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Erscheinung:10.06.2002 | Geschäftszeichen I 5 - A 211 - 11/1996 Gewichtung von Risikoaktiva im Grundsatz I (GS I), die durch die staatliche italienische Exportversicherungs-Agentur SACE garantiert sind

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mit dem Schreiben übersandten Sie eine Erklärung des italienischen Finanzministeriums, in dem dargelegt wird, dass sämtliche von SACE übernommenen Deckungen sich nur im Rahmen des dafür im jährlichen Haushalt vorgesehenen Limits bewegen. Für dieses Limit bestehe eine staatliche Garantie. Das Finanzministerium versichert, dass SACE keine Garantien abgebe, die sich nicht im Rahmen dieses Limits bewegen.

Mit Hilfe dieser Erklärung sollte es Ihrer Ansicht nach möglich sein, die mit Schreiben vom 26. Januar 2001 ergangene Entscheidung des damaligen BAKred zu revidieren. Dort wurde ausgeführt, dass grundsätzlich die von SACE abgegebenen Garantieerklärungen nicht als solche des italienischen Staates angesehen werden können. Es fehle an einer ausdrücklichen Gewährleistung des italienischen Staates. Es liege bloß eine allgemein erklärte Garantieerklärung vor, die sich nicht auf bestimmte Forderungen beziehe. Es wurde dann weiter ausgeführt, dass die Würdigung sich anders darstelle, falls das italienische Finanzministerium im Einzelfall die betreffende Forderung spezifiziert.

Nach einer erneuten Würdigung gerade unter Einbeziehung der Ausführungen des italienischen Finanzministeriums möchte ich nicht länger an meiner damaligen Entscheidung festhalten. Da das italienischen Finanzministerium versichert, dass SACE nur Garantien abgeben werde, die sich im Rahmen des dafür vorgesehenen Limits bewegen, für das der italienische Staat garantiert, halte ich es nicht mehr für nötig, dass der italienische Staat zusätzlich für einzelne Forderungen eine Garantie abgibt.

Ich möchte jedoch vorsorglich darauf hinweisen, dass diese Entscheidung nicht eine Aufgabe meiner Auslegungsspraxis bedeutet, die eine ausdrückliche Gewährleistung nur dann als gegeben ansieht, wenn sie sich auf bestimmte Forderungen bezieht.

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