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Erscheinung:10.12.2004 | Geschäftszeichen BA 15 - GS 4001 - 0037/04 Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute gem. §§ 10, 10a KWG;

Risikogewichtung von Anleihen der Commonwealth Bank of Australia unter Garantie des Treasurer of the State of Victoria

Mit Ihrem Schreiben vom 16.11.2004 erbitten Sie meine Stellungnahme zur Risikogewichtung von perpetuierenden USD-Anleihen mit halbjährlicher Kündigung der Commonwealth Bank of Australia, ISIN GB 0008224284.

[...]

Unterstellt, die betreffende Anleihe sei Ihren Angaben entsprechend vom "Treasurer of the State of Victoria" unwiderruflich und unbedingt garantiert und weiterhin unterstellt, dieser sei Teil einer Regionalregierung im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 1 lit. a des Grundsatzes I (GS I), rechtfertigt dies im Ergebnis keine Risikogewichtung von 20 %. Der gesamte Abs. 3 des § 13 GS I steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des § 13 Abs. 6 GS I. Da die betreffende Anleihe aufgrund ihres perpetuierenden Charakters der Commonwealth Bank of Australia als Eigenmittel anzurechnen ist und nicht geltend gemacht wurde, dass die Commonwealth Bank of Australia aus besonderen Gründen, die eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber anderen Banken ausschließen lassen, von der Anwendung von Aufsichtsstandards befreit ist, die der EU-Bankenrichtlinie (Richtlinie 2000/12/EG) entsprechen, ist hier § 13 Abs. 6 Nr. 1 GS I einschlägig. Dies führt aber zu einer Risikogewichtung von 100 %.

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