Erscheinung:09.01.2001 | Geschäftszeichen I 5 - A 231 - 26/2000 Einordnung von Forderungen an die Stadtwerke Köln
Grundsatz I gemäß § 10, 10a KWG sowie Großkredit- und Millionenkreditvorschriften
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
[...]
Mit dem im Bezug genannten Schreiben bitten Sie mich um eine Stellungnahme, wie Forderungen an die Stadtwerke Köln GmbH bei Anwendung des Grundsatzes I zu Risiko gewichten sind. Ich teile die von Ihnen [...] geäußerte Auffassung, dass es sich bei der Stadtwerke Köln GmbH nicht um ein Unternehmen ohne Erwerbscharakter handelt, so dass ein Bonitätsgewicht gemäß § 13 Abs. 3 Nr.1 Buchstabe b Grundsatz 1 in Höhe von 20 % nicht zur Anwendung kommen kann.
Der Erwerbscharakter der Stadtwerke Köln GmbH ergibt sich unmittelbar daraus, dass diese Mutterunternehmen eines weitverzweigten Konzerns sind, dem Unternehmen aus der Kommunikations-, Verkehrs-, Abfallentsorgungs- und Energieversorgungsbranche angehören. Diese stehen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen. Daraus und im Hinblick auf die Geschäftsergebnisse der Vergangenheit können der Stadtwerke Köln GmbH weder die Gewinnerzielungsabsicht noch der Erwerbscharakter abgesprochen werden.
Aus den vorgenannten Gründen ist für die Stadtwerke Köln GmbH § 20 Abs. 6 Nr.2 Buchstabe d KWG ebenfalls nicht einschlägig.