien ist es bereits gängige Praxis, dass Kreditnehmern Kreditlinien eingeräumt werden, innerhalb derer sie zwischen vorgegebenen Kreditarten wählen und auch wechseln können. Wenn die möglichen Änderungen schon in dem Vertrag mit dem Kreditnehmer oder im Gesamtvorstandsbeschluss der Kreditzusage genau bezeichnet werden, ist die Warnfunktion des § 13 Abs. 2 KWG erfüllt. Somit stehen einer solchen Praxis keine aufsichtsrechtlichen Bedenken entgegen. In dem Gespräch vom 20.10.2004 haben Sie uns signalisiert, dass dieses Verständnis auch Ihren Interessen entspricht.

Die Zusammenfassung mehrerer Kreditnehmer zu einer Kreditnehmereinheit gemäß § 19 Abs. 2 KWG führt nur hinsichtlich der Risikobetrachtung und der Auslastung der Großkreditgrenzen zu einer Betrachtung der Kreditnehmereinheit als ein Kreditnehmer. Sie lässt allerdings die Stellung des einzelnen Kreditnehmers als Vertragspartner des Instituts unberührt. Der Beschluss des Gesamtvorstands, einem Kreditnehmer der Kreditnehmereinheit einen Kredit zu gewähren, umfasst daher nicht die Übertragung der von diesem nicht in Anspruch genommenen Kreditzusage auf ein anderes Mitglied der Kreditnehmereinheit. Wie sich in unserem Gespräch herausstellte, ist der Bedarf an solchen Limitübertragungen in der Praxis gering. Angesichts der auch von Ihrer Seite zugestandenen aufsichtsrechtlichen Bedenken und aufgrund der geringen Anzahl von Gesamtvorstandsbeschlüssen, die durch die Limitübertragungen verursacht werden, halte ich es nicht für geboten, die Beschlusserfordernisse bei Übertragungen von Kreditzusagen auf andere Kreditnehmer zu lockern.

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