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Erscheinung:28.09.2000 | Geschäftszeichen I 3 - 384D - 1/2000 | Thema Zulassung § 64d Satz 4 KWG

Anwendung auf Institute, die am 5. Februar 1993 bereits tätig waren, ohne damals unter die Erlaubnispflicht nach dem KWG zu fallen
Keine Ausdehnung der Anwendung auf Institute, die am 5. Februar 1993 noch nicht tätig waren

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bestätige, dass Institute, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute gleichermaßen § 64d Satz 4 KWG in Anspruch nehmen können, wenn ihr haftendes Eigenkapital am 5. Februar 1993 sieben Millionen ECU nicht überstiegen hat. Die Regelung schließt Institute, die am 5. Februar 1993 bereits tätig waren, ohne damals unter die Erlaubnispflicht nach dem KWG zu fallen, ein. Diese Schlussfolgerung lässt sich ohne weiteres aus § 64d Satz 4 KWG ziehen.

Auf Institute, die am 5. Februar 1993 noch nicht tätig waren, ist § 64d Satz 4 hingegen nicht anwendbar. Die Vorschrift setzt tatbestandlich ein damals bereits tätiges Unternehmen voraus, dessen damalige Tätigkeit in der ex post-Betrachtung eine Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 oder 1a KWG begründet hätte, wären die Bestimmungen in der Fassung der 6. KWG-Novelle bereits damals in Kraft gewesen. Für derartige Unternehmen ist es unmöglich, nachträglich ein haftendes Eigenkapital für den Stichtag 5. Februar 1993 zu ermitteln. Während dieses sich für bereits gegründete Unternehmen noch aus dem bilanziellen Eigenkapital mit einigermaßen Genauigkeit ableiten lässt, fehlt bei erst nach dem Stichtag gegründeten Unternehmen eine derartige Grundlage.

Es gibt keine gesetzliche Grundlage für eine großkredittechnische Privilegierung von Finanzdienstleistungsinstituten, die erst nach dem 5. Februar 1993 gegründet worden sind. Die Abfederung unbilliger Härten, die mit der Einführung der Solvenzaufsicht durch die 6. KWG-Novelle auf die bis dahin erlaubnisfreien Institute zugekommen sind, regelt § 64e KWG abschließend.

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