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Erscheinung:01.12.2003 | Geschäftszeichen BA 13 - 21 - 10/2003 | Thema Eigenmittel Grundsatz I gemäß §§ 10, 10a KWG

Voraussetzungen zur Berücksichtigung von Hedging-Instrumenten bei der Berechnung bankaufsichtlicher Eigenmittel

[…]

Ihre Anfrage… nehme ich zum Anlass, mit dem vorliegenden Schreiben generelle Voraussetzungen zu benennen, die erfüllt sein müssen, damit ein Hedging-Instrument bei der Berechnung der bankaufsichtlichen Eigenmittel Berücksichtigung finden kann.

Die Anerkennung von Hedging-Instrumenten bei der Berechnung der bankaufsichtlichen Eigenmittel beschränke ich auf die Zwecksetzung der Immunisierung der in § 10 KWG aufgeführten und in einer Fremdwährung emittierten bankaufsichtlichen Eigenkapitalinstrumente gegen Abwertungen der Fremdwährung gegenüber dem Euro als der Bilanzierungswährung der von mir beaufsichtigten Institute. Die Zulassung von Hedges ermöglicht Ihrem Hause, die Volatilität der bankaufsichtlichen Eigenmittel (und damit die Volatilität bankaufsichtlicher Solvabilitätsquoten) aufgrund von Währungsschwankungen zu verringern bzw. vollständig auszuschließen. Aus dieser Zielrichtung sowie aus der Eigenkapitalkonzeption des § 10 KWG, insbesondere dem Zuflussprinzip des § 10 Abs. 1d Satz 2 KWG, ergibt sich, dass eine asymmetrische Behandlung von Wechselkursschwankungen bei der bankaufsichtlichen Eigenkapitalberechnung, d.h. die Einführung eines derivativen Eigenkapitalbestandteils, nicht von mir zugelassen wird. Somit sind aus Abwertungen des Euro gegenüber der Emissionswährung des bankaufsichtlich anerkannten, von Ihrem Haus emittierten Eigenkapital-Instruments entstehende positive Marktwerte des Hedging-Instruments bei der Berechnung des bankaufsichtlichen Eigenkapitals unberücksichtigt zu lassen. Durch den eingegangenen Hedge wird der Umrechnungskurs zwischen Emissionswährung des Eigenkapital-Instruments und dem Euro für die Laufzeit der bankaufsichtlichen Anerkennung des Hedges fixiert.

Voraussetzung für die Berücksichtigung der Hedging-Instrumente bei der Ermittlung der bankaufsichtlichen Eigenmittel ist, dass diese sämtliche von mir in § 10 KWG für die zu hedgende Eigenmittelposition aufgestellten Kriterien erfüllen - das Hedging-Instrument für eine Nachrangemission im Sinne von § 10 Abs. 5a KWG müsste etwa ebenfalls alle in § 10 Abs. 5a KWG genannten Bedingungen erfüllen (Nachrangigkeit, Mindestlaufzeit etc.).

Der einmal eingegangene Hedge darf nicht wieder aufgelöst werden.

Im Hinblick darauf, dass ein Hedge aus einer Fremdwährung in eine andere Fremdwährung, in welcher bankaufsichtliche Eigenkapital Emissionen Ihres Hauses existieren, das Ziel der Immunisierung der Fremdwährungs-Emissionen gegenüber Abwertungen zum Euro nicht erreicht, sind solche Transaktionen, die keine direkte Immunisierung einer Emissionswährung gegenüber dem Euro vorsehen (z.B. Cross-Currency-Swaps von japanischen Yen in Australische Dollar), von der bankaufsichtlichen Anerkennung ausgenommen.

Aufgrund der Zweckbindung der Hedging-Instrumente zur Immunisierung gegen Euro-Aufwertungen gegenüber den Emissionswährungen der Nachrangverbindlichkeiten scheidet die isolierte Emission eines Hedging-Instruments ohne diesem gegenüberstehende bankaufsichtlich anrechenbare Eigenkapitalposition in Emissionswährung aus.

Eine Begrenzung der bankaufsichtlichen Anerkennung von Hedging-Instrumenten bei der Eigenmittelberechnung auf den Abschluss solcher Hedge-Geschäfte, denen deckungsgleich eine volumen- und laufzeitgleiche originäre bankaufsichtliche Eigenkapitalposition (z.B. Nachrangemissionen) gegenübersteht, halte ich für zu restriktiv. Eine solche Begrenzung würde den Entscheidungsspielraum… auf die Alternative zwischen dem Verzicht auf eine Absicherung der originären bankaufsichtlichen Eigenkapitalposition gegen Währungsabwertungen zum Euro und die vollständige Immunisierung gegen Währungsabwertungen einschränken. Auch ein nur über eine Teillaufzeit oder ein Teilvolumen der in Fremdwährung denominierten bankaufsichtlichen Eigenkapitalposition abgeschlossenes Hedging-Instrument wird daher von mir anerkannt und führt zu einer Reduzierung des Währungsrisikos im bankaufsichtlichen Eigenkapital. Daraus folgt, dass ein direkter zeitlicher Zusammenhang zwischen der Emission des bankaufsichtlichen Eigenkapital-Instruments in Fremdwährung und dem Abschluss des Hedging-Instruments nicht erforderlich ist, der Kontrakt über das Hedging-Instrument aber grundsätzlich nicht zeitlich vor der Emission der zu hedgenden bankaufsichtlichen Eigenmittel abgeschlossen werden darf. Sollten Sie gleichwohl planen, bereits kurzzeitig vor der Emission der zu hedgenden bankaufsichtlichen Eigenmittel einen Hedge-Kontrakt abzuschließen, bitte ich, dies vorab mit mir in jedem Einzelfall abzusprechen und Ihrem schriftlichen Antrag die konkrete zeitliche und inhaltliche Planung der dem Hedging-Instrument gegenüberzusetzenden Emission bankaufsichtlicher Eigenmittel in Fremdwährung beizufügen.

Um Währungsspekulationen durch die Emission bankaufsichtlich anerkannter Hedging-Instrumente zu verhindern, beschränke ich die Obergrenze der Berücksichtigung der Hedging-Instrumente auf das jeweilige Volumen der zum jeweiligen Zeitpunkt noch für die aufsichtliche Eigenmittelberechnung anrechnungsfähigen diesen gegenüberstehenden originären Eigenkapitalpositionen in der jeweiligen Emissionswährung (cap).

Um die intendierte Hedging-Wirkung zu entfalten, muss der Hedge-Kontrakt mit einem konzernexternen Kontrahenten (außerhalb Ihres bankaufsichtlichen Konsolidierungskreises) abgeschlossen werden.

Durch die Zulassung von Hedging-Instrumenten, die mit einem konzernexternen Kontrahenten abgeschlossen werden, entsteht bei der Ermittlung der Höhe der bankaufsichtlichen Eigenmittel im bankaufsichtlichen Eigenkapital ein Adressenausfallrisiko, das bei den originären Eigenkapitalkomponenten des § 10 KWG nicht zu beobachten ist. Um die Gefahr einzugrenzen, die aus eventuellen Ausfällen der Kontrahenten der Hedging- Instrumente für die Solvabilität Ihres Instituts resultieren können, darf ich Sie bitten, neben der Berechnung der bankaufsichtlichen Eigenmittel unter Einbeziehung der Hedging-Instrumente das Eigenkapital bzw. die Eigenmittel und die Kapitalquoten nach § 2 GS I auch ohne Berücksichtigung der Hedging-Instrumente zu ermitteln und mir die Berechnungsergebnisse monatlich zu melden. Die Parallelrechungen unter Nichtberücksichtigung der von Ihnen abgeschlossenen Hedge-Kontrakte bitte ich auf zusätzlich einzureichenden und entsprechend zu markierenden Meldebögen (QS 2 bzw. QG 1) vorzunehmen.

Sofern Sie ohne Berücksichtigung der Hedging-Instrumente eine Gesamtkennziffer von 8,4 % oder weniger erreichen, sind Sie verpflichtet, geschäftstäglich die Anrechnungsbeträge für die Marktrisikoposition und die Risikoaktiva Anrechnungsbeträge zum Geschäftsschluss zu errechnen und die Gesamtkennziffer zu bestimmen. Weitere aufsichtliche Maßnahmen bei Erreichen einer Gesamtkennziffer von 8,4 % (errechnet unter Nichtberücksichtigung bestehender Hedges für Fremdwährungspositionen in den bankaufsichtlichen Eigenmitteln) behalte ich mir ausdrücklich vor.

Um mir die Möglichkeit zu eröffnen, den entstehenden Markt von Hedging-Instrumenten im bankaufsichtlichen Eigenkapital zu beobachten, bitte ich Sie, mir das Eingehen solcher Instrumente sowie die entsprechenden Konditionen (z.B. Swapvolumen, Laufzeit, Swapkurs etc.) explizit mitzuteilen. Dabei ist auch zu dokumentieren, dass der Hedge-Kontrakt zu einem marktgerechten Preis zustande gekommen ist. Bitte machen Sie den Wirtschaftsprüfern Ihres Hauses mein vorliegendes Schreiben bekannt und fordern diese auf, im Rahmen ihrer Darstellung zu den §§ 22, 23 PrüfBV über die Eigenmittelausstattung des Instituts bzw. der Institutsgruppe auf bestehende Hedging-Instrumente für bankaufsichtliche Eigenkapitalpositionen einzugehen und dabei auch ein Urteil über die Einhaltung der im vorliegenden Schreiben genannten Bedingungen durch Ihr Haus zu fällen.

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