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Erscheinung:02.04.2001 | Geschäftszeichen II 5 (100437) 110 | Thema Eigenmittel Adressengewicht der spanischen Eisenbahngesellschaft RENFE

Grundsatz I (GS I) gemäß §§ 10, 10a KWG

Sehr geehrte Herren,

zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass ich auf Basis der von Ihnen vorgelegten Unterlagen keine Möglichkeit sehe, der RENFE ein Adressengewicht von 0 % im Grundsatz I beizumessen. Unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Gesellschaft um ein im Staatsbesitz befindliches Unternehmen ohne Erwerbscharakter handelt, dem in Spanien ein Adressengewicht von höchstens 20 % zuerkannt wurde, ist vielmehr unverändert ein Gewichtungssatz von 20 % anzusetzen.

Dieser Gewichtungssatz ergibt sich aus Grundsatz I § 13 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe i), mit dem ich das Wahlrecht aus Art. 7 Abs. 2 Satz 3 SolvRL hinsichtlich der erwähnten Adressenkategorie umgesetzt habe.

Darüber hinaus habe ich mich in meinem Rundschreiben 4/99 grundsätzlich bereit erklärt, die einen Gewichtungssatz von 0 % beinhaltenden Privilegierungsentscheidungen anderer national zuständiger Bankaufsichtsbehörden innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums für die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ansässigen Adressen grundsätzlich auch zu Gunsten der deutschen Kreditinstitute anzuerkennen. Der mit dem Rundschreiben in Kraft gesetzte Anerkennungsautomatismus steht indes unter dem Vorbehalt meiner Letztentscheidung im Einzelfall.

Für die in Rede stehende Gesellschaft habe ich bereits in der Vergangenheit im Rahmen einer Einzelfallentscheidung einen Gewichtungssatz von 20 % festgelegt. Die "automatische" Anerkennung einer etwaigen 0-%-Gewichtung durch die spanischen Aufsichtsbehörden kommt daher nicht in Frage. Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen vermögen keine von meiner damaligen Entscheidung abweichende Wertung zu begründen.

Ich stelle Ihnen aber anheim, durch Vorlage aussagekräftigerer Unterlagen, wie beispielsweise eines fundierten Rechtsgutachtens, Ihre Auffassung zu begründen, dass RENFE mit einem Adressengewicht von 0 % versehen werden sollte. Andernfalls werde ich die in diesem Schreiben mitgeteilte Entscheidung auf dem in meinem Rundschreiben 14/97 dargestellten Wege veröffentlichen.

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