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Erscheinung:07.05.2003 | Geschäftszeichen I 5 - A 231 - 5/2003 | Thema Eigenmittel Anerkennung spanischer Cédulas Territoriales als Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 85/611/EWG

Grundsatz I gemäß §§ 10, 10a KWG sowie Großkreditvorschriften

[...]

Mit Ihrer o. g. Anfrage bitten Sie mich zu bestätigen, dass spanische Cédulas Territoriales auch in Deutschland bei Anwendung der Solvabilitätsvorschriften mit 10 % Risikogewicht zu berücksichtigen sind. Ihrer Anfrage lag eine Bestätigung spanischer staatlicher Stellen bei, wonach Cédulas Territoriales den Anforderungen von Artikel 63 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG (Bankenrichtlinie) i.V.m. Artikel 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 85/611/EWG (Investmentrichtlinie) genügen.

Gemäß § 13 Abs. 2 des Grundsatzes über die Eigenmittel der Institute (GS I) sind Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 Investmentrichtlinie erfüllen, in Deutschland mit einem Risikogewicht von 10 % im GS I zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind solche Schuldverschreibung nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 Gesetz über das Kreditwesen in der Neufassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) (KWG) nicht auf die Auslastung der Obergrenzen bei den Großkreditvorschriften anzurechen.

Die Entscheidung, ob Schuldverschreibungen von Mitgliedsstaaten der EU die Voraussetzungen nach Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 Investmentrichtlinie erfüllen, obliegt der jeweils zuständigen Behörde. Da mir von Ihnen die betreffende Entscheidung der zuständigen spanischen Behörde vorgelegt wurde, bestehen keine Bedenken bei Anwendung der Solvabilitäts- und der Großkreditvorschriften auch in Deutschland für Cédulas Territoriales die entsprechenden Privilegierungen vorzunehmen.

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