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Erscheinung:03.04.2002 | Geschäftszeichen I 5 - H 112 - 6/93 | Thema Eigenmittel Risikogewichtung von Krediten, die durch Grundpfandrecht auf unfertige Neubauten und Bauplätze gesichert sind

Grundsatz I gemäß §§ 10, 10a KWG (kurz: GS I)

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Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Ihrem o.g. Schreiben möchten Sie geklärt wissen, ob Kredite, die durch Grundpfandrechte auf unfertige Neubauten und Bauplätze gesichert sind, gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 3 GS I mit 50 % gewichtet werden können. Ihrer Ansicht nach sei diese Frage nicht abschließend im GS I geklärt. Der GS I lasse jedoch eine künftige Nutzung oder Vermietung für eine Anrechnungserleichterung zu, sofern alle anderen Kriterien erfüllt sind. In diesem Zusammenhang weisen Sie auf § 12 Abs. 3 Hypothekenbankgesetz (HBG) hin, der zulässt, dass zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen Hypotheken an Bauplätze sowie an noch nicht fertiggestellten Neubauten unter Einhaltung bestimmter Obergrenzen verwendet werden dürfen. Sie schlagen vor, diesen Gedanken für den GS I heranzuziehen. Unfertige Neubauten und Bauplätze sollten dann in den Genuss der Anrechnungserleichterung kommen, wenn eine Fertigstellung der Bebauung als sehr wahrscheinlich gelten könne.

Zunächst ist festzuhalten, dass der GS I einer Privilegierung auch bei einer erst zukünftigen Nutzung der Grundstücke nicht ablehnend gegenübersteht. Außerdem halte ich es für folgerichtig zur Lösung dieser Frage auch andere bankaufsichtliche Regelungen heranzuziehen, die sich - zwar unter einem anderen Gesichtspunkt - mit der Behandlung von Bauplätzen sowie noch nicht fertiggestellten Neubauten befassen. In § 12 Abs. 3 HBG hat der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, dass diese unter bestimmten Einschränkungen für die Deckung von Pfandbriefen herangezogen werden können. Das heißt, sie werden nicht als so unsicher angesehen, dass sie nicht zur Deckung geeignet sind. Dieser Wertung möchte ich mich für den GS I nicht verschließen. Allerdings halte ich es für sachgerecht, wie Sie das ebenfalls angeregt haben, dass eine Privilegierung nur dann in Betracht kommt, wenn zusätzlich zu den in § 13 Abs. 4 Nr. 3 GS I gestellten Anforderungen durch Darlehensauszahlung nach Baufortschritt sichergestellt ist, dass das ausgezahlte Darlehen sich im jeweiligen Beleihungsauslauf bewegt. Baufortschritt und damit Anstieg des Beleihungswertes sind durch eine sach- und fachkundige Person, die ein Mitarbeiter des darlehensgewährenden Instituts sein kann, zu überprüfen.

Ich hoffe, ich habe mit dieser Auskunft Ihre Anfrage abschließend klären können.

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