Erscheinung:17.03.2004 | Geschäftszeichen BA 15 - J 21 - 1/93 | Thema Eigenmittel Grundsatz I gemäß §§ 10, 10a KWG
Behandlung von Forderungen der Basel-Banken an den Europäischen Investitionsfonds (EIFEuropäischen Investitionsfonds)
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
Entscheidung des Basel Committee on Banking Supervision: Bonitätsgewichtung des EIFEuropäischen Investitionsfonds mit 20 %
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nach der jüngst getroffenen Entscheidung des Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht besteht mit sofortiger Wirkung für die international tätigen Institute, mit denen ich eine Vereinbarung zur Einhaltung der um die Marktrisikoregelungen ergänzten Baseler Eigenkapitalübereinkunft getroffen habe, so genannte "Basel-Banken", die Möglichkeit, Forderungen an den Europäischen Investmentfonds (EIFEuropäischen Investitionsfonds) gemäß analoger Anwendung des § 13 Abs. 3 Nr. 1 lit. d) GS I mit 20 % zu gewichten.
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