Erscheinung:21.09.2000 | Geschäftszeichen I 3 - 238 - 2/2000 | Thema Eigenmittel § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG, Rundschreiben 2/99
Bauträgerkredite
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
In Ergänzung zu dem Rundschreiben 2/99 ergeht nach Abstimmung mit Ihnen für die Abgrenzung des Begriffs des Bauträgers die folgende Regelung:
Bauträgerkredit ist ein Kredit, der (dem Bauträger)
- für die Durchführung einer Baumaßnahme für Dritte gewährt wird, wenn die Zurückführung des Kredits aus der Veräußerung der Immobilie bestritten werden soll, oder
- für Kauf fertiger Objekte gewährt wird, wenn die Zurückführung des Kredits aus der Weiterveräußerung der Immobilie bestritten werden soll.
Kauft ein Bauträger eine Immobilie für eigene Zwecke, liegt keine Bauträgertätigkeit vor, und eine Nichtanrechnung für die Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenze käme in Betracht.
Ändert der Bauträger hinsichtlich eines Objektes seine Absicht, die ursprünglich zur Einstufung als nicht anrechnungsprivilegierungsfähiger Bauträgerkredit geführt hat, und gibt die Veräußerungs- bzw. Weiterveräußerungsabsicht nachhaltig auf, um das Objekt nunmehr für eigene Zwecke zu nutzen oder anderen zu vermieten, braucht das Kreditinstitut den Kredit nicht länger als Bauträgerkredit zu behandeln.