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Erscheinung:26.01.2005 | Geschäftszeichen BA 3 21.00 | Thema Eigenmittel Anwendung des § 4 BSpKG auf derivative Sicherungsgeschäfte

In meinen Schreiben III 890 (00-62/91) vom 22.09.1992 (Anwendung des § 4 BSpKG auf Zins-Hedging-Geschäfte), III 22.05.5 vom 20.10.1992 (Ausschluss von Währungsrisiken bei Anlage verfügbaren Geldes durch Bausparkassen) und III 22.03-30 vom 22.08.1994 (Fremdwährungsanleihen, Optionen und Futures) habe ich mich zu der Anwendung des § 4 BSpKG auf Zins-Hedging-Geschäfte und Währungskurssicherungsgeschäfte geäußert. Inzwischen besteht die Möglichkeit, sich mittels derivativer Geschäfte nicht nur gegen Zinsänderungs- und Währungsrisiken sondern auch gegen weitere Risikoarten insbesondere Kreditrisiken abzusichern.

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In meinen Schreiben III 890 (00-62/91) vom 22.09.1992 (Anwendung des § 4 BSpKG auf Zins-Hedging-Geschäfte), III 22.05.5 vom 20.10.1992 (Ausschluss von Währungsrisiken bei Anlage verfügbaren Geldes durch Bausparkassen) und III 22.03-30 vom 22.08.1994 (Fremdwährungsanleihen, Optionen und Futures) habe ich mich zu der Anwendung des § 4 BSpKG auf Zins-Hedging-Geschäfte und Währungskurssicherungsgeschäfte geäußert. Inzwischen besteht die Möglichkeit, sich mittels derivativer Geschäfte nicht nur gegen Zinsänderungs- und Währungsrisiken sondern auch gegen weitere Risikoarten insbesondere Kreditrisiken abzusichern. Dies veranlasst mich, unter Aufhebung der Inhalte der vorbezeichneten Schreiben die Anwendung des § 4 BSpKG auf derivative Sicherungsgeschäfte neu zu regeln.

§ 4 BSpKG lässt neben dem Betrieb des Bauspargeschäftes nur bestimmte Geschäfte zu. Während die zulässigen Nebengeschäfte in § 4 Abs. 1 BSpKG abschließend aufgezählt werden, sind über die in § 4 Abs. 3 und 4 BSpKG beispielhaft genannten Hilfsgeschäfte hinaus weitere Hilfsgeschäfte zulässig. Derivative Geschäfte können dann als Hilfsgeschäfte im Sinne des § 4 BSpKG angesehen und betrieben werden, wenn sie ausschließlich und nachweislich der Begrenzung von Risiken aus zulässigen Geschäften dienen (Sicherungsgeschäft) und nicht mit eigenständigen Risiken verbunden sind. Gleiches gilt für solche Sicherungsgeschäfte, denen mehrere zulässige Geschäfte zu Grunde liegen. Die Beurteilung der Zulässigkeit als Hilfsgeschäft hängt im Übrigen immer von den konkreten Gegebenheiten im Einzelfall ab.

Bei der Anforderung, dass ein derivatives Sicherungsgeschäft nicht mit eigenständigen Risiken verbunden sein darf, um als Hilfsgeschäft im Sinne des § 4 BSpKG anerkannt zu werden, ist zu beachten, dass nicht schlechthin jedes Risiko ausgeschlossen sein muss. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Verlustes sollte bei vernünftiger kaufmännischer Handhabung des Geschäftes aber gering sein und es sollte das derivative Sicherungsgeschäft mit den geringsten eigenständigen Risiken gewählt werden. Nicht zuletzt zur Minimierung operationeller Risiken sind zur Bewertung der derivativen Instrumente geeignete Modelle zu verwenden. Dies ist vom Prüfer des Jahresabschlusses zu bestätigen. Werden derivative Sicherungsgeschäfte betrieben, denen mehrere zulässige Geschäfte zu Grunde liegen, so ist vom Prüfer des Jahresabschlusses zu erläutern und zu bestätigen, dass die Geschäfte ausschließlich der Begrenzung von Risiken aus zulässigen Geschäften dienen.

Ferner weise ich darauf hin, dass eine Bausparkasse gemäß § 6a BSpKG nach wie vor mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um Fremdwährungsrisiken aus ihrem Geschäftsbetrieb zu vermeiden. Sofern in einer fremden Währung lautende Positionen nicht erworben wurden, um in fremden Währungen entgegengenommene Zuteilungsmittel währungskongruent anzulegen, sind Fremdwährungsrisiken durch den Abschluss geeigneter Sicherungsgeschäfte zu vermeiden.

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