BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:06.10.2004 | Geschäftszeichen BA 13 - GS 3375 - 2/2004 Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 Sätze 3 und 4 KWG auf das Großkreditmeldewesen nach § 13b KWG

Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 Sätze 3 und 4 KWG auf das Großkreditmeldewesen nach § 13b KWG

08.09.2023, 02:00

Sie bitten um Stellungnahme zu der Frage, ob bei der Großkreditüberwachung auf Unterkonsolidierungsebene bei einem Kredit an ein Unternehmen, das auf der Ebene des Mutterunternehmens in die konsolidierte Überwachung einbezogen wird, das aber nicht in den Unterkonsolidierungskreis fällt, eine Einzelstellung nach § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG mit der Folge möglich ist, dass Kredite an dieses Schwesterunternehmen in Höhe von bis zu 25 % des haftenden Eigenkapitals bzw. der Eigenmittel der Unterkonsolidierungsgruppe vergeben werden dürfen.

Die Frage stelle sich, da in § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG ein Verweis auf § 13b KWG fehle.

Ihres Erachtens ist der Verweis in § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG auf § 13b KWG nicht erforderlich, da § 13b KWG selber auf §§ 13 und 13a KWG verweise, die durch § 19 Abs. 2 Sätze 3 und 4 KWG modifiziert würden. Diese Modifizierung gelte daher auch entsprechend für § 13b KWG. Anderenfalls wäre auch die Vergünstigung des § 19 Abs. 2 Sätze 3 und 4 KWG für das unterkonsolidierungspflichtige Institut auf dessen Konsolidierungsebene für die Gruppe wieder aufgehoben worden. Dies würde aus Ihrer Sicht insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn die Eigenmittel der Unterkonsolidierungsgruppe annähernd gleich hoch seien.

Zur Veranschaulichung des Problems schildern Sie das folgende Beispiel:

Das Institut B ist das übergeordnete Unternehmen einer inländischen Institutsgruppe nach §§ 10a, 13b KWG (Unterkonsolidierungskreis). Gleichzeitig ist B Teil der in einem anderen EWR-Staat ansässigen A-Holding und unterliegt damit auch der konsolidierten Aufsicht des Konzerns durch die Bankenaufsicht des EWR-Staats. Ein Antrag auf Freistellung von der Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis gem. § 8a Abs. 1 KWG wurde nicht gestellt.

Zu klären ist, ob § 19 Abs. 2 Sätze 3 und 4 KWG für die von den Unternehmen der inländischen Institutsgruppe (Unterkonsolidierungskreis mit B als übergeordneten Unternehmen) insgesamt gewährten Kredite Anwendung findet. Eine Anwendbarkeit der Normen hätte z. B. die Folge, dass bei der konsolidierten Großkreditberechnung, d. h. bei Krediten des Unterkonsolidierungskreises an die Mutter in dem anderen EWR-Staat bzw. an deren Tochterunternehmen, die von der ausländischen Aufsicht in die konsolidierte Großkreditüberwachung einbezogen werden, keine Kreditnehmereinheiten i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG zu bilden wären.

Im Ergebnis schließe ich mich Ihrer Auffassung an, dass die derzeitige gesetzliche Regelung ausreichend ist, um sie auch auf die Großkreditüberwachung auf konsolidierter Basis anzuwenden. Die Begründung gestaltet sich nach meiner Auffassung wie folgt:

  1. Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG auf Solo-Ebene

    Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG ist § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG bei der Berechnung der Limitauslastung der Kreditnehmereinheit nach §§ 13, 13a KWG nicht anzuwenden, sofern

    a) eine Gruppe nach § 13b Abs. 2 KWG besteht (wobei dieser auf § 10a Abs. 2 bis 5 KWG verweist),

    b) die Kreditvergabe an ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe stattfindet und

    c) das kreditnehmende Unternehmen in die Zusammenfassung nach § 13b Abs. 3 KWG einbezogen ist.

    Die Regelung geht zurück auf die 3. KWG-Novelle[1] und soll die Belastung der Institute durch die Erweiterung des § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG in Grenzen halten. Die Privilegierung basiert darüber hinaus auf der Annahme, dass das Institut bei gruppenintern vergebenen Krediten eventuelle Risiken besser und schneller erkennen und ihnen entgegensteuern kann als bei Krediten an Dritte. § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG befreit die Gruppen demnach davon, bei gruppenintern vergebenen Krediten in Bezug auf die §§ 13, 13a KWG eine Kreditnehmereinheit zu bilden. Die Vorschrift lockert damit die Kreditgrenzen für gruppeninterne Kredite und stellt daher eine Privilegierung der Gruppe dar.[2]

    Auf das vorliegende Beispiel bezogen bedeutet die Regelung, dass z. B. das deutsche Institut B als übergeordnetes Institut des Unterkonsolidierungskreises dem nachgeordneten Tochterunternehmen (z. B. Banktochter C) einen Kredit gewähren kann, ohne hinsichtlich der Banktochter C eine Kreditnehmereinheit, z. B. mit weiteren Bankentöchtern, bilden zu müssen. Für den Kredit gilt nicht die niedrigere Großkrediteinzelobergrenze von 20 % des haftenden Eigenkapitals bzw. der Eigenmittel nach § 13 Abs. 3 Satz 3 oder § 13a Abs. 4 Satz 3 KWG, da die Banktochter C einer Gruppe im Sinne des § 13b Abs. 2 KWG angehört.

  2. Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG auf Solo-Ebene

    § 19 Abs. 2 Satz 4 KWG erweitert den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG, indem auch Kredite an Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie an deren andere Tochterunternehmen, sofern das Institut, sein Mutterunternehmen und deren andere Tochterunternehmen von den zuständigen Stellen des anderen Staates in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefasster Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie einbezogen werden, von der Pflicht zur Bildung von Kreditnehmereinheiten befreit werden.

    Die Regelung wurde im Rahmen der 6. KWG-Novelle eingefügt und ist ausweislich der Gesetzesbegründung[3] eine Folgeänderung.

    Bei einer Solo-Betrachtung bedeutet dies, dass das Institut B bei einer Kreditgewährung an das Mutterinstitut in einem anderen EWR-Staat bzw. an dessen Tochterunternehmen ebenfalls von der Bildung einer Kreditnehmereinheit befreit ist.

  3. Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG auf konsolidierter Basis

    Im Rahmen der Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG stellt sich die Frage nach einer Anwendbarkeit auf § 13b KWG nicht, da diese Norm lediglich die Kreditvergabe innerhalb einer Gruppe regelt und nicht die Kreditvergabe auf konsolidierter Basis nach § 13b KWG. Somit stellt sich die Frage der Anwendung auf § 13b KWG nur im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 4 KWG.

  4. Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG auf konsolidierter Basis

    Nunmehr ist zu prüfen, ob § 19 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG nur bei Anwendung der Großkreditbestimmungen auf der Solo-Ebene, sei es als Handelsbuchinstitut nach § 13a KWG oder als Nichthandelsbuchinstitut nach § 13 KWG gilt, oder auch bei der Anwendung der Großkreditbestimmungen auf konsolidierter Basis nach § 13b KWG einschlägig ist.

    § 19 Abs. 2 Satz 4 KWG lässt § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG entsprechend zur Anwendung kommen. Lässt das Gesetz eine andere Regelung entsprechend zur Anwendung kommen, so handelt es sich um eine Gesetzesanalogie. Bei der Gesetzesanalogie wird eine Rechtsnorm auf einen ähnlichen Sachverhalt angewendet (was oft im Gesetz selbst durch die Bestimmung geschieht, dass näher bezeichnete Vorschriften auf einen anderen Tatbestand "entsprechend anzuwenden" sind). Gesetzestechnisch handelt es sich um eine Verweisung, d. h. einer Bezugnahme auf andere Vorschriften in demselben oder in einem anderen Gesetz. Die Verweisung macht die in Bezug genommene Norm zum Bestandteil der verweisenden Norm.

    Der gesetzliche Verweis auf § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG führt dazu, dass die Rechtsfolge der Norm Bestandteil des § 19 Abs. 2 Satz 4 KWG wird. Bei Anwendung der §§ 13 und 13a gilt Satz 1 (des § 19 Abs. 2 KWG) daher nicht für Kredite an Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie an deren andere Tochterunternehmen, sofern das Institut, sein Mutterunternehmen und deren andere Tochterunternehmen von den zuständigen Stellen des anderen Staates in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefasster Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie einbezogen werden. Eine Regelung, wie bei Anwendung des § 13b KWG zu verfahren ist, besteht somit nicht.

    § 19 Abs. 2 Satz 4 KWG enthält eine planwidrige Regelungslücke, da der Gesetzgeber unbewusst nicht geregelt hat, wie in dem Fall der konsolidierten Großkreditbetrachtung zu verfahren ist. Die Kreditvergabe sowohl auf Solo-Ebene als auch auf konsolidierter Basis stellen grundsätzlich zwei vergleichbare Sachverhalte dar, was z. B. durch die Verweise in § 13b Abs. 1 KWG auf § 13 Abs. 1, 3 und 4 sowie auf § 13a Abs. 1 und 3 bis 6 KWG zum Ausdruck kommt.

    Die Regelungslücke ist nunmehr in dem Sinne zu schließen, wie der Gesetzgeber den Fall geregelt hätte, wenn ihm das Problem bekannt gewesen wäre.

    Der Gesetzeszweck, der mit den Vorschriften erreicht werden soll, nämlich die Belastung der Institute durch die Erweiterung des § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG in Grenzen zu halten, wird nur durch eine Anwendung auf § 13b KWG erreicht. Würde sich die Anwendung der Vorschrift nicht auf § 13b KWG erstrecken, würde dies, wie Sie selbst feststellen, dazu führen, dass die Vergünstigung des § 19 Abs. 2 Satz 4 KWG auf Solo-Ebene für die Großkreditbetrachtung auf konsolidierter Basis wieder aufgehoben würde. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Eigenmittel der Unterkonsolidierungsgruppe insgesamt annähernd so hoch wie das haftende Eigenkapital bzw. die Eigenmittel des kreditgewährenden Gruppenmitglieds sind. Folglich stünde die Nichtanwendung auf § 13b KWG dem Gesetzeszweck entgegen.

    Schließlich soll mit der Verpflichtung, die Großkreditvorschriften auch auf konsolidierter Basis einhalten zu müssen, lediglich verhindert werden, dass Institute die Großkreditgrenzen durch die Einschaltung von Tochter- oder Beteiligungsunternehmen umgehen können, wobei dem Gesamtrisiko letztlich nur das beim Mutterinstitut vorhandene Eigenkapital gegenüberstünde.[4] Die Privilegierungen, die auf Solo-Ebene bestehen, fließen jedoch uneingeschränkt auch in die konsolidierte Betrachtung mit ein.

    Hätte der Gesetzgeber die Regelungslücke erkannt, hätte er die Privilegierungsnorm des § 19 Abs. 2 Satz 4 KWG somit auch auf die Anwendung des § 13b KWG erstreckt.

    Damit schließe ich mich im Ergebnis Ihrer Auffassung an, dass im Rahmen der Großkreditüberwachung auf Unterkonsolidierungsebene bei der Kreditvergabe an ein Unternehmen, das auf der Ebene des Mutterunternehmens in die konsolidierte Überwachung einbezogen wird, das aber nicht in den Unterkonsolidierungskreis fällt, keine Kreditnehmereinheit zu bilden ist, mit der Folge, dass Kredite an dieses Schwesterunternehmen in Höhe von bis zu 25 % des haftenden Eigenkapitals bzw. der Eigenmittel der Unterkonsolidierungsgruppe vergeben werden dürfen.

[1]

BT-Drucksache 10/1441 vom 14.05.1984, Anlage 1, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen, S. 2 ff.

[2]

Weiterhin sind gruppenintern vergebene Kredite gemäß § 13b Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 10a Abs. 6 Satz 8 KWG auch hinsichtlich der Frage, ob die Gruppe insgesamt einen Großkredit vergeben hat, nicht zu berücksichtigen.

[3]

BT-Drucksache 13/7142 vom 06.03.1997, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften, Anlage 1, S. 3 ff.

[4]

Vgl. BT-Drucksache 10/1441 vom 14.05.1984, Anlage 1, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen, S. 39 ff.

Sie bitten um Stellungnahme zu der Frage, ob bei der Großkreditüberwachung auf Unterkonsolidierungsebene bei einem Kredit an ein Unternehmen, das auf der Ebene des Mutterunternehmens in die konsolidierte Überwachung einbezogen wird, das aber nicht in den Unterkonsolidierungskreis fällt, eine Einzelstellung nach § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG mit der Folge möglich ist, dass Kredite an dieses Schwesterunternehmen in Höhe von bis zu 25 % des haftenden Eigenkapitals bzw. der Eigenmittel der Unterkonsolidierungsgruppe vergeben werden dürfen.

Die Frage stelle sich, da in § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG ein Verweis auf § 13b KWG fehle.

Ihres Erachtens ist der Verweis in § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG auf § 13b KWG nicht erforderlich, da § 13b KWG selber auf §§ 13 und 13a KWG verweise, die durch § 19 Abs. 2 Sätze 3 und 4 KWG modifiziert würden. Diese Modifizierung gelte daher auch entsprechend für § 13b KWG. Anderenfalls wäre auch die Vergünstigung des § 19 Abs. 2 Sätze 3 und 4 KWG für das unterkonsolidierungspflichtige Institut auf dessen Konsolidierungsebene für die Gruppe wieder aufgehoben worden. Dies würde aus Ihrer Sicht insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn die Eigenmittel der Unterkonsolidierungsgruppe annähernd gleich hoch seien.

Zur Veranschaulichung des Problems schildern Sie das folgende Beispiel:

Das Institut B ist das übergeordnete Unternehmen einer inländischen Institutsgruppe nach §§ 10a, 13b KWG (Unterkonsolidierungskreis). Gleichzeitig ist B Teil der in einem anderen EWR-Staat ansässigen A-Holding und unterliegt damit auch der konsolidierten Aufsicht des Konzerns durch die Bankenaufsicht des EWR-Staats. Ein Antrag auf Freistellung von der Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis gem. § 8a Abs. 1 KWG wurde nicht gestellt.

Zu klären ist, ob § 19 Abs. 2 Sätze 3 und 4 KWG für die von den Unternehmen der inländischen Institutsgruppe (Unterkonsolidierungskreis mit B als übergeordneten Unternehmen) insgesamt gewährten Kredite Anwendung findet. Eine Anwendbarkeit der Normen hätte z. B. die Folge, dass bei der konsolidierten Großkreditberechnung, d. h. bei Krediten des Unterkonsolidierungskreises an die Mutter in dem anderen EWR-Staat bzw. an deren Tochterunternehmen, die von der ausländischen Aufsicht in die konsolidierte Großkreditüberwachung einbezogen werden, keine Kreditnehmereinheiten i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG zu bilden wären.

Im Ergebnis schließe ich mich Ihrer Auffassung an, dass die derzeitige gesetzliche Regelung ausreichend ist, um sie auch auf die Großkreditüberwachung auf konsolidierter Basis anzuwenden. Die Begründung gestaltet sich nach meiner Auffassung wie folgt:

  1. Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG auf Solo-Ebene

    Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG ist § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG bei der Berechnung der Limitauslastung der Kreditnehmereinheit nach §§ 13, 13a KWG nicht anzuwenden, sofern

    a) eine Gruppe nach § 13b Abs. 2 KWG besteht (wobei dieser auf § 10a Abs. 2 bis 5 KWG verweist),

    b) die Kreditvergabe an ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe stattfindet und

    c) das kreditnehmende Unternehmen in die Zusammenfassung nach § 13b Abs. 3 KWG einbezogen ist.

    Die Regelung geht zurück auf die 3. KWG-Novelle[1] und soll die Belastung der Institute durch die Erweiterung des § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG in Grenzen halten. Die Privilegierung basiert darüber hinaus auf der Annahme, dass das Institut bei gruppenintern vergebenen Krediten eventuelle Risiken besser und schneller erkennen und ihnen entgegensteuern kann als bei Krediten an Dritte. § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG befreit die Gruppen demnach davon, bei gruppenintern vergebenen Krediten in Bezug auf die §§ 13, 13a KWG eine Kreditnehmereinheit zu bilden. Die Vorschrift lockert damit die Kreditgrenzen für gruppeninterne Kredite und stellt daher eine Privilegierung der Gruppe dar.[2]

    Auf das vorliegende Beispiel bezogen bedeutet die Regelung, dass z. B. das deutsche Institut B als übergeordnetes Institut des Unterkonsolidierungskreises dem nachgeordneten Tochterunternehmen (z. B. Banktochter C) einen Kredit gewähren kann, ohne hinsichtlich der Banktochter C eine Kreditnehmereinheit, z. B. mit weiteren Bankentöchtern, bilden zu müssen. Für den Kredit gilt nicht die niedrigere Großkrediteinzelobergrenze von 20 % des haftenden Eigenkapitals bzw. der Eigenmittel nach § 13 Abs. 3 Satz 3 oder § 13a Abs. 4 Satz 3 KWG, da die Banktochter C einer Gruppe im Sinne des § 13b Abs. 2 KWG angehört.

  2. Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG auf Solo-Ebene

    § 19 Abs. 2 Satz 4 KWG erweitert den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG, indem auch Kredite an Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie an deren andere Tochterunternehmen, sofern das Institut, sein Mutterunternehmen und deren andere Tochterunternehmen von den zuständigen Stellen des anderen Staates in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefasster Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie einbezogen werden, von der Pflicht zur Bildung von Kreditnehmereinheiten befreit werden.

    Die Regelung wurde im Rahmen der 6. KWG-Novelle eingefügt und ist ausweislich der Gesetzesbegründung[3] eine Folgeänderung.

    Bei einer Solo-Betrachtung bedeutet dies, dass das Institut B bei einer Kreditgewährung an das Mutterinstitut in einem anderen EWR-Staat bzw. an dessen Tochterunternehmen ebenfalls von der Bildung einer Kreditnehmereinheit befreit ist.

  3. Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG auf konsolidierter Basis

    Im Rahmen der Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG stellt sich die Frage nach einer Anwendbarkeit auf § 13b KWG nicht, da diese Norm lediglich die Kreditvergabe innerhalb einer Gruppe regelt und nicht die Kreditvergabe auf konsolidierter Basis nach § 13b KWG. Somit stellt sich die Frage der Anwendung auf § 13b KWG nur im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 4 KWG.

  4. Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG auf konsolidierter Basis

    Nunmehr ist zu prüfen, ob § 19 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG nur bei Anwendung der Großkreditbestimmungen auf der Solo-Ebene, sei es als Handelsbuchinstitut nach § 13a KWG oder als Nichthandelsbuchinstitut nach § 13 KWG gilt, oder auch bei der Anwendung der Großkreditbestimmungen auf konsolidierter Basis nach § 13b KWG einschlägig ist.

    § 19 Abs. 2 Satz 4 KWG lässt § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG entsprechend zur Anwendung kommen. Lässt das Gesetz eine andere Regelung entsprechend zur Anwendung kommen, so handelt es sich um eine Gesetzesanalogie. Bei der Gesetzesanalogie wird eine Rechtsnorm auf einen ähnlichen Sachverhalt angewendet (was oft im Gesetz selbst durch die Bestimmung geschieht, dass näher bezeichnete Vorschriften auf einen anderen Tatbestand "entsprechend anzuwenden" sind). Gesetzestechnisch handelt es sich um eine Verweisung, d. h. einer Bezugnahme auf andere Vorschriften in demselben oder in einem anderen Gesetz. Die Verweisung macht die in Bezug genommene Norm zum Bestandteil der verweisenden Norm.

    Der gesetzliche Verweis auf § 19 Abs. 2 Satz 3 KWG führt dazu, dass die Rechtsfolge der Norm Bestandteil des § 19 Abs. 2 Satz 4 KWG wird. Bei Anwendung der §§ 13 und 13a gilt Satz 1 (des § 19 Abs. 2 KWG) daher nicht für Kredite an Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie an deren andere Tochterunternehmen, sofern das Institut, sein Mutterunternehmen und deren andere Tochterunternehmen von den zuständigen Stellen des anderen Staates in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefasster Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie einbezogen werden. Eine Regelung, wie bei Anwendung des § 13b KWG zu verfahren ist, besteht somit nicht.

    § 19 Abs. 2 Satz 4 KWG enthält eine planwidrige Regelungslücke, da der Gesetzgeber unbewusst nicht geregelt hat, wie in dem Fall der konsolidierten Großkreditbetrachtung zu verfahren ist. Die Kreditvergabe sowohl auf Solo-Ebene als auch auf konsolidierter Basis stellen grundsätzlich zwei vergleichbare Sachverhalte dar, was z. B. durch die Verweise in § 13b Abs. 1 KWG auf § 13 Abs. 1, 3 und 4 sowie auf § 13a Abs. 1 und 3 bis 6 KWG zum Ausdruck kommt.

    Die Regelungslücke ist nunmehr in dem Sinne zu schließen, wie der Gesetzgeber den Fall geregelt hätte, wenn ihm das Problem bekannt gewesen wäre.

    Der Gesetzeszweck, der mit den Vorschriften erreicht werden soll, nämlich die Belastung der Institute durch die Erweiterung des § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG in Grenzen zu halten, wird nur durch eine Anwendung auf § 13b KWG erreicht. Würde sich die Anwendung der Vorschrift nicht auf § 13b KWG erstrecken, würde dies, wie Sie selbst feststellen, dazu führen, dass die Vergünstigung des § 19 Abs. 2 Satz 4 KWG auf Solo-Ebene für die Großkreditbetrachtung auf konsolidierter Basis wieder aufgehoben würde. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Eigenmittel der Unterkonsolidierungsgruppe insgesamt annähernd so hoch wie das haftende Eigenkapital bzw. die Eigenmittel des kreditgewährenden Gruppenmitglieds sind. Folglich stünde die Nichtanwendung auf § 13b KWG dem Gesetzeszweck entgegen.

    Schließlich soll mit der Verpflichtung, die Großkreditvorschriften auch auf konsolidierter Basis einhalten zu müssen, lediglich verhindert werden, dass Institute die Großkreditgrenzen durch die Einschaltung von Tochter- oder Beteiligungsunternehmen umgehen können, wobei dem Gesamtrisiko letztlich nur das beim Mutterinstitut vorhandene Eigenkapital gegenüberstünde.[4] Die Privilegierungen, die auf Solo-Ebene bestehen, fließen jedoch uneingeschränkt auch in die konsolidierte Betrachtung mit ein.

    Hätte der Gesetzgeber die Regelungslücke erkannt, hätte er die Privilegierungsnorm des § 19 Abs. 2 Satz 4 KWG somit auch auf die Anwendung des § 13b KWG erstreckt.

    Damit schließe ich mich im Ergebnis Ihrer Auffassung an, dass im Rahmen der Großkreditüberwachung auf Unterkonsolidierungsebene bei der Kreditvergabe an ein Unternehmen, das auf der Ebene des Mutterunternehmens in die konsolidierte Überwachung einbezogen wird, das aber nicht in den Unterkonsolidierungskreis fällt, keine Kreditnehmereinheit zu bilden ist, mit der Folge, dass Kredite an dieses Schwesterunternehmen in Höhe von bis zu 25 % des haftenden Eigenkapitals bzw. der Eigenmittel der Unterkonsolidierungsgruppe vergeben werden dürfen.

[1]

BT-Drucksache 10/1441 vom 14.05.1984, Anlage 1, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen, S. 2 ff.

[2]

Weiterhin sind gruppenintern vergebene Kredite gemäß § 13b Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 10a Abs. 6 Satz 8 KWG auch hinsichtlich der Frage, ob die Gruppe insgesamt einen Großkredit vergeben hat, nicht zu berücksichtigen.

[3]

BT-Drucksache 13/7142 vom 06.03.1997, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften, Anlage 1, S. 3 ff.

[4]

Vgl. BT-Drucksache 10/1441 vom 14.05.1984, Anlage 1, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen, S. 39 ff.

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback