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Erscheinung:03.04.2001 | Geschäftszeichen I 5 - A 341 9/2000 | Thema Liquiditätsanforderungen Grundsatz II gemäß § 11 KWG

Anwendungsfragen zur Berücksichtigung von Wertpapieren des Anlagevermögens, Certificates of deposits und Namenspfandbriefen bzw. Namenskommunalschuldverschreibungen

Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank möchte ich die von Ihnen aufgeworfenen Fragen zur Anwendung des Liquiditätsgrundsatzes wie folgt beantworten:

Behandlung von Wertpapieren des Anlagevermögens, die nur für Zwecke des Liquiditätsgrundsatzes zu aktuellen Marktkursen bewertet werden

  1. Im GS II gilt allgemein die Regel, dass nur Wertpapiere als Liquidität erster Klasse anzurechnen sind, die die dafür notwendigen Voraussetzungen kumulativ erfüllen. Bei der Einstufung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 GS II gilt dies nach meinem Rundschreiben 18/99 vom 22. Dezember 1999 auch für dem Anlagevermögen zugeordnete Wertpapiere, die nach dem strengen Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 3 ABG bewertet werden. Ihrem Wunsch, auch solche Wertpapiere des Anlagevermögens die zu den jeweiligen Meldestichtagen mit ihren aktuellen Marktkursen, jedoch im Jahresabschluß offensichtlich weiterhin zum gemilderten Niederstwertprinzip bewertet werden, als Liquidität erster Klasse anzuerkennen kann im Hinblick auf die im GS II für Wertpapiere vorgesehene Systematik nicht entsprochen werden.

    Das Liquiditätsverständnis des GS II basiert unter anderem darauf, inwieweit Wertpapiere sowohl nach objektiven Kriterien als auch nach der institutsinternen Zweckbestimmung in Zentralbankgeld umgewandelt werden können. Während dies bei börsennotierten Wertpapieren des Handelsbestandes und der Vorsorgereserve unterstellt werden kann, unterliegen Wertpapiere des Anlagevermögens der Vermutung, aufgrund institutsinterner Entscheidung als Finanzanlagevermögen dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Das von Ihnen vorgebrachte Argument, im Falle eines theoretisch denkbaren Liquiditätsengpasses seien die besagten Papiere jederzeit zum aktuellen Marktkurs verwertbar, entspricht nicht dieser Systematik. Dieses Argument träfe im übrigen auch für von einem Institut gehaltene Beteiligungen zu, die dann ebenfalls zur Anrechnung als Liquidität erster Klasse zuzulassen wären. Einer Veräußerung von im Jahresabschluss wie Anlagevermögen bewerteten Wertpapieren zu Liquiditätszwecken könnte möglicherweise auch die damit einhergehende Verlustrealisation entgegenstehen. Im übrigen ist es den Kreditinstituten unter Einhaltung der formalen Dokumentationserfordernisse unbenommen, unterjährig Umwidmungen vom Anlagevermögen ins Umlaufvermögen vorzunehmen, um dadurch ihre Liquiditätsbasis zu stärken.

    Schließlich sei noch erwähnt, dass die Systematik des GS II mit den Liquiditätsregelungen anderer EU-Länder in, dieser Hinsicht voll im Einklang steht. Auch im Interesse einer internationalen Anerkennung unseres nationalen Liquiditätsgrundsatzes sollte man sich von diesem international üblichen Standard nicht lösen.

  2. Certificates of deposits

    Die Anrechenbarkeit von Wertpapieren als Liquidität erster Klasse stellt neben den vorstehend genannten Bedingungen auf den Handel auf einem geregelten Markt innerhalb der Zone A ab. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur solche Wertpapiere als Liquidität erster Klasse anzurechnen sind, die auch auf liquiden Märkten gehandelt werden. Im GS II wird davon ausgegangen, dass alle nichtbörsennotierten Wertpapiere sowie Wertpapiere, die an einer Börse außerhalb eines Landes der Zone A gehandelt werden, diese Anforderung nicht erfüllen. Dies gilt insbesondere für Wechsel, Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen sowie andere Geldmarktpapiere wie Commercial papers, Euro-Notes, Certificates of deposits und ähnlich verbrieften Rechten. Wenngleich es sich bei diesen Titeln auch um Papiere mit einer hinreichenden Marktliquidität handeln mag, deren Emittenten kein oder ein vergleichbares Adressenausfallrisiko wie der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a) bis g) GS II genannte Personenkreis besitzen, so wäre deren Einstufung als Liquidität erster Klasse ein Verstoß gegen die Grundsetzsystematik. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang ausschließlich das objektiv überprüfbare Kriterium der Notierungen einer anerkannten Börse in einem Lande der Zone A, nicht dagegen die vom Institut intern vorgenommene Einschätzung der Marktliquidität der Papiere.

  3. Behandlung angekaufter Namensbriefe und Namenskommunalschuldverschreibungen

    Unabhängig vom Kriterium der Börsennotierung gelten gedeckte Schuldverschreibungen als Liquidität erster Klasse, sofern die drei Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechte- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren kumulativ erfüllt sind. Von dieser Regelung sind vorwiegend Pfandbriefe und Kommunalobligationen betroffen. Bislang gilt im GS II die Regelung, dass der Wertpapierbegriff im Sinne des GS II nur Inhaberschuldverschreibungen umfasst; Namenspapiere sind dagegen - analog den Bestimmungen der RechKredV - aufgrund ihrer geringeren Fungibilität als Forderungen entsprechend ihren jeweiligen Restlaufzeiten fristenmäßig zu erlassen. Dies bedeutet, dass als Namenspapiere ausgestattete gedeckte Schuldverschreibungen - und damit gedeckte Pfandbriefe und Kommunalobligationen in Form von Namenspapieren - nicht als Liquiditat erster Klasse anzurechnen sind.

    Es handelt sich zwar um qualitativ gleichwertige Wertpapiere, deren schnelle und problemlose Übertragbarkeit und damit deren Möglichkeit zur Einstufung als Liquidität erster Klasse aber nicht gegeben ist. Ihr Hinweis auf die hohe Fungibilität von Namensaktien läuft meines Erachtens ins Leere, da speziell für diese Papiere die technischen Voraussetzungen ausdrücklich geschaffen wurden, um deren Handelbarkeit an Börsen zu gewährleisten.

    In der Frage der Behandlung von Wertpapieren des Anlagevermögens, die zusammen mit kongruenten Zinstauschvereinbarungen oder anderen Zinssicherungsgeschäften als Bewertungseinheiten behandelt werden, ist die interne Abstimmung zwischen der Deutschen Bundesbank und mir noch nicht abgeschlossen. Ich werde zu gegebener Zeit darauf zurückkommen.

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