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Erscheinung:28.06.2001 | Geschäftszeichen I 5 - A 231 - 6/2001 Zuordnung eines Credit Default Swaps (CDS) zum Handelsbuch

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Die Zuordnung eines Credit Default Swaps (CDS) zum Handelsbuch ist nur unter Einhaltung der im § 1 Abs. 11 und 12 KWG genannten Kriterien zulässig. Daraus ergibt sich zwingend, dass ein CDS, der sich ausschließlich auf einen Kredit als Referenzwert bezieht, nicht die Bedingungen des § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG erfüllt und somit nicht handelsbuchfähig ist. Im Gegensatz dazu würde etwa ein festverzinsliches Wertpapier als Referenzwert die genannte Anforderung erfüllen und eine Einstellung des CDS in das Handelsbuch ermöglichen.

In der Bankpraxis wird die obige Unterscheidung und damit die Frage nach der Handelsbuchfähigkeit eines Kreditderivats zunehmend schwieriger. Ursache dafür ist die fortschreitende Standardisierung bei der Nutzung kreditderivativer Kontrakte. Diese sich entwickelnden Standards lassen grundsätzlich die Möglichkeit zu, das Referenzaktivum als eine Menge an unterschiedlichen Forderungen zu spezifizieren. Die Bezugnahme auf z. B. "geborgtes Geld" könnte, die jeweilige Existenz vorausgesetzt, sowohl Kredite als auch Wertpapiere umfassen. Damit ist die Handelsbuchfähigkeit des Derivats zunächst nicht eindeutig. Ich habe mich daher entschieden, dass es für die Feststellung der Handelsbuchfähigkeit eines Kreditderivats genügt, dass dasjenige der im Vertrag vorgesehenen Referenzaktiva, auf das sich die Handels- bzw. Besicherungsabsicht bezieht, die eingangs genannten Kriterien erfüllt. Bezieht sich nun ein CDS sowohl auf ein existierendes Referenzaktivum, das eine Handelsbucheinstellung ermöglichen würde, als auch gleichzeitig auf ein Referenzaktivum, das den genannten Anforderungen nicht genügt, so kann § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG als erfüllt angesehen werden und die Einstellung des CDS in das Handelsbuch ist möglich.

Von den obigen Ausführungen bleibt unberührt, dass ein Kreditderivat grundsätzlich auch aufgrund von § 1 Abs. 12 Nr. 2 KWG in das Handelsbuch eingestellt werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Transaktion der Absicherung von Marktpreisrisiken bzw. der damit im Zusammenhang stehenden Refinanzierung dienen muss. Das BAKred hat sich in seinem Rundschreiben 1/2001 unter anderem dazu geäußert, was zum besonderen Kursrisiko zählt. Es ist nachzulesen, dass das Kreditausfallrisiko, das beispielsweise durch einen Credit Default Swap absicherbar ist, ein Teil des Eventrisikos ausmacht. Das Eventrisiko umfasst zusammen mit dem Residualrisiko das besondere Kursrisiko. Diese Charakterisierung, die im genannten Rundschreiben für den Abschnitt 7 Grundsatz I formuliert wurde, ist auch auf den Abschnitt 5 anwendbar. Ein Kreditderivat eignet sich somit grundsätzlich zur Absicherung von Teilen des Marktpreisrisikos. Die konkrete Anrechung ist dem Rundschreiben 10/99 zu entnehmen.

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