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Erscheinung:16.07.2002 | Geschäftszeichen I 5 - A 231 - 6/2002 | Thema Eigenmittel Risikogewichtung von Forderungen an kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts

Stadtwerke Hürth, Technische Betriebe und Einrichtungen, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöRAnstalt des öffentlichen Rechts); Grundsatz I gemäß §§ 10, 10a KWG sowie Groß- und Millionenkreditvorschriften

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ich teile Ihre Auffassung, dass Kredite an Anstalten des öffentlichen Rechts, sofern diese erwerbswirtschaftlich tätig sind, sowohl bei Anwendung der Groß- und Millionenkreditvorschriften als auch im Grundsatz I in voller Höhe (100 %) zu berücksichtigen sind.

Wie bei privatrechtlichen Unternehmen im Besitz inländischer Gebietskörperschaften unterliegt auch bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 1b) GS I die Möglichkeit der Anwendung des privilegierten Anrechnungssatzes von 20 % strengen Kriterien:

  1. Die Erledigung öffentlicher Aufgaben muss im Vordergrund stehen.

  2. Erwerbsabsichten dürfen nicht bestehen.

(Zu den Abgrenzungskriterien siehe auch mein Schreiben I 7 - A 211 - 1/92 vom 1. April 1993, abgedruckt in der Textsammlung Consbruch/Möller/Bähre/Schneider (CMBS): Kreditwesengesetz, unter Tz. 3.52, hier: Seite 75/76). Da ein erwerbswirtschaftlich tätiges Unternehmen regelmäßig erhöhte Geschäftsrisiken eingeht, wäre es mit der in der Bankenrichtlinie (RL 2000/12/EG vom 20. März 2000) und im GS I zugrunde gelegten Systematik nicht vereinbar, für solche Unternehmen denselben adressenbezogenen Gewichtungssatz wie für die in § 13 Abs. 3 Nr. 1b) GS I angesprochenen öffentlichen Einrichtungen ohne Erwerbscharakter heranzuziehen. Mit den oben genannten Vorgaben stände es auch nicht im Einklang, wenn Unternehmen, die Erwerbsgeschäfte nur in einem geringen Umfang ausüben, wie nicht erwerbswirtschaftliche Unternehmen eingeordnet werden würden.

Im Ergebnis handelt es sich bei dem in Rede stehenden Fall der Stadtwerke Hürth AöR zwar um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die von der Stadt Hürth, also einer in § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) GS I genannten Personen, getragen wird, im vollen Besitz derselben ist und der Daseinsvorsorge dient. Nach den mir vorgelegten Unterlagen ist jedoch davon auszugehen, dass ein Erwerbszweck verfolgt wird. Der Erwerbscharakter der Stadtwerke Hürth AöR ergibt sich hier, wie auch bereits in vorangegangen Entscheidungen dargestellt (vgl. beispielsweise mein Schreiben I 5 - A 231 - 26/2000 vom 9. Januar 2001 in Bezug auf die Risikogewichtung von Forderungen an die Stadtwerke Köln GmbH; abrufbar auf der Internet-Seite der BaFin) daraus, dass die Beteiligungsunternehmen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen. Dies gilt hier zumindest für Unternehmen der Abfallentsorgungs- und Energieversorgungsbranche. Gemäß meiner Erläuterungen zum GS I ist Indiz für eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit, dass das Unternehmen mit anderen Personen im Wettbewerb steht und Geschäfte wie diese betreibt.

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