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Erscheinung:16.03.2000 | Geschäftszeichen I 5 - A 233 - 2/98 Berücksichtigung von Kreditderivaten im Grundsatz I (GS I) gemäß §§ 10, 10a KWG im Rahmen der Großkreditvorschriften

Bonitätsgewichtung von Anlagebuchpositionen, die durch Kreditderivate mit dem eigenen Handelsbuch oder dem gruppenzugehöriger Unternehmen besichert sind

I. Berücksichtigung institutsinterner Transaktionen im GS I

Ein internes Geschäft zwischen Anlage- und Handelsbuch in Form eines Kreditderivats setzt - wie Sie zutreffend schreiben - zunächst voraus, dass das Kreditderivat überhaupt dem Handelsbuch zugeordnet werden kann, d.h. es den in § 1 Abs. 12 KWG genannten Kriterien genügt und seine Handelbarkeit gegeben ist. Dies vorausgeschickt ist zur Verhinderung bankaufsichtlicher Arbitrage zu beachten, dass sich durch das Übertragen von Risiken aus dem Anlage- in das Handelsbuch die Risikosituation des Instituts nicht verbessert, mithin keine Erleichterung in der Kapitalanforderung entstehen kann. Gleichzeitig ist zu vermeiden, dass allein durch das Zwischenschalten des Handelsbuchs bei Besicherung von Anlagebuchpositionen eine Kapitalerleichterungen herbeigeführt wird, die nach den für das Anlagebuch geltenden Regelungen nicht zu erreichen gewesen wäre.

Ich halte es daher für sachgerecht, bei einer internen Kreditderivate-Transaktion zwischen Anlagebuch und Handelsbuch zunächst keine Anrechnungserleichterung im Anlagebuch vorzunehmen. Eine Gewährleistungsübernahme des Instituts für sich selbst (Handelsbuch für Anlagebuch) kann bankaufsichtlich nicht anerkannt werden. Da die Eigenmittelanforderungen des Handelsbuchs auf Kurs- und nicht auf Kreditrisiken abzielen, können diese nicht einfach die Eigenkapitalanforderungen des Anlagebuchs substituieren. Erst wenn das Risiko durch eine weitere Transaktion aus dem Handelsbuch heraus an den Markt weitergegeben wurde, kann neben der Verrechnung der entsprechenden Kursrisikopositionen im Handelsbuch auch eine Berücksichtigung im Anlagebuch erfolgen. Dem besicherten Risikoaktivum im Anlagebuch darf dann das Bonitätsgewicht des externen Sicherungsgebers aus der Handelsbuchtransaktion entsprechend § 13 GS I beigemessen werden.

Bei einer Besicherung durch eine Credit Linked Note ist für die Anerkennung der Barbesicherung erforderlich, dass die Barsicherheit tatsächlich durch Dritte aufgebracht und zur Verfügung gestellt worden ist.

Bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Handelsbuch die vom eigenen Anlagebuch erworbene Position durch eine Transaktion mit dem Markt glattstellt hat, ist, wie bei einem internen Geschäft zur Übertragung von Marktrisiken, sowohl das Kreditrisiko im Anlagebuch als auch das besondere und je nach Ausgestaltung des Geschäfts ggf. das allgemeine Kursrisiko im Handelsbuch unterlegungspflichtig.

II. Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen im GS I

Aus meinem Rundschreiben 10/99 zur Behandlung von Kreditderivaten im Grundsatz I gemäß §§ 10, 10a KWG und im Rahmen der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften ergibt sich die bankaufsichtliche Einschätzung, dass Kreditderivate mit Ausnahme von Credit Linked Notes im Anlagebuch in ihrer Sicherungswirkung einen garantieähnlichen Charakter besitzen. Wie in meinem Schreiben I 7 - A 211 - 5/93 vom 8. Februar 1994 [abgedruckt in Consbruch/Möller/Bähre/Schneider: Kreditwesengesetz - Textsammlung, Kza. 3.64] erläutert, kann zwar eine Anrechnungsminderung der Risikoaktiva, deren Erfüllung von einem Kreditinstitut innerhalb derselben Kreditinstitutsgruppe garantiert wird, bei der Anwendung des GS I auf das einzelne Kreditinstitut, nicht aber bei der Solvenzbetrachtung der Kreditinstitutsgruppe insgesamt berücksichtigt werden.

Daher bleibt in völligem Gleichklang zu der vorstehend für institutsinterne Geschäfte skizzierten Vorgehensweise in konsolidierter Betrachtung die durch ein Kreditderivat mit einem Schwesterinstitut besicherte Anlagebuchposition mit ihrem vollen ursprünglichen Bonitätsgewicht anzurechnen solange das Kreditrisiko nicht auf einen nicht-gruppenzugehörigen Dritten übertragen wurde.

Der Erfassung des gruppeninterne Geschäft steht § 10a Abs. 6 Satz 8 KWG nicht entgegen. Das Nichtberücksichtigungsgebot des § 10a Abs. 6 Satz 8 KWG dient der Vermeidung der Doppelanrechnung von Kreditrisiken innerhalb einer Gruppe. Bei Positionen, bei denen das zu berücksichtigende Risiko aber nicht im Konzern selbst liegt, sondern von externen Faktoren abhängt, würde eine Nichtberücksichtigung sich dahingehend ins Gegenteil verkehren, dass Aufrechnungsmöglichkeiten verhindert oder quotale Risikobeteiligungen nicht adäquat abgebildet würden. Dies betrifft Kreditderivate und Bürgschaften, bei denen sich das Kreditrisiko auf nicht gruppenangehörige Unternehmen - den Referenzschuldner bzw. den Kreditnehmer, für den man sich verbürgt - bezieht, genauso wie gruppenintern begründete Marktrisikopositionen, deren Eigenmittelunterlegungspflicht auf den allgemeinen und besonderen Kursrisiken fremder Emittenten basiert.

Ordnet das sicherungsgebende gruppenangehörige Unternehmen die Kreditderivate-Transaktion seinem Handelsbuch zu, eröffnet sich hiermit bei Weitergabe des Risikos an den Markt - genau wie beim institutsinternen Geschäft - die Aufrechnungslage im Handelsbuch gemäß den Vorgaben im Rundschreiben 10/99. Gleichzeitig kann in konsolidierter Betrachtung der Anlagebuchposition ein Risikogewicht entsprechend der Bonität des Kontrahenten aus dem Handelsbuchgeschäft des gruppenangehörigen Unternehmens zugeordnet werden. Besteht dagegen beim Schwesterunternehmen keine gegenläufige Handelsbuchposition, d.h. wird das Risiko aus dem Kreditderivat nicht an den Markt weitergegeben, ist die Grundvoraussetzung für eine Anrechnungserleichterung in konsolidierter Betrachtung - wie bei der Einzelbetrachtung - nicht gegeben.

III. Berücksichtigung des Gegenparteiausfallrisiken aus den Kreditderivaten im GS I

Für die institutsinterne Kreditderivate-Transaktion zwischen Anlagebuch und Handelsbuch desselben Instituts sind keine Kontrahentenausfallrisiken zu berücksichtigen. Bei Anlagebuchpositionen bleibt gemäß Ziff. IV.4.1 des Rundschreiben 10/99 das Gegenparteiausfallrisiko aus dem Derivat beim Sicherungsnehmer unberücksichtigt, da das Bonitätsgewicht des Risikoaktivums durch das des Sicherungsgebers substituiert wird. Aus der Sicht des Handelsbuchs besteht nach dem going concern Prinzip ebenfalls kein Gegenparteiausfallrisiko in Bezug auf das eigene Anlagebuch. Erst wenn das Kreditrisiko vom Handelsbuch an den Markt weitergegeben wird, greifen die in Ziff. IV.4.2 des Rundschreiben 10/99 getroffenen Eigenmittelunterlegungsregeln.

In konsolidierter Betrachtung sind die Gegenparteiausfallrisiken unter die Regelung gemäß § 10a Abs. 6 Satz 8 KWG zu subsumieren, wonach Positionen, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, nicht zu berücksichtigen sind. Auch hier entsteht erst dann ein anrechnungspflichtiges Gegenparteiausfallrisiko, wenn das gruppenangehörige Unternehmen mit dem Markt kontrahiert.

IV. Berücksichtigung der instituts- oder gruppeninternen Transaktion bei den Großkreditregelungen

Im Großkreditregime kommt weder in der Einzelbetrachtung noch auf konsolidierter Basis für die durch das Kreditderivat besicherte Anlagebuchposition eine Freistellung in Frage, da es sich bei dem Sicherungsgeber - das eigene Handelsbuch oder ein gruppenangehöriges Unternehmen - nicht um eine der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a) bis d) KWG genannten Institutionen handelt. Die Ausnahme von Kreditderivaten von dem Nichtberücksichtigungsgebot in § 10a Abs. 6 Satz 8 KWG ermöglicht dem sicherungsgebenden gruppenangehörigen Unternehmen seinerseits, die Handelsbuchposition aus dem gruppeninternen Geschäft zur Aufrechnung gemäß § 38 GroMiKV mit einer gegenläufigen Kreditderivate-Transaktion mit einem Dritten heranzuziehen. Allerdings ist zur Vermeidung von Umgehungstatbeständen das vorstehend für den GS I maßgebliche Anrechnungsprinzip auch auf die Großkreditregelungen zu übertragen. Im Anlagebuch bleibt die Anrechnung an der Risikogruppierung des Kontrahenten aus dem Handelsbuchgeschäft ausgerichtet, d.h. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben e) KWG findet volle Anwendung.

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