Erscheinung:26.03.2002 | Geschäftszeichen I 5 - A 341 - 6/2000 | Thema Liquiditätsanforderungen Berücksichtigung der unwiderruflichen Kreditzusagen der Zentrale an ihre in Deutschland ansässige Zweigniederlassung
Grundsatz II gemäß § 11 KWG
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In Bezug auf die Anrechnung unwiderruflicher Kreditzusagen, die eine inländische Zweigniederlassung von ihrer ausländischen Institutszentrale erhalten hat, teile ich ihnen Folgendes mit.
Wie in meinem Schreiben II 7 (100273) 110 vom 10. Oktober 2000 der . . ., dargelegt, entspricht die Berücksichtigung einer Kreditzusage der Institutszentrale bei Zugrundelegung deutschen Rechts nicht dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 4 GS II. Zwischen der Zweigniederlassung und der Institutszentrale kann kein wirksamer Vertrag geschlossen werden, da die Zweigniederlassung rechtlich unselbständig ist. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 GS II bezweckt, dass die betreffenden liquiden Mittel dem Kreditinstitut sicher zur Verfügung stehen sollen. Daher kann ich die Berücksichtigung der Kreditzusage im GS II nur dann tolerieren, wenn diese in der zentralen Liquiditätssteuerung der Gesamtbank so behandelt wird wie ein Mittelabfluss an Dritte. Die entsprechende Einbeziehung müsste mir - gegebenenfalls durch ein Testat der Wirtschaftsprüfer der Institutszentrale - nachgewiesen werden.
In dem nun vorliegenden Fall geht es konkret um die Berücksichtigung einer von der Institutszentrale ausgesprochenen unwiderruflichen Kreditzusage, die einer Zweckbindung unterliegt. Nach ihrer Darstellung ist aufgrund einer internen Vereinbarung zwischen der Zentrale und der Zweigniederlassung die Kreditzusage fest an die bereits von der Zweigniederlassung abgegebenen Kreditzusagen und eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen gekoppelt.
Der GS II ist insofern eindeutig, dass Kreditzusagen, deren Auszahlung an Bedingungen geknüpft sind, die zum Meldestichtag noch nicht erfüllt sind oder die erst in den nächsten zwölf Monaten geschaffen werden, unberücksichtigt bleiben. Demnach ist eine Berücksichtigung der in Rede stehenden Kreditzusage nicht möglich. Ich erkenne aber ebenfalls die von Ihnen festgestellte Sachlage, wonach in dem hier vorliegenden Fall wirtschaftlich keine mangelnde Liquidität in Bezug auf die von der Zweigniederlassung abgegebenen Kreditzusagen und Bürgschaften vorliegt, da die Refinanzierung über die Institutszentrale sichergestellt ist.
Daher gewähre ich der inländischen Zweigniederlassung der . . . die Möglichkeit, den Zahlungsverpflichtungen aus abgegebenen Kreditzusagen und eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen auf der Passivseite, die durch die unwiderrufliche Kreditzusage der Zentrale als refinanziert angesehen werden können, auf der Aktivseite betragsmäßig entsprechende Zahlungsmittel aus erhaltenen unwiderrufliche Kreditzusagen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GS II gegenüberzustellen.
Die Gewährung der Anerkennung unwiderruflicher Kreditzusagen innerhalb einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe (Konzernzusage), die als Refinanzierungsfazilitäten dienen und an das Entstehen bestimmter Zahlungsverpflichtungen bei der Zweigniederlassung oder dem Tochterunternehmen gekoppelt sind, beschränkt sich also auf den Betrag der sich aus der Gewichtung der Zahlungsverpflichtungen mit dem Anrechnungssatz der jeweiligen Passivposition ergibt. Eine grundsätzlich volle (100 %) Anrechnung derartiger Kreditzusagen auf der Aktivseite ist somit weiterhin nicht möglich. Die erhaltene Kreditzusage ist nur in Höhe der mit ihrem jeweiligen Anrechnungssatz gewichteten Zahlungsverpflichtung, an die die Kreditzusage gekoppelt ist, anrechenbar.
Auf eine besondere Anzeigepflicht wird verzichtet. Das Institut sollte aber jederzeit in der Lage sein auf Verlangen den Anteil der Position "unwiderrufliche Kreditzusagen" gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GS II nachzuweisen, der auf die unwiderrufliche Kreditzusage der Institutszentrale entfällt. Änderungen im Umfang oder Art der Kreditzusage sollten ebenfalls nachvollziehbar sein.
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