Erscheinung:19.08.2003 | Geschäftszeichen BA 15 - A 211 - 2/92 | Thema Eigenmittel Garantien zugunsten natürlicher und juristischer Personen im Irak
Grundsatz I gemäß §§ 10, 10a KWG
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
[…]
baten Sie mich um Prüfung, ob die gegenüber dem Irak herausgelegten Garantien auch unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Region einem dauerhaften Erfüllungsverbot unterliegen und ob die Garantien somit ausgebucht werden können.
Bereits im Rundschreiben vom 4. Oktober 1995 [I 7 - A 211 - 2/92] habe ich dahingehend Stellung bezogen, dass ich die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission teile, die zu der Schlussfolgerung gelangt, dass bezüglich der von der Verordnung EWG Nr. 3541/92 vom 7. Dezember 1992 (Embargo-Verordnung) erfassten Garantien und Gegengarantien zugunsten von natürlichen und juristischen Personen im Irak von einem dauerhaften Erfüllungsverbot auszugehen ist, da nur dadurch der Zweck des Embargos erreicht werden kann, und dass aus diesem Grunde hinsichtlich der zugunsten von natürlichen und juristischen Personen im Irak übernommenen Garantien von einem niedrigen Kreditrisiko auszugehen sei.
Die Schlussfolgerung der Europäischen Kommission lässt sich dahingehend konkretisieren, dass das Verbot auch im Falle einer Aufhebung des Embargos für die Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften bestehen bleibt, die während des Embargos davon berührt waren.
Die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission vorausgesetzt, unterliegen folglich gegenüber dem Irak herausgelegte Garantien unabhängig von den Veränderungen in der Region einem dauerhaften Erfüllungsverbot, sofern sie von der Embargo-Verordnung erfasst sind.
Sofern aufgrund des dauerhaften Erfüllungsverbots eine Erfüllung der von der Embargo-Verordnung erfassten Garantieverpflichtungen für den Garantiegeber unmöglich geworden ist, könnte zwar eine der möglichen Bedingungen dafür vorliegen, dass die Garantien ausgebucht werden können. Inwieweit aber hinreichende Bedingungen für eine Ausbuchung vorliegen, ist durch den Garantiegeber selbst zu prüfen. Dies schließt insbesondere die Prüfung ein, ob die jeweilige konkrete Garantieverpflichtung von der Embargo-Verordnung erfasst ist.