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Erscheinung:27.10.2000 | Geschäftszeichen I 5 - A 211 - 7/96 Risikogewichtung der spanischen Rundfunkanstalt RTVE

Grundsatz I gem. §§ 10, 10a KWG

...

mit Ihrem Schreiben vom ... hatten Sie mich gebeten, meine im Mai 1996 getroffene Risikogewichtungsentscheidung in Bezug auf die spanische Rundfunkanstalt Radio Television Española (RTVE zu überdenken. Dabei haben Sie darauf hingewiesen, dass seit Erlass des Gesetzes über Organisation und Funktion der Zentralverwaltung vom 14. April 1997 in Spanien öffentliche Unternehmen, die mit der spanischen Zentralverwaltung verbunden bzw. von dieser abhängig sind und Aufgaben für bzw. zur Unterstützung der spanischen Zentralverwaltung vornehmen, wie z.B. RTVE, ihre Erträge und Aufwendungen in den Haushalt der Zentralverwaltung einstellen müssen und Verbindlichkeiten nur in dem Umfang eingehen können, den das entsprechende Jahreshaushaltsgesetz vorschreibt. Nach Ihrer Auffassung ist damit RTVE auf Grund seiner völligen finanziellen Abhängigkeit von der spanischen Zentralverwaltung und der Unterwerfung unter die Haushaltsgewalt und das Haushaltsrecht des spanischen Parlaments trotz fachlicher Selbstverwaltung von der rechtlichen Stellung her einem Eigenbetrieb im deutschen Rechtssinne vergleichbar. Als solcher könne RTVE als Teil der spanischen Zentralregierung angesehen werden.

Nachdem ich diese Frage auch mit der zuständigen Bankaufsichtsbehörde in Spanien, dem Banco de España, erörtert habe, teile ich Ihre Auffassung. Auf Grund der geänderten Rechtslage in Spanien kann ich eine Einordnung der spanischen Rundfunkanstalt RTVE als Teil der spanischen Zentralregierung hinnehmen. Daraus ergibt sich für Forderungen, die von RTVE geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet werden, ein Bonitätsgewicht gem. § 13 Abs. 1 b) Grundsatz I in Höhe von 0 %.

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