Erscheinung:17.09.2002 | Geschäftszeichen I 3 - 272 A - 3/2000 |
Thema Compliance
Hinweis zum Rundschreiben 3/2002 (BA) - Aufbewahrungsfristen für Meldungen nach §§ 13 - 14 KWG
Rundschreiben 3/2002 vom 18. Februar 2002 (I 5 - E 61 - 1/1994)
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
Hinweis: Ob unter dem in Absatz II des RS 3/2002 ausgewiesenen Hinweis auf eine Aufbewahrungsfrist der Meldungen nach §§ 13 - 14 KWG lediglich die angegebenen Meldungen oder auch - analog zu den Marktdaten für die GS I-Meldungen - die täglich erstellten Auswertungen zu verstehen sind, teile ich Folgendes mit:
Gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG haben Institute dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen über die ausgeführten Geschäfte eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewährleisten. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht sind daher im Hinblick auf die den Instituten auferlegten Pflichten, zu denen sowohl organisatorische Pflichten als auch die Ordnungsgemäßheit der Geschäfte, die Einhaltung der Geschäftsbegrenzungsnormen sowie die Melde- und Einreichungspflichten zählen, alle Aufzeichnungen aufzubewahren, die zur Überwachung dieser aufsichtsrechtlichen Pflichten erforderlich sind. Hierzu gehören u. a. auch die abgegebenen Meldungen und Anzeigen nach §§ 13 - 14 KWG sowie diese erläuternden Aufzeichnungen.
Die täglich erstellten Auswertungen sind folglich dann aufzubewahren, sofern sie zur Erläuterung der nach §§ 13 - 14 KWG abgegebenen Meldungen relevant sind.
Die BaFin hat in Abstimmung mit der Bundesbank einen Aufbewahrungszeitraum von zwei Jahren für sachgerecht und ausreichend erachtet, wenn sichergestellt ist, dass sich meldetechnisch relevante Daten während des von § 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG aufgezeigten Zeitraums von 6 Jahren auf Anforderung aus den Ursprungsdaten rekonstruieren lassen."