Erscheinung:31.05.2001 | Geschäftszeichen I 3 - 236 - 2/2000 | Thema Eigenmittel Bestimmung des Kreditnehmers bei Immobilienleasingfinanzierungen - Schreiben vom 31.05.2001
Bestimmung des Kreditnehmers bei Immobilienleasingfinanzierungen mit Beschränkung der Haftung auf die Grundschuld und die Forderung an den Leasingnehmer aus dem Leasingvertrag (Ausschluss der persönlichen Haftung des Darlehensnehmers/Leasinggebers)
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
Mein Schreiben I 3 - 236 - 2/2000 vom 24. Januar 2001
Eine Bank will ein Darlehen an einen Leasinggeber ausgeben. Der Darlehensnehmer/Leasinggeber soll zur Sicherheit für die Bedienung und Rückführung des Darlehens der Bank eine Grundschuld bestellen und an sie die Forderungen aus dem Leasingvertrag an den Leasingnehmer abtreten. Die Haftung des Leasinggebers/Darlehensnehmer soll vertraglich auf die gestellten Sicherheiten beschränkt, eine darüber hinausgehende persönliche Haftung des Darlehensnehmers/Leasinggebers ausgeschlossen werden. Ihre Kundenbeziehung sieht die Bank zu dem Leasingnehmer.
Fraglich ist, welche Stelle - der Leasinggeber/Darlehensnehmer oder der Leasingnehmer - für die Zwecke der §§ 13 bis 18 KWG als Kreditnehmer zu behandeln ist.
...entscheide ich die Frage wie folgt:
- Der Leasingnehmer ist für die Zwecke der §§ 13 bis 18 KWG als Kreditnehmer anzusehen. Die entsprechenden Bestimmungen kommen uneingeschränkt zur Anwendung.
- Der Darlehensnehmer/Leasinggeber ist für die Zwecke der §§ 13 bis 18 KWG nicht als Kreditnehmer anzusehen. In Bezug auf diese Adresse bestehen auch keine Anzeigepflichten analog § 13 Abs. 4 KWG und § 34 GroMiKV.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle meiner Stellungnahme vom 24. Januar 2001, in welcher ich unter Punkt 2 ... - im Anschluss an die Bestimmung des Leasingnehmers als Kreditnehmer - für den Darlehensnehmer/Leasinggeber Anzeigepflichten analog § 13 Abs. 4 KWG und § 34 GroMiKV begründet habe, ....
...möchte ich an diesen Anzeigepflichten nicht länger festhalten