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Erscheinung:20.07.2000 Erläuterungen zur Bekanntmachung über die Änderung und Ergänzung der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute vom 20. Juli 2000

Allgemeiner Teil

Die Bekanntmachung über die Änderung und Ergänzung der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute betrifft den Grundsatz I (Bekanntmachung vom 29. Oktober 1997; BAnz. S. 13555), der an die nachfolgend genannten EU-Bankenrichtlinien anzupassen ist:

  • Richtlinie 98/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Amtsblatt der EG, Nr. L 204/13)
  • Richtlinie 98/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung - im Hinblick auf Hypotheken - der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (Amtsblatt der EG, Nr. L 204/26) (im folgenden kurz als RL 98/32/EG oder HypothekendarlehenRL bezeichnet)
  • Richtlinie 98/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung des Artikel 12 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, der Artikel 2, 5, 6, 7 und 8 sowie der Anhänge II und III der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute und des Artikel 2 sowie des Anhangs II der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Amtsblatt der EG, Nr. L 204/29).

Bezüglich der Baseler Eigenkapitalübereinkunft, dessen Inhalt der Grundsatz I im EG-rechtlich zulässigen Rahmen generell folgt, wird die im September 1997 vorgenommene Änderung und Ergänzung der Baseler Marktrisikoregelungen vom Januar 1996 (im folgenden auch als Baseler "Modifikation" bezeichnet) betreffend die Verwendung institutseigener Modelle zur Ermittlung der Teilanrechnungsbeträge für das besondere Kursrisiko von Handelsbuchpositionen im Grundsatz I nunmehr vollständig nachvollzogen. Außerdem sind einige Anpassungen im Grundsatz I und den zugehörigen "Erläuterungen" vom 29. Oktober 1997 - I 7 - A 223 - 2/93 an die mittlerweile geänderten Vorschriften im KWG sowie Vorschriften auf Grund des KWG vorzunehmen. Weiterhin wird der Einführung des Euro seit Beginn von Stufe 3 der Wirtschafts- und Währungsunion durch Umformulierungen an verschiedenen Stellen im Grundsatztext und den "Erläuterungen" Rechnung getragen. Schließlich werden einige redaktionelle Fehler verbessert und offenkundige Fehler aus der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1997 richtiggestellt.

Da neben drei vorstehend erwähnten Änderungsrichtlinien keine neuen Entwicklungen auf dem hier einschlägigen Gebiet des EU-Bankenrechts stattgefunden haben, ist der Gestaltungsspielraum für die nunmehr vorzunehmenden Änderungen und Ergänzungen im Grundsatz I eng begrenzt, zumal die in den EU-Richtlinien enthaltenen Wahlmöglichkeiten bei der Neufassung des Grundsatz I im Jahre 1997 bereits weitestgehend ausgeschöpft wurden.

Soweit der Inhalt der drei vorstehend genannten Änderungsrichtlinien in der bisherigen Fassung des Grundsatz I nicht bereits berücksichtigt war, betrifft die Umsetzung der ausstehenden Teile der Änderungsrichtlinien die folgenden Bereiche des Grundsatz I: Auf Grund von CAD II sind die Anrechnungsvorschriften für die aus Rohwarengeschäften und rohwarenbezogenen (Finanz-)Instrumenten resultierenden Marktrisiken zu ergänzen. Da die Eigenmittelunterlegungsvorschriften für die Marktpreisänderungsrisiken aus derartigen Geschäften bereits umgesetzt worden sind (siehe den Vierten Abschnitt: Rohwarenposition), steht insoweit allein die Anpassung der Vorschriften bezüglich der Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuches aus (siehe § 27).[1] Ein anderer Bereich von CAD II betrifft die Verwendung geeigneter institutseigener Modelle bei der Ermittlung der (Teil-)Anrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko von Handelsbuch-Risikopositionen. Die diesbezüglichen Richtlinienvorgaben sind im bisherigen Grundsatz I ebenfalls enthalten (siehe den Siebten Abschnitt: Eigene Risikomodelle). Allerdings sind die Regelungen im Grundsatz I in bezug auf die Verwendung geeigneter interner Modelle zur Ermittlung der Teilanrechnungsbeträge für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition und Aktiennettoposition zu ergänzen. Die übrigen Änderungen auf Grund von CAD II betreffen einzelne Punkte, auf die im Zusammenhang mit der jeweiligen Regelung eingegangen wird.

Auf Grund der HypothekendarlehenRL ist § 13 Abs. 4 Nr. 3 zu ändern, welcher die Anwendung des Gewichtungssatzes in Höhe von 50 v.H. für gewerbliche Hypothekarkredite regelt: Der reduzierte Gewichtungssatz gilt nunmehr über das bislang festgelegte Stichdatum 1. Januar 2001 hinweg bis zum 31. Dezember 2006. Die Voraussetzungen, unter denen der Gewichtungssatz gilt, werden entsprechend der Richtlinienvorgabe präzisiert. Dies gilt ebenfalls in bezug auf die Kriterien für die Anwendung des Gewichtungssatzes in Höhe von 50 v.H. für grundpfandrechtlich gesicherte Wertpapiere gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 4. Zu beiden Regelungsinhalten der HypothekendarlehenRL hat das Bundesaufsichtsamt bereits Hinweise in Form von Rundschreiben gegeben (siehe das Rundschreiben 14/98 vom 26. August 1998 - I 5 - H 112 - 6/93 bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung des Gewichtungssatzes in Höhe von 50 % für den gewerblichen Realkredit und das Rundschreiben 9/99 vom 26. April 1999 - I 5 - A 233 - 1/98 bezüglich der Behandlung grundpfandrechtlich gesicherter Wertpapiere). Der Inhalt der Rundschreiben wird nunmehr im Grundsatz I übernommen und damit die Umsetzung der HypothekendarlehenRL zum Abschluß gebracht.

Der Inhalt der RL 98/33/EG war bereits in der bisherigen Fassung des Grundsatz I enthalten, so daß die Anzahl der auf Grund dieser Änderungsrichtlinie erfolgenden Ergänzungen gering ausfällt. Die Ergänzungen betreffen in erster Linie den § 13: Nach Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes brauchen bis zum 31. Dezember 2006 derivative Geschäfte, die über bestimmte Clearingstellen abgewickelt werden, nicht bei der Ermittlung der Anrechnungsbeträge für die Risikoaktiva berücksichtigt zu werden.

Nach den im September 1997 geänderten und ergänzten Baseler Marktrisikoregelungen und der geänderten EU-Kapitaladäquanzrichtlinie (CAD) (Anhang VIII, Tz. 6) beträgt der im Rahmen der Bestimmung der (Teil-)Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen des Handelsbuches bei Verwendung eines geeigneten internen Modells von der Bankenaufsicht festzulegende Gewichtungsfaktor für den 60-tägigen Durchschnitt der potentiellen Risikobeträge mindestens 3. Dieser Gewichtungsfaktor gilt ebenfalls bei der Bestimmung der Teilanrechnungsbeträge für das besondere Kursrisiko (Zinsnettoposition oder Aktiennettoposition), sofern die Teilanrechnungsbeträge mittels eines institutseigenen Modells bestimmt wurden, welches im Hinblick auf die Erfassung des besonderen Risikos als uneingeschränkt geeignet anzusehen ist (sog. "Non-Surcharge"-Modelle). Soweit die besonderen Anforderungen an die Verwendung institutseigener Modelle zur Ermittlung der Teilanrechnungsbeträge für die besonderen Kursrisiken durch die im Siebten Abschnitt des Grundsatz I verankerten Kriterien für die Verwendung geeigneter Risikomodelle nicht bereits abgedeckt werden, sind die diesbezüglichen Anforderungen aus Anhang VIII Nr. 4 CAD in den Grundsatz I neu aufgenommen worden (dies betrifft die Berücksichtigung von Konzentrationsrisiken). Darüber hinaus sind eine Reihe von Klarstellungen und Präzisierungen vorgenommen worden.

Die infolge des Beginnes von Stufe 3 der Wirtschafts- und Währungsunion vorzunehmenden Anpassungen betreffen erstens die Regelung zur Umrechnung von Risikoaktiva in Fremdwährung gemäß § 6 Abs. 2 und zweitens die verschiedenen Stellen in den "Erläuterungen" vom 29. Oktober 1997. Außerdem sind wegen des Wechsels der Bezeichnung der vormaligen "Kreditbestimmungsverordnung" anläßlich der grundlegenden Überarbeitung Ende des Jahres 1997 in "Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV" und der mit Verordnung vom 8. März 1999 erfolgten Änderung die diesbezüglichen Bezüge im Grundsatztext richtigzustellen (Verordnung über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen [Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV] vom 29. Dezember 1997 [BGBl. I S. 3156], zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 1999 [BGBl. I S. 310]). Auf die Berichtigungen der redaktionellen Fehler und Anpassungen an offenkundige Unzulänglichkeiten wird an den betreffenden Stellen unten eingegangen.

Der Aufbau und die Gliederung des Grundsatz I bleiben unverändert bestehen. Änderungen werden nur vorgenommen, soweit die Anpassungen unumgänglich sind. Nachdem die komplette Neufassung des Grundsatz I im Jahre 1997, welcher eine mehrjährige Vorbereitung und eine eingehende Abstimmung mit den Spitzenverbänden der Institute vorausging, eine Umstellung des externen Meldewesens der Kreditinstitute erforderte, wird der Umstellungsbereich nunmehr kleingehalten. Wegen der überschaubaren Änderungen braucht der gesamte Grundsatztext nicht neu bekannt gegeben zu werden. Die "Erläuterungen" - I 7 - A 223 - 2/93 vom 29. Oktober 1997 bleiben weiterhin gültig, soweit sie sich nicht auf Regelungen beziehen, die auf Grund dieser Bekanntmachung geändert werden. Auf die geänderten und ergänzten Punkte beziehen sich die vorliegenden "Erläuterungen".

Besonderer Teil

§ 1 Abs. 1 Satz 3
Berücksichtigung von Sonderverhältnissen

Wegen der Streichung von § 1 Abs. 5 (siehe dazu unten) ist in Absatz 1 Satz 3 der Bezug auf Absatz 5 zu entfernen. Auf Grund der Streichung von Absatz 5 entfällt die bisherige Einschränkung bezüglich der Berücksichtigung positiver Sonderverhältnisse im Grundsatz I der Institute oder Gruppen. Allerdings dürfen die in Artikel 4 Abs. 1 CAD vorgegebenen Mindestanforderungen an die Eigenmittelausstattung der Institute und Gruppen nicht unterschritten werden. Soweit die Umsetzung dieser EG-rechtlichen Vorgabe im Grundsatz I geregelt ist, sind die Mindestanforderungen in § 2 festgelegt. Auf § 2 als die maßgebliche Grenze für die Berücksichtigung positiver Sonderverhältnisse wird nunmehr in Absatz 1 Satz 3 hingewiesen. Die Grenze gilt für Institute und für Gruppen (siehe § 3 Abs. 1).

§ 1 Abs. 4
Anwendung des Vierten Abschnitts auf die von gemischtwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften üblicherweise betriebenen Warengeschäfte

Im Lichte der Vorgabe aus der CAD (siehe Anhang VII), eine Eigenmittelunterlegung zur Absicherung der Marktpreisrisiken aus Rohwaren und rohwarenbezogenen Geschäften zu verlangen - und zwar unabhängig davon, ob die Rohwaren und die rohwarenbezogenen Geschäfte dem Anlagebuch oder dem Handelsbuch zugeordnet werden -, ist eine generelle Freistellung der von den gemischtwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften üblicherweise betriebenen Warengeschäfte von den Vorschriften des Vierten Abschnitts nicht länger möglich. § 1 Abs. 4 muß deshalb gestrichen werden. Von seiten der gemischtwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften und der sie vertretenden Verbände konnte der Nachweis nicht erbracht werden, daß die von diesen Instituten üblicherweise betriebenen Warengeschäfte mit keinerlei Marktpreisrisiko behaftet sind. Soweit bei der Durchführung dieser Geschäfte allerdings keine offenen Positionen während der gesamten Geschäftsdauer errichtet werden, dürfen die Institute diese Geschäfte bei der Ermittlung der Rohwarenposition nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts unberücksichtigt lassen. Darauf weist der neu eingefügte Satz 3 unter § 16 Abs. 1 hin (siehe unten).

§ 1 Abs. 5
Berücksichtigung positiver Sonderverhältnisse im Grundsatz I

Nach Überprüfung der maßgeblichen EG-rechtlichen Grundlagen wird vormalige Einschränkung bezüglich der Berücksichtigung positiver Sonderverhältnisse im Grundsatz I der Institute oder Gruppen auf das notwendige Maß zurückgenommen. Von einer Differenzierung zwischen den Instituten und Gruppen nach Maßgabe der Anwendung der Vorschriften gemäß den einzelnen Abschnitten des Grundsatz I wird abgesehen. Dadurch konnte § 1 Abs. 5 entfallen. Die Berücksichtigung von Sonderverhältnissen ist nunmehr in § 1 Abs. 1 abschließend geregelt.

Bei der Entscheidung, ob positive Sonderverhältnisse berücksichtigt werden, hat das Bundesaufsichtsamt den Inhalt der §§ 2 und 3 Abs. 1 als Mindestanforderungen zu beachten. Die §§ 2 und 3 Abs. 1 basieren auf der Vorgabe von Artikel 4 Abs. 1 CAD. Artikel 4 Abs. 1 CAD schreibt den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten vor, welche Risiken der Institute nach Maßgabe welcher Vorschriften mit Eigenmitteln zu unterlegen sind. Soweit die Vorschriften des Grundsatz I betroffen sind, ist diese Vorgabe von den Einlagenkreditinstituten, den in § 1 Abs. 2 angesprochenen Finanzdienstleistungsinstituten sowie den entsprechenden Gruppen zwingend einzuhalten. Die mindestens vorzuhaltende Eigenmittelunterlegung der Kredit- und Marktpreisrisiken der Institute ist in § 2 unter Verweis auf die einschlägigen Vorschriften für die Erfassung der einzelnen Risikokategorien in den übrigen Abschnitten des Grundsatz I festgelegt. § 3 Abs. 1 beinhaltet die entsprechende Vorschrift für Gruppen. Weil es sich um Mindestvorgaben handelt, dürfen insoweit keine positiven Sonderverhältnisse berücksichtigt werden, die hinter diesen Anforderungen zurückbleiben. Darüber hinaus besteht für das Bundesaufsichtsamt allerdings ein gewisser Ermessensspielraum bei der Anwendung der einzelnen Kreditrisiko- und Marktrisikovorschriften des Grundsatz I. Führt die wortgenaue Anwendung einer Risikoerfassungsvorschrift im Einzelfall nachweislich zu risikoinadäquaten Ergebnissen, wird das Bundesaufsichtsamt auf Antrag des Instituts überprüfen, welche Revision bei der Risikoerfassung vorzunehmen ist. Bezüglich der Gestaltungsspielräume bestehen allerdings immanente Grenzen: Zum einen ist die Eigenmittelkennzahl in Höhe von mindestens 8 v.H. als verbindlicher Mindeststandard zu beachten. Verfügt ein Institut über weniger Eigenmittel als nach § 2 verlangt wird, ist das Postulat einer angemessenen Eigenmittelausstattung nicht erfüllt. Zum anderen darf eine Revision nicht im Widerspruch zu den Risikoerfassungsvorschriften des Grundsatz I stehen. Eine Revision darf mithin über eine Modifikation einzelner Vorschriften nicht hinausgehen, welche mit der Anrechnungssystematik und den Grundzügen des Grundsatz I konform ist. Bei der Entscheidung, wie weit einem Institut, das eine unzutreffende Abbildung der Kredit- und Marktpreisrisiken unter Beibringung aussagekräftiger Unterlagen geltend macht, entgegengekommen werden darf, müssen die generellen Vorgaben aus der Solvabilitätsrichtlinie (SolvRL) und der CAD beachtet werden. Dies folgt aus dem Prinzip der richtlinienkonformen Auslegung nationaler Vorschriften, die unter die Harmonisierung des EG-Rechts fallen. Da die SolvRL und die CAD allerdings gewisse Wahlrechte beinhalten, sind die Richtlinienvorgaben nicht in jedem Fall fest und unverrückbar, sondern belassen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Hinsichtlich des Anwendungskreises für die Berücksichtigung von Sonderverhältnissen wird im Rahmen der grundlegenden Prinzipien auf eine Differenzierung nach verschiedenen Instituten nunmehr verzichtet. Dahinter steht folgende Erwägung: Bisher wurde die Differenzierung bezüglich der Möglichkeit zur Berücksichtigung positiver Sonderverhältnisse an das Kriterium geknüpft, ob es sich bei dem betreffenden Institut um ein Einlagenkreditinstitut, um eine Wertpapierhandelsbank oder um ein Finanzdienstleistungsinstitut handelt, auf welche die Vorgaben aus der SolvRL und der CAD zwingend anzuwenden sind. Für die übrigen Institute, für die die besagten EG-rechtlichen Vorgaben nicht zwingend gelten, wurde die Berücksichtigung positiver Sonderverhältnisse als möglich angesehen. Dies ist insofern nicht folgerichtig, als daß im Hinblick auf die Folgewirkungen aus der Anwendung des Grundsatz I keine Unterscheidung vorgenommen wird (beispielhaft ist auf den Nachweis einer hohen Bonität bei Einhaltung der Eigenmittelanforderungen des Grundsatz I hinzuweisen).

§ 2 Abs. 1
Redaktionelle Änderung

Zur Verdeutlichung wird im Zusammenhang mit den unter § 2 Abs. 1 angesprochenen Risikoaktiva nunmehr auf § 4 Bezug genommen. Insoweit wird der Verweis im Zusammenhang mit den unter § 2 Abs. 2 erwähnten Marktrisikopositionen auf § 5 für die Risikoaktiva nachvollzogen. Die Klarstellung wird deshalb vorgenommen, weil § 2 die letztlich entscheidende Anforderung des Grundsatz I vorgibt, welche eindeutig formuliert sein muß.

§ 5 Abs. 3 Nr. 2
Erfüllungsrisiken bei Pensions- und Leihgeschäften, die Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuches begründen

Da im Rahmen der Anrechnung der Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuches nach den Vorschriften des § 27 nunmehr das Erfüllungsrisiko aus sämtlichen Pensionsgeschäften und Leihgeschäften zu erfassen ist, denen Finanzinstrumente (einschließlich Rohwaren) des Handelsbuches als Geschäftsgegenstände zugrunde liegen (siehe dazu unten), ist dementsprechend der Wortlaut von § 5 Abs. 3 Nr. 2 anzupassen, welcher auf die Anrechnung der Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuches verweist: Die vormalige Beschränkung auf Pensions- und Leihgeschäfte auf lediglich Wertpapiere des Handelsbuches wird aufgehoben.

§ 6 Abs. 2; § 14 Abs. 1, 3 und 4; § 15 Abs. 3 Satz 3; § 16 Abs. 1; § 19 Abs. 2; § 29 Abs. 1, 2, 3 und 4; § 30 Satz 1
Umrechnung auf fremde Währung lautender Risikoaktiva

Da seit Beginn von Stufe 3 der Wirtschafts- und Währungsunion zum 1. Januar 1999 der Euro neben der D-Mark (befristet bis zum 1. Januar 2002) als Währung in Betracht kommt, in welcher die Meldung zum Grundsatz I erstellt wird, ist die Regelung zur Umrechnung der in Fremdwährung denominierten Risikoaktiva entsprechend anzupassen. Die neue Formulierung von § 6 Abs. 2 greift auf den Inhalt von § 6 Abs. 2 Grundsatz II (Bekanntmachung vom 25. November 1998, BAnz. S. 16.985) zurück. Die neue Vorschrift des § 6 Abs. 2 entspricht der Regelung für die Währungsumrechnung nach den Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur BiSta. Die Sonderregelung bezüglich der Erfassung sogenannter struktureller Währungspositionen gemäß Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird beibehalten.

Unter Fremdwährungspositionen werden sämtliche nicht auf Euro oder die nationalen Währungen der EWU-Mitgliedsländer lautenden Währungen gefaßt. Für die Währungsumrechnung sind die von der EZB am jeweiligen Meldestichtag festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurse ("ESZB-Referenzkurse") heranzuziehen. Für Währungen, für die keine ESZB-Referenzkurse veröffentlicht werden, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen maßgeblich.

Zur Bezeichnung der Währung, in der die Meldung zum Grundsatz I erstellt wird - mithin der Euro oder bis zum 1. Januar 2002 die Deutsche Mark -, wird in § 6 Abs. 2 Satz 1 der der CAD entlehnte Begriff "Währung der Rechnungslegung" eingeführt, der im Grundsatz I durchgängig verwendet wird. An den folgenden weiteren Stellen im Grundsatz I sind die Worte "Deutsche Mark" durch "Währung der Rechnungslegung" ersetzt worden: § 14 Abs. 1, 3 und 4; § 16 Abs. 1; § 19 Abs. 2; § 29 Abs. 1, 2, 3 und 4; § 30 Satz 1. Anläßlich dieser Umbezeichnungen sind in § 15 Abs. 3 Satz 3 die Worte "in fremder Währung und in Deutscher Mark" gestrichen worden: Im Rahmen der Bestimmung der Aktivpositionen bei der Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition sind Einzelwertberichtigungen zu Aktivpositionen von diesen abzuziehen, und zwar unabhängig von der Art ihres Bilanzausweises und der Währungsdenomination.

§ 7 Nr. 6a
Anrechnung von Warenbeständen

Infolge des erweiterten Anwendungsbereiches der Vorschriften nach dem Vierten Abschnitt bezüglich der Rohwarenposition ist neu festzulegen, welche im Bestand gehaltenen Waren als Bilanzaktiva im Zweiten Abschnitt anzurechnen sind. Die bisherige Regelung, wonach der Warenbestand von Kreditgenossenschaften anzurechnen ist, die das Warengeschäft betreiben, korrespondierte eng mit der vormaligen Freistellung der von gemischtwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften üblicherweise betriebenen Warengeschäfte von den Vorschriften nach dem Vierten Abschnitt. Da die Freistellungsregelung nach § 1 Abs. 4 nunmehr entfällt, gilt der Vierte Abschnitt künftig auch für gemischtwirtschaftliche Kreditgenossenschaften. Weil bei der Ermittlung der Rohwarenposition auch Rohwarenwarenbestände gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 zu berücksichtigen sind, käme es zu einer Doppelerfassung, wenn Warenbestände zusätzlich nach § 7 Abs. 6a anzurechnen wären. Zur Vermeidung einer solchen Doppelerfassung ist in § 7 Nr. 6a nunmehr präzisiert, daß der Warenbestand zu erfassen ist, welcher bei der Ermittlung und Anrechnung der Rohwarenposition nach dem Vierten Abschnitt nicht berücksichtigt wird. Dazu zählen diejenigen Waren, die als Bestandteil geschlossener Positionen keinem Preisänderungsrisiko unterliegen und von der Anrechnung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 ausgenommen sind. Da sie allerdings ein anrechnungspflichtiges Kreditrisiko aufweisen, finden die Vorschriften nach dem Zweiten Abschnitt Anwendung.

§ 9 Abs. 1 Satz 5
Anrechnung des Eindeckungsaufwandes aus Swap- und Termingeschäften sowie Optionsrechten im Rahmen der von den gemischtwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften üblicherweise betriebenen Warengeschäfte

Für die vormals gewährte Möglichkeit besteht nicht länger eine EG-rechtliche Grundlage, an Stelle der ansonsten vorgesehenen Marktbewertungsmethode die Laufzeitmethode zur Anrechnung des Kontrahentenausfallrisikos aus Swap- und Termingeschäften sowie Optionsrechten im Rahmen der von den gemischtwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften üblicherweise betriebenen Warengeschäfte heranzuziehen. Die auf Grund der RL 98/33/EG geänderten Vorgaben aus der SolvRL schreiben nunmehr vor, daß die Marktbewertungsmethode (als Methode 1 in Anhang II SolvRL bezeichnet) zur Ermittlung der Eigenkapitalunterlegungsbeträge zur Abdeckung des Ausfallrisikos aus warenbezogenen Derivaten zu verwenden ist. Satz 5 unter § 9 Abs. 1 wird deshalb gestrichen.

Die Aufhebung des vormaligen Methodenwahlrechts berührt das Usance-Geschäft der gemischtwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften allerdings insofern nicht, als daß bei deckungsgleichen Warentermingeschäften die für derivative Geschäfte geltenden Anrechnungsprinzipien überhaupt nicht zum Tragen kommen. Dies ergibt sich daraus, daß der Warenterminkauf als außerbilanzielles Geschäft im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchstabe f) erfaßt (Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht) und in Höhe des Warenwertes angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt gewissermaßen im Vorgriff auf die in den Bestand zu übernehmenden Waren und dem damit verbundenen Sachwertausfallrisiko. Von einer zusätzlichen Anrechnung des Warenterminverkaufs wird bei deckungsgleichen Warentermingeschäften abgesehen, da das maximale Ausfallrisiko durch den Wert der auf Termin gekauften Waren bestimmt ist.

§ 9 Abs. 2 Nr. 2
Maßgebliche Laufzeit bei Termingeschäften und Optionsrechten auf variabel verzinsliche Wertpapiere

Bei Termingeschäften auf variabel verzinsliche Wertpapiere ("Floating Rate Notes") gilt die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin verbleibende Zeitspanne als maßgebliche Laufzeit. Diese Laufzeitenregelung unter § 9 Abs. 2 Nr. 2 wird nunmehr auf Optionen auf variabel verzinsliche Wertpapiere erweitert, um eine diesbezügliche Unsicherheit zu beseitigen, die in der Vergangenheit mangels einer ausdrücklichen Regelung bestand.

§ 12 Abs. 1
Voraussetzungen für die anrechnungsmindernde Berücksichtigung zweiseitiger Aufrechnungsvereinbarungen und Schuldumwandlungsverträge

Mit der Anpassung im § 12 Abs. 1 werden zwei Änderungen nachvollzogen, die die diesbezüglichen Vorschriften aus der GroMiKV betreffen: Erstens ist an die Stelle der vormaligen Kreditbestimmungsverordnung (KredBestV) die GroMiKV getreten, auf die nunmehr verwiesen wird. Zweitens wird klargestellt, daß die vormals gemäß §§ 2a und 2b KredBestV bzw. § 5 GroMiKV (in der vormals gültigen Fassung) verlangte bankaufsichtliche Anerkennung der risikomindernden Wirkung der in rechtswirksame zweiseitige Aufrechnungsvereinbarungen einbezogenen derivativen Geschäfte insofern hinfällig geworden ist, als daß auf Grund der Verordnung zur Änderung der GroMiKV vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 310) an Stelle des bankaufsichtlichen Anerkennungsverfahrens das Anzeigeverfahren mit Untersagungsmöglichkeit des Bundesaufsichtsamtes gemäß § 5 Abs. 2 GroMiKV getreten ist. Da die Umstellung des Verfahrens in der Praxis bereits seit geraumer Zeit vollzogen worden ist, treten infolge der Änderung des § 12 Abs. 1 für die Institute keine spürbaren materiellen Veränderungen ein.

§ 13 Abs. 1
Bonitätsgewicht in Höhe von 0 v.H.

Im einleitenden Satz wird klargestellt, daß die Bestimmung nach Absatz 6 den unter Absatz 1 aufgelisteten Voraussetzungen für eine Anwendung des Bonitätsgewichts von 0 v.H. vorgeht. Dies bedeutet in Bezug auf die Anrechnung von Risikoaktiva, die den Eigenmitteln eines Instituts zugerechnet werden, für welches die Vorschriften nach der Solvabilitätsrichtlinie gelten, daß der Gewichtungssatz in Höhe von 100 v.H. auch dann gilt, wenn eine der unter Abs. 1 genannten Adressen eine ausdrückliche Gewährleistung für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Risikoaktivum übernommen hat oder eine unter Absatz 1 angesprochene Sicherheit bestellt worden ist (siehe Abs. 6 Nr. 1).

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)
Anwendung des adressenbezogenen Risikogewichtungssatzes in Höhe von 0 v.H. auf Forderungen an bestimmte Förderinstitute

Da sich die Grundlage für die Nullanrechnung der Risikoaktiva, deren Erfüllung von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, zwischenzeitlich geändert hat, ist der diesbezügliche Hinweis in den "Erläuterungen" vom 29. Oktober 1997 (Seite 50) nicht mehr zutreffend. Der adressenbezogene Gewichtungssatz in Höhe von 0 v.H. gilt weiterhin für die KfW und wird darüber hinaus auf andere Förderinstitute ausgedehnt, welche von den in Absatz 1 unter Nr. 1 Buchstabe a) genannten Gebietskörperschaften getragen werden, die nicht im Wettbewerb mit anderen Instituten stehen und für deren Aktiva die jeweiligen Gebietskörperschaften einer der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen haben. Die Regelung ist auf den Kreis öffentlicher, rechtlich selbständiger Finanzierungsinstitute zur unmittelbaren Umsetzung staatlicher Fördermaßnahmen beschränkt, die Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG tätigen. Öffentliche Institute ohne einen besonderen Förderauftrag und öffentlich-rechtliche Institute, deren Gewährträger über die übliche Gewährträgerhaftung hinaus nicht die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen ausdrücklich garantieren, fallen nicht darunter.

Grundlage für die Nullanrechnung der Risikoaktiva, deren Erfüllung von der KfW geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, ist die auf Grund von Artikel 23 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 567) erfolgte Änderung des Gesetzes über die KfW, wonach der Bund für die von der KfW aufgenommenen Darlehen, die begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die KfW sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der KfW ausdrücklich gewährleistet werden (§ 1a des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau), die Haftung übernimmt. Diese Regelung entspricht dem Inhalt des vormaligen § 2 Abs. 2 Satz 2 KWG, welcher auf Grund von Artikel 16 Ziffer 3 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes aufgehoben wurde. Die für die KfW getroffene Lösung gilt entsprechend für die Deutsche Ausgleichsbank (§ 2a Ausgleichsbankgesetz, eingeführt auf Grund von Artikel 22 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes). Zu den Förderinstituten, für die das Bonitätsgewicht von Null gilt, zählt auch die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank -, die kraft Gesetzes privilegiert ist (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - vom 11. November 1998).

§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b)
Risikoaktiva, deren Erfüllung gesichert ist durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren eines Sondervermögens des Bundes oder eines Landes

Der Klarheit halber wird die Liste der Wertpapiere, die als Sicherheiten mit freistellender Wirkung auf die Anrechnung der gesicherten Risikoaktiva geeignet sind, um Wertpapiere von Bundessondervermögen und Landessondervermögen sowie von Förderinstituten im Sinne des Absatz 1 Nr. 1 a unter Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) ergänzt. Insoweit wird ein Gleichklang mit dem Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) hergestellt. Die Ergänzung von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) hat deshalb einen klarstellenden Charakter, weil es sich bei den besagten Sondervermögen um rechtlich unselbständige Einrichtungen handelt, die von dem Bund bzw. dem jeweiligen Land getragen werden und deshalb die Wertpapiere dieser Sondervermögen bereits in der Vergangenheit zum Kreis der geeigneten Sicherheiten zählten. Dies gilt gleichermaßen für die Wertpapiere rechtlich selbständiger Förderinstitute.

§ 13 Abs. 1 Nr. 3
Berichtigung eines redaktionellen Fehlers

Die Ausnahmeregelung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3, wonach ausschließlich fremdwährungsbezogene derivative Geschäfte mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 15 Kalendertagen nicht anzurechnen sind, gilt nicht, sofern diese Geschäfte in eine anerkannte zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen werden (siehe § 12 Abs. 4). Anläßlich der Änderungsbekanntmachung wird ein vormaliger fehlerhafter Verweis unter § 13 Abs. 1 Nr. 3 auf die Vorschrift des § 12 richtiggestellt.

§ 13 Abs. 1 Nr. 5
Befristete Anrechnungsfreistellung derivativer Geschäfte, die über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden

Mit der Einfügung der neuen Nr. 5 in § 13 Abs. 1 wird das den Mitgliedstaaten gewährte Wahlrecht gemäß Artikel 6 Abs. 3 SolvRL umgesetzt, wonach bis zum 31. Dezember 2006 die zuständigen Behörden die über eine Clearingstelle abgewickelten Geschäfte mit OTC-Instrumenten von der Anwendung der Anrechnungsvorschriften für das Adressenausfallrisiko ausnehmen dürfen, bei denen die Clearingstelle als Gegenpartei fungiert und alle Beteiligten ihre gegenüber der Clearingstelle bestehenden Risikopositionen täglich in vollem Umfang durch eine Sicherheitsleistung absichern. Die Absicherung muß sich dabei sowohl auf die laufende Risikoposition als auch auf die potentielle künftige Risikoposition erstrecken. Voraussetzung für die Freistellung ist, daß sich die zuständigen Behörden von der risikobefreienden Wirkung der geleisteten Sicherheit überzeugt haben: Erstens muß die Sicherheitsleistung den gleichen Schutz bieten wie nachweisliche Sicherheiten in Form von (verpfändeten) Bareinlagen und Wertpapieren von Zentralregierungen und Zentralnotenbanken der Zone A. Zweitens muß ausgeschlossen sein, daß die Risikopositionen der Clearingstelle den Marktwert der geleisteten Sicherheit übersteigen. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitzuteilen, in welcher Weise sie von dem Wahlrecht Gebrauch machen.

Damit die Institute die über eine solche Clearingstelle abgewickelten derivativen Kontrakte von der Anrechnung nach den Vorschriften des Zweitens Abschnitts des Grundsatz I ausnehmen dürfen, bedarf es einer vorherigen Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes. Das Bundesaufsichtsamt wird sich auf Antrag der Clearingstelle vergewissern, ob die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind und das Ergebnis in einem Rundschreiben an die Institute bekanntgeben. Ein entsprechender Antrag kann auch von einem oder mehreren Instituten, für die der Grundsatz I gilt, oder von einem Spitzenverband der Institute im Namen der Clearingstelle gestellt werden. In dem Antrag ist darzulegen, welche derivativen Geschäfte unter die Anrechnungsfreistellung fallen sollen. Außerdem ist dem Antrag eine ausführliche Dokumentation über die rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der Clearingstelle, die angeschlossenen Institute, die Funktionsweise des Clearingsystems und insbesondere die geforderten Sicherheiten zur Absicherung des Adressenausfallrisikos beizufügen. Sofern internationale Bezüge bestehen, ist anzugeben, auf der Grundlage welchen Rechts die Abwicklung der derivativen Geschäfte sowie die Hinterlegung und Verwertung der Sicherheiten erfolgt. In einer gesonderten Anlage sind die Sicherheitsvorkehrungen hinsichtlich des Risikoschutzes der Wirkungsweise der Marktbewertungsmethode nach § 10 gegenüberzustellen. Auf mögliche Restrisiken und Vorkehrungen für Notfallmaßnahmen ist hinzuweisen. Des weiteren ist eine Erklärung der Clearingstelle beizubringen, wonach ausgeschlossen ist, daß die Risikopositionen der Clearingstelle den Marktwert der geleisteten Sicherheiten übersteigen. Das Bundesaufsichtsamt behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen oder Gutachten anzufordern. Hat die Clearingstelle ihren Sitz im Ausland, wird das Bundesaufsichtsamt regelmäßig in Kontakt mit den dort zuständigen Bankaufsichtsbehörden treten. Hat die ausländische Bankaufsichtsbehörde eine Entscheidung im Zusammenhang mit dem Wahlrecht nach Artikel 6 Abs. 3 SolvRL bereits getroffen, wird das Bundesaufsichtsamt die dafür maßgeblichen Gründe - sofern sie dem Bundesaufsichtsamt bekannt sind - im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen berücksichtigen. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat das Bundesaufsichtsamt noch keine Entscheidungen über Clearingstellen getroffen, deren Sicherheitsvorkehrungen als ausreichend im Hinblick auf eine Anrechnungsfreistellung der über die Clearingstellen abgewickelten derivativen Geschäfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 anzusehen sind.

§ 13 Abs. 3
Bonitätsgewicht in Höhe von 20 v.H.

Entsprechend dem Hinweis unter Absatz 1 wird in dem einleitenden Satz in Absatz 3 klargestellt, daß das Bonitätsgewicht in Höhe von 20 v.H. nur zur Anwendung kommt, wenn dem die Bestimmung nach Absatz 6 nicht entgegensteht.

§ 13 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe f) und Abs. 6 Nr. 1
Behandlung von Risikoaktiva, die den Eigenmitteln eines Instituts zugerechnet werden

Die neu in § 13 unter Abs. 6 eingefügte Ziffer 1 stellt klar, daß die Risikoaktiva mit 100 % zu berücksichtigen sind, die bei einem dritten Institut als Eigenmittel angerechnet werden, für welches die Vorschriften nach der Solvabilitätsrichtlinie gelten und für das das adressenbezogene Bonitätsgewicht in Höhe von 20 v.H. festgelegt wurde. Dies gilt sowohl für Beteiligungen als auch für Aktien, Schuldverschreibungen und Forderungen, die bei einem anderen Institut Eigenmittelkomponenten darstellen. Damit wird Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d) Nr. 6 SolvRL nachvollzogen, wonach für die Risikoaktiva, die Eigenmittelbestandteile bei anderen Instituten bilden, der Gewichtungssatz in Höhe von 100 % gilt, sofern sie nicht von den Eigenmitteln des kreditgebenden Instituts abgezogen werden. Der diesbezügliche Hinweis in Abs. 3 unter Nr. 1 Buchstabe f) wurde dementsprechend angepaßt (Ersetzung des Begriffs haftendes Eigenkapital durch Eigenmittel).

Der unverminderte Anrechnungssatz in Höhe von 100 % gilt auch für solche den Eigenmitteln zugerechneten Schuldverschreibungen und Forderungen, deren Erfüllung von einer Adresse ausdrücklich garantiert wird, welche im Grundsatz I privilegiert behandelt wird. Praktische Bedeutung kommt dieser Klarstellung bezüglich der Behandlung nachrangiger Darlehen und Genußscheinen zu, die den Eigenmitteln eines Instituts zugerechnet werden und deren Erfüllung von staatlichen Stellen garantiert wird. Hierbei kann es sich im Einzelfall um verdeckte staatliche Maßnahmen zur Förderung und Stärkung der Eigenmittelausstattung öffentlicher Institute handeln, welche im Hinblick auf die wettbewerblichen Auswirkungen dann kritisch einzustufen sind, wenn die Garantien zu nicht marktüblichen Konditionen ausgereicht werden. In diesem Zusammenhang ist auf den elften Erwägungsgrund der Eigenmittelrichtlinie hinzuweisen, wonach zwecks Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen öffentliche Kreditinstitute Garantien des jeweiligen Mitgliedstaates oder von Gebietskörperschaften bei der Berechnung der Eigenmittel nicht berücksichtigen dürfen. Da im Hinblick auf das bankaufsichtliche Risikopotential eine Stärkung der Passivseite einer Entlastung der Aktivseite (ceteris paribus) gleichsteht, wäre es problematisch, wenn die Finanzierung von Eigenmittelbestandteilen öffentlicher Institute dadurch gefördert werden würde, daß staatliche Garantien zugunsten der Eigenmittelgläubiger anrechnungsmindernd im Grundsatz I dieser Gläubiger berücksichtigt werden würden.

Die vormalige Regelung von Abs. 6 ist nunmehr an die Stelle unter Nr. 2 gerückt (Anrechnungssatz in Höhe von 100 % für alle übrigen Risikoaktiva).

§ 13 Abs. 4 Nr. 3
Befristete Anwendung des Gewichtungssatzes in Höhe von 50 v.H. für bestimmte gewerbliche Realkredite

Mit der Neufassung von § 13 Abs. 4 Nr. 3 wird die Regelung des Grundsatz I zur hälftigen Anrechnung bestimmter gewerblicher Realkredite an die Vorgaben des Artikel 11 Abs. 4 SolvRL angepaßt, welche auf Grund von Artikel 1 Abs. 2 der HypothekendarlehenRL geändert worden ist. Mit der Neufassung wird der Inhalt des Rundschreibens 14/98 an die Institute vom 26. August 1998 - I 5 - H 112 - 6/93 im Grundsatz I nachvollzogen.

Das an die Mitgliedstaaten gerichtete Wahlrecht gemäß Artikel 11 Abs. 4 SolvRL, wonach die zuständigen Bankaufsichtsbehörden den Instituten für einen befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 gestatten dürfen, unter bestimmten Voraussetzungen - darunter besondere Anforderungen an die Wertermittlung - die Darlehen mit 50 % zu gewichten, die in vollem Umfang durch Grundpfandrechte auf Büroräume oder vielseitig nutzbare Geschäftsräume im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gesichert sind, wird in der Weise umgesetzt, daß in bezug auf den maximalen Beleihungswert auf die Alternative b) unter Ziffer i) abgestellt wird, welche die Beleihungsgrenze der als Realkreditsicherheit dienenden Immobilien an den Beleihungswert (unter zusätzlicher Beachtung des Marktwerts) knüpft. Im einzelnen gilt Folgendes:

Nur solche Darlehen können privilegiert werden, die durch Grundpfandrechte auf Büroräume oder vielseitig nutzbare Geschäftsräume gesichert sind. Grundpfandrechte auf andere gewerblich genutzte Immobilien bewirken keine Anrechnungsminderung (darunter zum Beispiel Grundstücke, die zum Bergbau genutzt werden). Die Büro- und Geschäftsräume müssen im Geltungsbereich des KWG oder in einem Mitgliedstaat belegen sein, welcher das Wahlrecht nach Artikel 11 Abs. 4 SolvRL ausschöpft. Die Privilegierung ist bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Auf die Darlehen, die vor dem 31. Dezember 2006 gewährt werden, darf unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen der Gewichtungssatz in Höhe von 50 % beibehalten werden, wenn Änderungen bezüglich der vertraglichen Ausgestaltung des Realkredits ausgeschlossen sind. Als solche Änderungen gelten nicht die Änderungen des Zins- oder Tilgungssatzes.

Die Anwendung des Gewichtungssatzes in Höhe von 50 % auf die vorstehend genannten Realkredite ist an drei Voraussetzungen geknüpft, die insgesamt erfüllt sein müssen:

  1. Der Kreditbetrag darf 60 % des Beleihungswerts (§ 12 Abs. 1 HBG) und 50 % des Verkehrswerts der als Realkreditsicherheit herangezogenen Immobilie nicht überschreiten. Die HypothekendarlehenRL versteht den Verkehrswert (in der deutschen Fassung der Richtlinie allerdings als "Marktwert" bezeichnet) als den Preis, zu dem die Immobilie im Rahmen eines privaten Vertrags zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem unabhängigen Käufer zum Zeitpunkt der Schätzung verkauft werden könnte, wobei die Annahmen zu Grunde gelegt werden, daß die Immobile öffentlich auf dem Markt angeboten wird, daß die Marktbedingungen eine ordnungsgemäße Veräußerung ermöglichen und daß für die Aushandlung des Verkaufs ein im Hinblick auf die Art der Immobilie normaler Zeitraum zur Verfügung steht. Dies deckt sich mit der Definition des Verkehrswertes nach § 194 BauGB. Die Ermittlung des Verkehrswerts muss jedoch nicht ausschließlich anhand der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 in der jeweils gültigen Fassung erfolgen. Denkbar ist auch eine Feststellung mittels in Fachkreisen anerkannter Ermittlungsverfahren, sofern diese von der beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zuständigen Fachabteilung anerkannt wurden. Beleihungs- und Verkehrswert müssen nicht von unterschiedlichen Schätzern ermittelt werden, Der Schätzer, der den Beleihungswert begutachtet, kann gleichfalls den Verkehrswert ermitteln. Für die grundpfandrechtlichen Sicherheiten, die Darlehen zugrunde liegen, die vor der Zustellung des Rundschreibens 14/98 vom 26. August 1998 - I 5 - H 112 - 6/93 (abgedruckt in der Textsammlung Consbruch/Möller/Bähre/Schneider: Kreditwesengesetz unter Nr. 3.104) ausgereicht wurden, braucht keine nachträgliche Ermittlung des Verkehrswertes zu erfolgen.
  2. Der Beleihungswert ist mindestens alle drei Jahre oder dann neu zu schätzen, wenn der Verkehrswert um mehr als 10 % sinkt; dabei ist insbesondere auf die zugrundeliegenden Annahmen über die Entwicklung des betreffenden Marktes abzustellen. Die HypothekendarlehenRL stellt zwar auf Sinken der "Marktpreise" ab. Da dieser Begriff weder in der Richtlinie noch in Fachkreisen als eindeutig definiert angesehen werden kann, erscheint es sachgerecht, auf ein Sinken des Verkehrswertes Bezug zu nehmen. In der Praxis dürften die Marktpreise nahe dem Verkehrswert, wenn nicht sogar mit ihm identisch sein. Die Neubewertung betrifft auch die Darlehen, die vor der Zustellung des Rundschreibens 14/98 im Bestand des Instituts waren. Eine Neubewertung setzt mindestens voraus, daß eine sach- und fachkundige Person - bei der es sich um einen nicht mit der Kreditbearbeitung befaßten Mitarbeiter der darlehensgewährenden Bank handeln darf - überprüft, ob die ursprüngliche Einschätzung der Rahmenbedingungen und die übrigen Annahmen über den betreffenden Markt, auf denen die Gutachten beruhen, weiterhin Gültigkeit haben und dies in nachvollziehbarer Weise dokumentiert. Stellt sich hierbei heraus, daß die seinerzeitigen Annahmen und Ergebnisse inzwischen nicht mehr zutreffend sind, ist der Beleihungswert neu zu ermitteln. Ob der Verkehrswert um mehr als 10 % gesunken ist, ist anhand einer laufenden Marktbeobachtung festzustellen, wobei grundsätzlich auf die Gegebenheiten des jeweiligen regionalen Marktes abzustellen ist.
  3. Die Immobilie muß entweder vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig genutzt werden oder vermietet sein. Die Möglichkeit, das Grundstück zu nutzen, schließt nicht die Vergabe von Bauträgerdarlehen ein. Die Anwendung der begünstigten Anrechnung auf Bauträgerdarlehen schließt die HypothekendarlehenRL ausdrücklich aus. Von der Privilegierung ebenso ausgenommen sind die im Rahmen von Projektfinanzierungen ausgereichten Darlehen.

Welche Immobilien als Büroräume oder vielseitig nutzbare Geschäftsräume anzusehen sind, ist weder in der SolvRL noch in der HypothekendarlehenRL definiert. Die Abgrenzung der Begriffe ist deshalb in das Ermessen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gestellt. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist als generelles Abgrenzungskriterium auf die Drittverwendungsfähigkeit besagter gewerblicher Immobilien abzustellen. Im einzelnen kann es zweckmäßig sein, auf eine entsprechende Klassifikation des Statistischen Bundesamtes der Objektgruppen "Büro- und Verwaltungsgebäude" und "Handelsgebäude einschließlich Lagergebäude" zurückzugreifen. Das Statistische Informationssystem des Bundes zählt zu "Büro- und Verwaltungsgebäuden" Nichtwohngebäude, die überwiegend Büro- und Verwaltungszwecken dienen. Dazu gehören die Büro- und Verwaltungsgebäude der gewerblichen Wirtschaft, darunter auch Bank- und Versicherungsgebäude, ferner die Bürogebäude der öffentlichen Hand. "Handelsgebäude einschließlich Lagergebäude" werden definiert als Nichtwohngebäude, in denen primär Waren ausgestellt und/oder verkauft werden oder die für die Lagerung von Waren aller Art bestimmt sind. Zu den Handelsgebäuden zählen Gebäude für den Einzelhandel ohne Fabrik- und Werkstattgebäude, Tankstellen ohne Werkstatt- und Autowaschgebäude sowie Markt- und Messehallen, die von Kommunen für die Abhaltung von Messen und Märkten zur Verfügung gestellt werden. Als Lagergebäude sind bebaute Orte für die Lagerung von Waren aller Art anzusehen.

§ 14 Abs. 1 Satz 2
Umrechnung von Positionen in Gold bei Ermittlung der Währungsgesamtposition

Bislang war bei der Umrechnung von Goldpositionen in Deutsche Mark auf die Notierung der Frankfurter Goldbörse abzustellen. Da die Frankfurter Goldbörse gemeinsam mit der Frankfurter Devisenbörse eingestellt worden ist, war die Umrechnung von Goldpositionen neu zu regeln. Die Neuregelung erfolgt auf Grund einer Änderung des zweiten Halbsatzes von § 14 Abs. 1 Satz 2, wonach bei der Umrechnung in die Währung der Rechnungslegung auf die Notierung desjenigen Marktes abzustellen ist, der im Hinblick auf das Umsatzvolumen als repräsentativ anzusehen ist. Diese Klausel ist an eine entsprechende Regelung für die Umrechnung von Rohwarenpositionen angelehnt (siehe § 16 Abs. 1 und die zugehörigen "Erläuterungen"). Dementsprechend hat ein Institut die Entscheidung zu dokumentieren, welchen Markt es aus welchen Gründen für die Ermittlung der für die Umrechnung heranzuziehenden Kassapreise als repräsentativ ansieht; die Dokumentation ist dem Bundesaufsichtsamt auf Verlangen vorzulegen. Als repräsentativer Markt dürfte in einer großen Anzahl von Fällen der Londoner Goldmarkt in Betracht kommen. Bei Abstellen auf die Notierung des Fixings der London Gold Bullion Association ist dann auf das letzte Fixing vor Beendigung des jeweiligen Geschäftstages abzustellen (Nachmittagsfixing). Im übrigen gilt § 6 Abs. 2, auf den im ersten Halbsatz von § 14 Abs. 1 Satz 2 verwiesen wird.

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
Behandlung unwiderruflicher Garantien und Gewährleistungen im Zusammenhang mit Nichtdevisen-Optionsrechten

Die Änderung in § 15 betrifft die Bereinigung eines redaktionellen Fehlers: Unter die Aktiv- und Passivpositionen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sind nunmehr auch solche unwiderruflichen Garantien und Gewährleistungen zu erfassen, deren Inanspruchnahme zu einer Zunahme der unter Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 angesprochenen Nichtdevisenoptionen führen wird.

§ 15 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2
Behandlung von erwarteten Einnahmen bzw. Ausgaben im Zusammenhang mit Nichtdevisen-Optionsrechten

Die vorstehend erwähnte Änderung wird in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 ebenfalls nachvollzogen: Erwartete Einnahmen bzw. Ausgaben, die nachweislich durch Passiv- bzw. Aktivpositionen in erworbenen Nichtdevisenoptionen gesichert sind, dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts den Aktiv- bzw. Passivposten zugerechnet werden.

§ 16 Abs. 1 Satz 3
Behandlung von Rohwarengeschäften, die geschlossene Rohwarenpositionen während der gesamten Geschäftsdauer begründen

Die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 1 Satz 3 beruht auf Anhang VII Tz. 3 CAD, wonach Warenpositionen im Rahmen reiner Bestandsfinanzierungen bei der Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für die Warenpositionen nicht berücksichtigt werden müssen. Angesprochen sind solche Geschäfte, die auf Grund der Geschäftsabsicht geschlossene Warenpositionen für die Dauer des jeweiligen Geschäfts begründen. Da der Preis bereits festliegt, zu dem die im Bestand gehaltene Ware zu einem künftigen Termin veräußert wird, besteht kein Warenpreisrisiko, sondern möglicherweise ein Adressenausfallrisiko aus dem Termingeschäft und ein Zinsänderungsrisiko aus der Finanzierung des Warenbestandes. Derartige Warengeschäfte, bei denen ein Preisänderungsrisiko von vornherein ausgeschlossen ist, sind bei der Ermittlung der anrechnungspflichtigen Warenrisikopositionen vernachlässigbar. Die Ausklammerung solcher Geschäfte von der Anwendung der Vorschriften nach dem Vierten Abschnitt bedarf der Zustimmung durch das Bundesaufsichtsamt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Institute, die die Ausnahmeregelung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 in Anspruch nehmen wollen, dies unter detaillierter Angabe der jeweiligen Positionen dem Bundesaufsichtsamt formlos mitteilen und das Bundesaufsichtsamt diesem Ansinnen nicht widersprochen hat. Anstelle der einzelnen Institute dürfen auch die zuständigen Verbände die Mitteilung für die betroffenen angeschlossenen Institute abgeben, sofern die Mitteilung einzelinstitutsbezogene Angaben enthält. Zweck der Mitteilung ist, die Bankenaufsicht über die besagten Rohwarengeschäfte und die daraus resultierenden Risiken in Kenntnis zu setzen. Rohwarengeschäfte, die geschlossene Rohwarenpositionen begründen, sind zwar mit keinem rohwarenbezogenen Preisrisiko behaftet, wohl aber mit einem Adressenausfallrisiko, welches nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts anzurechnen ist. Sofern ein Institut besagte Rohwarengeschäfte dem Handelsbuch zuordnet, sind die Geschäfte zusätzlich bei der Ermittlung der Zinsnettopositionen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1a zu berücksichtigen, soweit Zinsänderungsrisiken begründet worden sind. Insoweit gilt der Hinweis aus den "Erläuterungen" zur Bekanntmachung über die Änderung und Ergänzung der Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute vom 29. Oktober 1997 - I 7- A 223 - 2/93 - zu § 18 nicht länger, wonach die mit Aktien- und Rohwarenderivaten verbundenen Zinsänderungsrisiken nicht in die Ermittlung der Eigenmittelunterlegung nach dem Fünften Abschnitt einbezogen werden (Seite 91).

Unter die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 1 Satz 3 dürften insbesondere diejenigen Usance-Geschäfte der gemischtwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften fallen, bei denen die physischen Warenbestände oder die per Termin erworbenen Waren zu einem späteren Zeitpunkt zu vorab vereinbarten Konditionen verkauft und die Finanzierungskosten bis zur Erfüllung des Terminverkaufs festgeschrieben werden.

§ 18 Abs. 2 Satz 2
Berücksichtigung von Garantien und Gewährleistungen zur Übernahme von Wertpapieren bei der Ermittlung der Handelsbuch-Risikopositionen

Bei der Ermittlung der Zins- und Aktiennettopositionen sind die vom Institut übernommenen Garantien und Gewährleistungen zur Übernahme von zins- und aktienkursbezogenen Wertpapieren mit den in Tabelle 5 unter § 18 Abs. 2 genannten Gewichtungssätzen in Abhängigkeit von der seit Abgabe der Garantie verstrichenen Zeit zu berücksichtigen. Die Regelung beruht auf Anhang I Tz. 39 CAD. Daß umgekehrt die von Dritten erhaltenen Übernahmegarantien positionsmindernd berücksichtigt werden dürfen, galt bereits bisher. Zur Verdeutlichung wird dies nunmehr ausdrücklich in dem neu eingefügten Satz 2 klargestellt.

§ 19 Abs. 1 Satz 3
Berücksichtigung von Forderungen des Handelsbuches bei der Bestimmung der Nettopositionen

In dem neu eingefügten Satz 3 unter § 19 Abs. 1 wird klargestellt, daß Forderungen, die dem Handelsbuch zugeordnet sind, bei Anwendung der Vorschriften nach dem Fünften Abschnitt für Handelsbuch-Risikopositionen wie Wertpapiere zu behandeln sind. Das bedeutet, daß die Positionen in solchen Forderungen mit den Positionen in Wertpapieren gleichbehandelt werden. Praktische Bedeutung kommt dieser Klarstellung in bezug auf die Zinsnettopositionen zu, da es sich bei den Forderungen des Handelsbuches typischerweise um Ansprüche aus unverbrieften Geldmarktinstrumenten oder um Forderungen aus Termineinlagen handelt, die dem Handelsbuch zugerechnet werden. Die Gleichbehandlung von Positionen in besagten Forderungen mit den entsprechenden Wertpapier-Zinsnettopositionen bedeutet, daß die allgemeinen Anrechnungsprinzipien für das allgemeine und das besondere Kursrisiko Zinsnettopositionen uneingeschränkt gelten. Soweit erhaltene Termineinlagen passivische Zinsnettopositionen begründen, müßte das daraus resultierende besondere Kursrisiko im Rahmen einer strikten Anwendung des Marktwertprinzips, bei dem jegliche Kursveränderungen zinssensitiver Positionen geschäftstäglich erfaßt werden, ebenfalls berücksichtigt werden. Soweit passivisch ausgerichtete Zinsnettopositionen begründet werden, führt dieser Ansatz im Falle einer vorteilhaften Einschätzung des Marktes bezüglich des Instituts dazu, daß der Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko ansteigt. Dieses Ergebnis erscheint insofern paradox, daß mit der besagten Markteinschätzung regelmäßig eine gestiegene Bonität des Instituts korrespondieren dürfte. Daher bin ich damit einverstanden, daß bis auf weiteres passivische Zinsnettopositionen von Termingeldern von der Ermittlung der Zinsnettoposition hinsichtlich des besonderen Kursrisikos nach § 23 ausgenommen werden.

Unter Forderungen im Sinne des Absatz 1 Satz 3 fallen nicht Courtageforderungen, die sich aus Positionen des Handelsbuchs ergeben.

§ 22, Tabelle 8
Zeitzonengliederung bei Anwendung der Durationmethode

Auf Grund eines Büroversehens war in Tabelle 8 die Markierung zur Unterscheidung zwischen der mittelfristigen und der langfristigen Zeitzone an einer falschen Stelle plaziert, so daß ein unzutreffender Eindruck über die Abgrenzung der Laufzeitzonen bei Anwendung der Durationmethode entstehen konnte. Durch Verschiebung der unteren Trennlinie in Tabelle 8 ist der Fehler berichtigt worden: Entsprechend der Zonengliederung nach § 21 Abs. 1 Satz 4, auf die unter § 22 Abs. 1 Satz 2 verwiesen wird, sind die auf die kurzfristige Laufzeitzone folgenden drei Laufzeitbänder zur mittelfristigen Zone und die übrigen Laufzeitbänder zur langfristigen Laufzeitzone zusammenzufassen.

§ 25 Abs. 1 Satz 2
Nettopositionen aus Terminkontrakten auf einen gängigen Aktienindex

Im Lichte der Überprüfung der EG-rechtlichen Grundlage aus Anhang I Tz. 37 CAD und der entsprechenden Passage aus den Baseler Marktrisikoregelungen vom Januar 1996 (Abschnitt A.2 Tz. 7) war die vormalige Regelung nicht länger haltbar, wonach Nettopositionen in Aktienindexkontrakten ohne Einschränkung bei der Ermittlung des Teilanrechnungsbetrages für das besondere Kursrisiko Aktiennettoposition nicht zu berücksichtigen sind. Es ist nur dann gerechtfertigt, keine Eigenmittelanforderungen an das besondere Aktienkursrisiko bei Aktienindex-Terminkontrakten zu stellen, wenn diese Terminkontrakte an der Börse gehandelt werden und sich nach Ansicht der zuständigen Behörden auf Indizes mit einem hohen Diversifizierungsgrad beziehen. Das Kriterium eines hohen Diversifizierungsgrades wurde bislang als Voraussetzung für die Anrechnungsfreistellung des besonderen Kursrisikos aus besagten Aktienindexkontrakten nicht verlangt. Damit dieses Umsetzungsdefizit behoben wird, ist § 25 Abs. 1 Satz 2 dergestalt umformuliert worden, daß lediglich diejenigen Nettopositionen nicht zu berücksichtigen sind, die durch Terminkontrakte auf einen gängigen Aktienindex begründet werden. Welche Aktienindizes als gängige Aktienindizes anzusehen sind, ist der Auflistung in den "Erläuterungen" zu § 25 Abs. 2 Satz 3 zu entnehmen. Es kann nicht nur davon ausgegangen werden, daß die in den gängigen Aktienindizes einbezogenen Aktien hochliquide sind, sondern außerdem ist die Annahme gerechtfertigt, daß es sich um hochdiversifizierte Aktienindizes handelt.

Zu den gängigen Aktienindizes zählen:
- AEX (Niederlande), - FTSE Eurotop 100,
- AllOrds (Australien), - FTSE mid-250 (Großbritannien),
- BEL20 (Belgien), - HangSeng (HongKong),
- BVL 30 (Portugal), - HEX 20 (Finnland),
- DAX30 (Deutschland), - IBEX35 (Spanien),
- DAX100 (Deutschland), - MIB 30 (Italien),
- MDAX (Deutschland), - Nikkei225 (Japan),
- Dow Jones Stoxx 50, - TSE35 (Kanada),
- Dow Jones Stoxx, - ATX(Österreich),
- Dow Jones Euro Stoxx, - OMX (Schweden),
- Dow Jones Industrial Average, - SMI (Schweiz),
- Dow Jones Euro Stoxx 50, - StraitTimes (Singapur),
- CAC40 (Frankreich), - S&P500 (USA),
- FTSE100 (Großbritannien), - NASDAQ 100 (USA).

Gegenüber der Liste der gängigen Aktienindizes aus den "Erläuterungen" - I 7 - A 233 - 2/93 vom 29. Oktober 1997 (Seite 133) sind der Dow Jones Euro Stoxx 50, der Dow Jones Stoxx, der Dow Jones Stoxx 50, der Dow Jones Euro Stoxx, der Dow Jones Industrial Average und der FTSE mid-250 sowie der FTSE Eurotop 100 für Großbritannien hinzugekommen.

Die Regelung des § 25 gilt auch für an einer Terminbörse gehandelte Optionen auf Aktienindizes.

§ 27 Abs. 1
Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuches bei Geschäften mit Finanzinstrumenten einschließlich Rohwaren

Unter Abs. 1 ist ein zweiter Satz eingefügt worden, welcher klarstellt, daß bei Anwendung der Vorschriften nach § 27 Rohwaren als Finanzinstrumente gelten. Hintergrund für diese Verdeutlichung ist, daß in der Rahmendefinition des Handelsbuches in Artikel 2 Nr. 6 CAD Rohwaren gesondert neben Finanzinstrumenten genannt sind. Diese Trennung, der letztlich nur sprachliche Bedeutung zukommt, ist im Grundsatz I nicht übernommen worden. Außerdem ist der Begriff "Finanzinstrumente" an die Stelle von "Wertpapiere" oder "Schuldtitel und Anteilspapiere" getreten. Insoweit erfolgt eine Angleichung an die Vorschriften aus der GroMiKV. Die zusätzlich vorgenommene Gleichstellung von Rohwaren mit Finanzinstrumenten hat folgenden Hintergrund: Soweit Rohwaren und Rohwaren-Derivate aufgrund der institutsinternen Zweckbestimmung Handelsbuchpositionen gleichzusetzen sind und die Vorschriften nach dem Fünften Abschnitt gelten, sind die Abwicklungs- und Vorleistungsrisiken sowie Eindeckungsrisiken bei der Ermittlung des Teilanrechnungsbetrages für die Adressenausfallrisikopositionen nunmehr zu berücksichtigen. Dies folgt aus einer entsprechenden Anforderung aus Anhang II CAD, die auf Grund von CAD II vorgegeben ist. Die das Adressenausfallrisiko im Zusammenhang mit Wertpapieren und Wertpapiergeschäften des Handelsbuches betreffenden Vorschriften werden auf Rohwaren und rohwarenpreisbezogene Geschäfte des Handelsbuches ausgedehnt. Die Ergänzung betrifft das Abwicklungsrisiko, das Vorleistungsrisiko, das Adressenausfallrisiko im Zusammenhang mit Pensions- und Leihgeschäften sowie das Eindeckungsrisiko bei OTC-Geschäften.

§ 27 Abs. 1 Nr. 4
Befristete Anrechnungsfreistellung derivativer Geschäfte, die über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden

Die bis zum 31. Dezember 2006 befristete Freistellung derivativer Geschäfte, die über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden, von der Anrechnung als Risikoaktiva nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Grundsatz I gilt unter den in § 13 Abs. 1 Nr. 5 genannten Voraussetzungen ebenfalls bezüglich der Ermittlung der Eindeckungsaufwendungen solcher Geschäfte im Rahmen von § 27. Mit der entsprechenden Ergänzung von § 27 Abs. 1 Nr. 4 wird das den Mitgliedstaaten gewährte Wahlrecht gemäß Anhang II Nr. 5 CAD zugunsten der Institute umgesetzt, welches auf Grund von Artikel 3 Nr. 2 der RL 98/33/EG festgelegt worden ist. Bezüglich der Voraussetzungen für die Anrechnungsfreistellung gelten die Ausführungen unter den "Erläuterungen" zu § 13 Abs. 1 Nr. 5 entsprechend. Entscheidungen, die das Bundesaufsichtsamt bezüglich § 13 Abs. 1 Nr. 5 trifft, gelten ebenfalls in bezug auf § 27 Abs. 1 Nr. 4.

§ 27 Abs. 2 Nr. 1
Eigenmittelunterlegung von Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuches aus Geschäften mit Finanzinstrumenten

Infolge der in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfolgten Änderung, wonach bei der Erfassung des Abwicklungsrisikos und des Vorleistungsrisikos nicht nur Geschäfte mit Schuldtiteln und Anteilspapieren zu berücksichtigen sind, sondern auch andere Geschäfte mit Finanzinstrumenten (einschließlich Rohwaren), mußte eine dementsprechende redaktionelle Anpassung in § 27 Abs. 2 Nr. 1 nachvollzogen werden. Auf Grund der gewählten Formulierung brauchte dagegen die die Eigenmittelunterlegung des Vorleistungsrisikos betreffende Nr. 2 von § 27 Abs. 2 redaktionell nicht geändert zu werden.

§ 27 Abs. 3
Voraussetzungen für die Anrechnung der Adressenausfallrisikopositionen aus Pensions- und Leihgeschäften auf Nettobasis

Da der Wortlaut von § 27 Abs. 3 in einem Punkt den praktischen Gegebenheiten entgegenstand, sind die Voraussetzungen für die Anrechnung der Adressenausfallrisikopositionen aus Pensions- und Leihgeschäften auf Nettobasis umformuliert worden: Bezüglich des Erfordernisses einer Bemessung der Risikopositionen täglich zum Marktwert (siehe Nr. 1) ist entscheidend, daß das dem Grundsatz I unterliegende Institut dieser Anforderung nachkommt. Hingegen genügt es nicht, die Anforderung an den Pensionsnehmer bzw. Entleiher zu richten, was im übrigen dann unzweckmäßig sein könnte, wenn es sich beim Pensionsnehmer bzw. Entleiher um kein Institut handelt, für welches der Grundsatz I gilt. Als praktische Schwierigkeit kam hinzu, daß ein als Pensionsgeber bzw. Verleiher auftretendes Institut nicht unbedingt Kenntnis darüber besitzt, ob der Pensionsnehmer bzw. Entleiher eine Bemessung der Risikopositionen täglich zum Marktwert vornimmt und auf Grund dieser Informationslücke daran gehindert ist, die Ermittlung des Anrechnungsbetrages nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 auf Nettobasis vorzunehmen. Diese Hindernisse werden auf Grund der vorgenommenen Umformulierung von § 27 Abs. 3 ausgeräumt.

§ 32 Abs. 1 Satz 1
Zusammenfassung von Marktrisikopositionen bei Verwendung interner Modelle

Die Änderung korrigiert eine redaktionelle Ungenauigkeit und stellt klar, daß sich das Wahlrecht des § 32 zur Ermittlung der Anrechnungs- und Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen mit Hilfe eigener Risikomodelle nicht auf die in § 5 Abs. 3 Nr. 2 genannten Adressenausfallrisikopositionen erstreckt. Eine materielle Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage ist damit nicht verbunden, da sich auch schon bisher die Modellalternative auf die Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko für den Zins- und den Aktienrisikobereich sowie auf die Anrechnungsbeträge für den Bereich des Fremdwährungs- und des Rohwarenrisikos beschränkte. Die jetzt vorgenommene Präzisierung entspricht im übrigen auch Anhang VIII Nr. 1 CAD, welche die Modellalternative nur als Ersatz für die Verfahren nach den Anhängen I, III und VII zuläßt, wohingegen die Ermittlung der Eigenmittelunterlegung für Adressenausfallrisiken in Anhang II geregelt ist.

§ 32 Abs. 1 Satz 2
Vorübergehende Verwendung geeigneter Risikomodelle für die Ermittlung einzelner Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge

Mit der Änderung wird nunmehr auch im Text des Grundsatz I selbst klargestellt, daß der sog. "partial use" in der Regel nicht auf Dauer in Anspruch genommen werden kann, sondern, dem Sinn der Baseler Marktrisikoregelungen entsprechend, nur eine zeitweilige Hilfestellung für Institute sein darf, die sich auf dem Weg zur umfänglichen Anwendung eigener Risikomodelle befinden. Dies steht im Einklang mit den Baseler Marktrisikoregelungen (siehe Abschnitt B. 2d) und des Anhangs VIII Nr. 2ii) CAD, wonach das Risikomodell eng in die tägliche Risikosteuerung des Instituts eingebunden sein muß und seine Ergebnisse dementsprechend integraler Bestandteil der Planung, Überwachung und Steuerung des Marktrisikoprofils des Instituts sein müssen. Ohne eine umfassende Anwendung des Risikomodells auf alle Risikobereiche würde es regelmäßig zu dem Fall kommen, daß die Risiken für die verschiedenen Risikobereiche unterschiedlich gemessen und ermittelt würden und deshalb nicht oder nur äußerst eingeschränkt miteinander vergleichbar wären. Eine solche Konstellation könnte keine vernünftige Grundlage für ein konsistente Risikosteuerung (und noch weniger für eine darauf aufsetzende Gesamtbanksteuerung nach risikoadjustierten Erträgen) bilden. Neben der Frage, ob hierbei nicht eine Verletzung der "Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften" (Punkt 3.1) vorliege, wäre insbesondere in Zweifel zu ziehen, ob die genannte Anforderung der Baseler Marktrisikoregelungen (Abschnitt B. 2d, integraler Bestandteil) erfüllt wäre. Dies gilt natürlich nicht für Risikobereiche von nur untergeordneter Bedeutung, die nach wie vor auf Dauer ausgeklammert bleiben dürfen, sofern erhebliche technische und/oder konzeptionelle Hindernisse gegen ihre Einbeziehung in das Risikomodell bestehen. Ferner gilt die Einschränkung auf eine nur vorübergehende Nutzung bis auf weiteres auch nicht für den Fall der Verwendung von eigenen Risikomodellen zur Ermittlung der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine Kursrisiko und des Gebrauchs der Standardverfahren für die Ermittlung der Teilanrechnungsbeträge für das besondere Kursrisiko, sofern in Einzelfällen nicht die mathematisch-statistischen Verfahren des eigenen Risikomodells die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrages für das besondere Kursrisiko in unkomplizierter Weise gestatten. Dies dürfte in aller Regel dann der Fall sein, wenn beispielsweise im Bereich des Aktienkursrisikos jede Aktiengattung im Risikomodell als eigenständiger Risikofaktor behandelt wird. In jedem Fall sollte ein Modellinstitut um eine zügige umfassende Eingliederung aller relevanten Risikobereiche in sein Risikomodell bemüht sein und der Versuchung widerstehen, mit Hilfe der Inanspruchnahme der Erleichterung des "partial use" seine Eigenmittelunterlegungspflicht durch Ausnutzen der in einigen Fällen möglichen geringeren Anrechnungssätze der Standardverfahren zu reduzieren.

§ 33 Abs. 1 Satz 2
Zusammenfassung der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine Kursrisiko und das besondere Kursrisiko

Im bisherigen Grundsatz I fehlte die Vorschrift, wie die mit Hilfe von eigenen Modellen ermittelten Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine Kursrisiko und für das besondere Kursrisiko zusammenzufassen sind, insbesondere, wie der nach der Baseler "Modifikation" anzuwendende erhöhte Zusatzfaktor zu bemessen ist. Ferner wurde die in der Baseler "Modifikation" vorgenommene Unterscheidung zwischen Modellen, die das spezifische Risiko einschließlich des darin zu erfassenden Ausfall- und Eventrisikos vollständig abbilden ("Non-Surcharge"-Modelle) und Modellen, die das Ausfall- und Eventrisiko nicht abzubilden vermögen ("Surcharge"-Modelle), nicht nachvollzogen.

Für die inhaltliche Erläuterung der vorgenommenen Änderung ist ein Rundschreiben des Bundesaufsichtsamtes zum spezifischen Risiko in Vorbereitung.

§ 33 Abs. 1 Satz 1
Höhe des Gewichtungsfaktors

Der zweite Halbsatz in § 33 Abs. 2 Satz 1 ist infolge des neu angefügten Satzes 2 in Absatz 1 hinfällig geworden. Der nach § 33 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz zu ermittelnde Anrechnungswert für die potentiellen Risikobeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bei Verwendung eines institutseigenen "Surcharge"-Modells deckt sich im Ergebnis mit der Anwendung des vormals ausdrücklich genannten Gewichtungsfaktors in Höhe von vier. Die nunmehr gewählte Darstellung entspricht den Formulierungen aus Anhang VIII Nr. 8 CAD und der Baseler Modifikation (siehe Abschnitt B.8, Tz. 3 der Baseler Marktrisikoregelungen).

§ 33 Abs. 2 Satz 3
Festlegung des Zusatzfaktors

Nach § 37 Grundsatz I hat das Backtesting der eigenen Risikomodelle grundsätzlich in der Form des Vergleichs der potentiellen Risikobeträge mit den hypothetischen Wertänderungen der Portfolios zu erfolgen; dies steht im Einklang mit Anhang VIII Nr. 7 CAD, nach der die zuständigen Behörden die Verwendung der hypothetischen Wertänderungen vorschreiben können. In der Praxis hat sich für diese Vorgehensweise der Ausdruck des "clean backtesting" eingebürgert.

Die genannte Vorschrift der CAD sieht vor, daß ein "clean backtesting" durchgängig zu erfolgen hat, ein Nebeneinander von "clean" und "dirty" Backtesting ist danach nicht auf Dauer statthaft. Die bisherigen Erfahrungen des Bundesaufsichtsamtes haben jedoch gezeigt, daß Institute in aller Regel nicht sofort in der Lage sind, der Anforderung des § 37 Abs. 1 nach einem "clean backtesting" nachzukommen. Die Änderung dient dem Zweck klarzustellen, daß das Bundesaufsichtsamt derartige Unvollkommenheiten wie andererseits aber auch qualitative Mängel bei der Durchführung des Backtestings bei der Bemessung des Zusatzfaktors berücksichtigen kann, ohne zu einem umstandslosen Versagen der Eignungsbestätigung und der Zustimmung zur Modellverwendung gezwungen zu sein.

§ 33 Abs. 2 Satz 3
Keine von vornherein zeitbefristete Festlegung des Zusatzfaktors

Die bisherigen Erfahrungen des Bundesaufsichtsamtes zeigen, daß die Festlegung einer zeitlichen Frequenz der erstmaligen Festlegung oder Überprüfung eines bereits festgelegten Zusatzfaktors nicht praktikabel ist. Sie wird daher aufgehoben. Die Institute haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, beim Bundesaufsichtsamt eine Überprüfung des festgelegten Zusatzfaktors zu beantragen, sofern seit der letzten Festlegung mindestens sechs Monate vergangen sind und die Umstände, die zu der Festlegung eines Zusatzfaktors geführt haben, nachhaltig bereinigt worden sind.

§ 35 Abs. 1 Satz 2
Berücksichtigung von Konzentrationsrisiken

Die Ergänzung nimmt die wesentlichen Anforderungen des Anhangs VIII Nr. 4 CAD an Risikomodelle auf, die das besondere Kursrisikos abzubilden beabsichtigen.

Die Anforderung des ersten Anstrichs (Fähigkeit des Risikomodells zur Erklärung von in der Vergangenheit beobachteten historischen Preisvariationen) ist bereits in der allgemeinen Formulierung des § 35 Satz 1 enthalten. Bei der Verwendung von Gütekriterien, d.h. Maßen für die Anpassungsgüte von Modellprognosen an die historischen Daten, wird erwartet, daß das Modell in der Lage ist, einen bedeutenden Teil der historischen Preisveränderungen zu erklären oder daß in die Modellierung explizit Risikofaktoren für das besondere Kursrisiko in geeigneter Form aufgenommen werden.

Die Anforderung des zweiten Anstrichs nach Erfassung von (emittentenbezogenen) Konzentrationsrisiken, mithin nach einer angemessenen Abbildung des Diversifikationseffekts, war bislang nicht im Grundsatz I enthalten. Der Umsetzung dieses Erfordernisses dient der in Absatz 1 neu angefügte Satz 2. Dementsprechend ist bei Modellen, die das besondere Kursrisiko zu modellieren beabsichtigen, der Nachweis zu führen, daß zunehmende Anteile von Positionen in Wertpapieren mit besonderem Kursrisiko auch zu höheren potentiellen Risikobeträgen führen.

Die Anforderung des dritten Anstrichs nach Robustheit des Modells, die in der CAD in der Form ausgedrückt wird, daß das Modell auch in ungünstigem Umfeld zu funktionieren habe, d.h. daß insbesondere die von dem Institut getroffenen Annahmen über die unterliegenden Verteilungen hinreichend angemessen sein müssen, ist ein Erfordernis, das sich allgemein auf die Eignung eines Modells bezieht und insofern bereits in dem nunmehrigen Satz 1 des § 35 Absatz 1 enthalten war. In der Anforderung enthalten ist gleichzeitig das Erfordernis nach der Durchführung angemessener Stress Tests nach § 36 Abs. 5 Grundsatz I.

Die Anforderung des vierten Anstrichs (Durchführung von Rückvergleichen) bleibt davon unberührt, da diese bereits im gegenwärtigen Grundsatz I (§ 37) in allgemeiner Form enthalten ist.

§ 36 Abs. 2 Satz 1
Ermittlung, Analyse und Kommentierung der potentiellen Risikobeträge

Die bisherigen Erfahrungen des Bundesaufsichtsamtes haben gezeigt, daß die Aufgabenstellung des Risikocontrollings in Einzelfällen nicht umfassend genug ausgestaltet wurde. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Beschreibung der durch die Geschäftsleitung dem unabhängigen Risikocontrolling zuzuordnenden Aufgaben präzisiert. Dies trägt auch der Anforderung nach Anhang VIII Nr. 2ii) CAD Rechnung, nach der das Risikocontrolling die Berichte über die Ergebnisse des Risikomodells nicht nur zu erstellen, sondern auch zu analysieren hat. Die Ergebnisse der Analyse sind schriftlich festzuhalten ("Kommentierung"). Obwohl selbstverständlich, wurde diese Anforderung der Klarheit halber in den Grundsatztext aufgenommen.

§ 36 Abs. 2 Satz 2
Organisatorische Trennung vom Handel bis auf die Ebene der Geschäftsleitung hinauf

Das für das Risikocontrolling verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung darf keine operative Gestaltungsmöglichkeit im Sinne eines Eingehens von Positionen haben, da ansonsten die Möglichkeit einer Einflußnahme auf die inhaltliche Gestaltung von Risikomodellen und der von ihnen erfaßten Risiken oder anderweitiger Beeinflussung der Aufgaben des Risikocontrollings besteht, was ausgeschlossen werden muß. Operative Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich nicht nur aus originären Handelsaktivitäten, sondern auch im Zusammenhang mit der Ermächtigung, eigenständig Risikopositionen zu begründen, zu verändern oder zu schließen. Dies steht nicht im Gegensatz zu der Anforderung des Anhangs VIII Nr. 2iii) CAD, nach der das für das Risikocontrolling zuständige Mitglied der Geschäftsleitung die Befugnis haben muß, sowohl die Reduktion einzelner Risikopositionen als auch die Senkung der insgesamt von dem Institut eingegangenen Risiken durchsetzen zu können, da diese Anforderung nur darauf zielt, derartige Maßnahmen veranlassen zu können, nicht jedoch beinhaltet, sie selbst durchzuführen.

Mit der vorgenommenen Änderung werden auch die "Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften" (Ziffer 4.4) sinngemäß übernommen. Die Änderung setzt auch die Anforderung nach Anhang VIII Nr. 2ii) CAD um, nach der das handelsunabhängige Risikocontrolling direkt dem verantwortlichen Mitglied der Geschäftsleitung unterstellt sein muß. Die hier zugrundeliegende Anforderung nach Handelsunabhängigkeit des Risikocontrollings wäre allerdings konterkariert, wenn das für das Risikocontrolling zuständige Mitglied der Geschäftsleitung operative Befugnis hätte und auf diese Weise die Handelsunabhängigkeit unterlaufen werden könnte.

§ 36 Abs. 5 Satz 1
Ermittlung von Krisenszenarien

Die bisherigen Erfahrungen des Bundesaufsichtsamtes aus Modellprüfungen nach § 32 Grundsatz I haben die Notwendigkeit gezeigt, die Anforderung an die zeitliche Frequenz der Durchführung von Stress Tests zu präzisieren und eine Obergrenze für die zeitlichen Abstände festzulegen. Nach dem neuen Satz 1 sind Stress Tests in einem solchen zeitlichen Abstand durchzuführen, der den Risiken aus dem Umfang und der Struktur des Geschäftes bzw. eines Portfolios des Instituts angemessen ist. Insbesondere komplexe Optionspositionen dürften in aller Regel häufiger als nur einmal monatlich, gegebenenfalls sogar täglich, Stress Tests zu unterziehen sein. Insoweit wird auch die Anforderung von Anhang VIII Nr. 2vii) CAD nach "häufigen" Stress Tests unter Berücksichtigung der Geschäftsstruktur des Instituts der zeitlichen Dimension nach präzisiert.

§ 36 Abs. 5 Satz 2
Ermittlung von Krisenszenarien für Subportfolios

Die bisherigen Erfahrungen des Bundesaufsichtsamtes haben die Notwendigkeit gezeigt, aus Gründen der Normenklarheit und Rechtssicherheit auch im Text des Grundsatz I die Anforderung, Stress Tests auch auf Subportfolioebene durchzuführen, zu verankern. Dies ist notwendig, da nur bei der Durchführung von Stress Tests auf Subportfolioebene sinnvolle Aussagen über gegebenenfalls bestehende extreme Verlustmöglichkeiten möglich sind, die bei einer aggregierten Betrachtung auf der Ebene des Gesamtportfolios des Institutes verwischt werden oder durch andere, gegenläufige Effekte aus anderen Subportfolios kompensiert werden. Für die Erkennung und Analyse von Risiken und daraus folgend dem bewußten Umgang mit Risikopositionen ist es jedoch erforderlich, sich nicht mit einer saldierten und aggregierten Betrachtung zufriedenzustellen, sondern ins Einzelne gehende Untersuchungen anzustellen. Diese Anforderung entspricht der in § 37 Abs. 1 Satz 1 nach einem "clean" Backtesting auf Subportfolioebene, welches allein sicherstellen kann, daß Modellschwächen aufgedeckt werden. Insoweit werden die Anforderungen des Anhangs VIII Nr. 2vii) CAD sowie der Baseler Marktrisikoregelungen (Teil B.5, Tz. 1) nach "systematischen" Stress Tests präzisiert.

[1]

Paragraphenangaben ohne nähere Kennzeichnung beziehen sich im folgenden auf den Grundsatz I (in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1997).

Berlin

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