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Erscheinung:02.09.2002 | Geschäftszeichen I 5 - A 211 - 12/97 | Thema Eigenmittel Risikogewichtung der ungarischen Export-Import-Bank (Eximbank)

Grundsatz I (GS I) gemäß §§ 10, 10a KWG

Sie fragen an, ob die Eximbank im Grundsatz I (GS I) mit 0 % gewichtet werden könne. ... Es handele sich um Risikoaktiva, die von einer ausländischen Zentralregierung der Zone A geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird.

Die Risikogewichtung der Eximbank war bereits 1997 Gegenstand einer Anfrage. Nach einer Prüfung der Unterlagen kam das damalige BAKred zu dem Ergebnis, dass es sich bei der in § 6 Abs. 1 des Gründungsgesetzes abgegebenen Garantieerklärung um keine ausdrückliche Gewährleistung im Sinne des damaligen Grundsatzes I Abs. 12 Nr. 1b (heute § 13 Abs. 1 Nr. 1 GS I) handele. Diese Garantie bezog sich nicht auf einzelne, der Höhe und dem Inhalt nach genau bezeichnete Forderungen. Das anfragende Institut wurde dahingehend unterrichtet, dass es nicht ausreiche, wenn im Rahmen einer gesetzlichen Regelung zur Errichtung eines Unternehmens eine bloß allgemeine Garantie für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten vorgesehen ist.

Ihrer Anfrage lag das Gründungsgesetz der Eximbank bei, das sich in § 6 in den entscheidenden Aussagen nicht von der Fassung unterscheidet, auf die damalige Entscheidung basierte Grundsätzlich müsste daher an der Entscheidung des damaligen BAKred festgehalten werden.

Angesichts der Entscheidung vom 10. Juni 2002 (Az.: I 5 - A 211 - 11/1996; auf der Website der BaFin veröffentlicht) über die Risikogewichtung von Aktiva, die durch die staatliche italienische Exportversicherungsagentur SACE garantiert sind, ist die damalige Entscheidung jedoch nicht mehr aufrecht zu erhalten.

Im Fall SACE wurde aufgrund der Ausführungen des italienischen Finanzministeriums, dass SACE nur Garantien abgeben werde, die sich im Rahmen des dafür vorgesehenen Limits bewegen, für das der italienische Staat garantiert, eine Nullgewichtung für Forderungen, die von SACE garantiert sind, eine Anrechnungsfreistellung gewährt. Einzelne Forderungen, die sich innerhalb des Limits bewegen und damit vom italienischen Staat garantiert sind, müssen daher nicht noch einmal zusätzlich vom italienischen Staat garantiert werden, um als "ausdrücklich gewährleistet" angesehen werden zu können.

Aus § 7 des Gründungsgesetzes der Eximbank ergibt sich, dass im Haushalt des ungarischen Staates jährlich die Obergrenze für die Garantien, die die Eximbank rechtswirksam abgeben darf, festgelegt ist. Dies ähnelt der Sachlage im Fall SACE. Ich sehe daher keinen sachlichen Grund, die Überlegungen im Fall SACE nicht auf die ungarische Eximbank zu übertragen. Allerdings kann nur für die Garantien oder Anleihen eine Nullgewichtung in Anspruch genommen werden, die sich im Rahmen des dafür im Haushalt vorgesehenen Limits bewegen.

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