Erscheinung:24.09.2003 | Geschäftszeichen BA 15 - A 231 - 7/99 | Thema Eigenmittel Gängige Aktienindices im Sinne von § 25 Grundsatz I
Grundsatz I gemäß §§ 10, 10a KWG
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
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In Ihrer Anfrage bitten Sie um Klärung der Frage, welche Änderungen sich für den Katalog der gängigen Aktienindices i.S.v. § 25 Abs. 2 Satz 3 Grundsatz I (GS I) durch die neue Indexsystematik der Deutschen Börse AG für den Aktienmarkt ergeben.
Der Katalog gängiger Aktienindices i.S.v. § 25 Abs. 2 Satz 3 GS I befindet sich in den entsprechenden Erläuterungen zum GS I. Dort werden drei deutsche Aktienindices genannt, der DAX, der DAX100 sowie der MDAX.
In ihrer Pressemitteilung vom 31. Oktober 2002 teilt die Deutsche Börse AG mit, dass der DAX durch die Neuordnung der Indexsystematik unverändert blieb. Auch für den MDAX ergaben sich keine materiellen Veränderungen. Sowohl DAX als auch MDAX gelten daher weiterhin als gängige Aktienindices i.S.v. § 25 Abs. 2 Satz 3 GS I.
Der DAX100 in seiner bisherigen Form entfiel und wurde durch den HDAX als Nachfolgeindex ersetzt. Die Historie des HDAX geht direkt aus der des DAX100 hervor (vgl. Leitfaden zu den Aktienindizes der Deutschen Börse, Version 5.2 vom Juli 2003, Punkt 1.1.5). Folglich nimmt der HDAX den Platz des DAX100 in der Liste der gängigen Aktienindices i.S.v. § 25 Abs. 2 Satz 3 GS I ein.
Weitergehende Änderungen ergeben sich aus der vorgenommenen Neustrukturierung der Indexfamilie der Deutschen Börse AG nicht.