Erscheinung:07.07.2000 Anrechnung von Fremdgewährungsaktien mit Abrechnung in EUR
Grundsatz I gemäß §§ 10 Abs. 1 und 10a Abs. 1 KWG
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
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Ihrer Ansicht stimme ich zu, dass Aktien ausländischer Unternehmen, die in Deutschland gehandelt und in DM oder EUR notiert werden, bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition generell berücksichtigt werden sollten, da Positionen in diesen Aktien mit einem Währungsrisiko behaftet sind. Dem könnte zwar entgegengehalten werden, dass sich wegen der mittelbaren Kausalität die Auswirkungen von Wechselkursänderungen auf die Kurse der besagten Aktien nicht exakt bestimmen lassen und es sich insofern eher um eine Komponente des allgemeinen Kursrisikos handelt. Da allerdings das Aktienkursrisiko von Aktien, die dem Anlagebuch zugeordnet sind, im Grundsatz 1 nicht erfasst wird, bliebe das implizit in den Aktienkursen enthaltene Währungsrisiko soweit unberücksichtigt. Außerdem würde das implizite Währungsrisiko bei Aktien des Handelsbuches insoweit nicht erfasst werden, als dass Aktien von Emittenten, deren Aktien auf verschiedenen nationalen Märkten gehandelt werden, dem nationalen Markt des Sitzlandes des Emittenten zuzurechnen sind und deshalb gegenläufige Positionen in diesen Aktien bei der Ermittlung der Nettogesamtposition in diesen Aktien ohne Eigenmittelunterlegung aufgerechnet werden können (vgl. die "Erläuterungen" zu § 24 Grundsatz 1 vom 29. Oktober 1997 - I7 - A 223 - 2/93 -, Seite 131). Die getroffene Entscheidung, zum Zwecke der Festlegung eines nationalen Aktienmarktes auf das Sitzland des jeweiligen Emittenten abzustellen, legt nahe, die Positionen in den Aktien ausländischer Emittenten generell bei der Ermittlung der Fremdwährungsgesamtposition zu berücksichtigen.