Erscheinung:10.08.2017 |
Thema Berichtspflichten
Begründung zur Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
Inhalt
Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858)
Begründung (Besonderer Teil), Stand 19. Juli
Die Verordnung übernimmt so weit wie möglich die Vorschriften der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4353) geändert worden war (BerVersV (alt)). Wegen europarechtlicher Vorgaben können einige Berichtspflichten fortfallen. Darüber hinaus wird der Weiterentwicklung der nationalen Regulierung Rechnung getragen.
Die BerVersV (alt) wurde durch Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben.
Im Unterschied zur BerVersV (alt) ist die neue Verordnung in Kapitel und Abschnitte statt in Abschnitte und Unterabschnitte gegliedert.
Zu Kapitel 1 (Interner jährlicher Bericht)
Abschnitt 1 spezifiziert die Normadressaten und die Zusammensetzung des internen jährlichen Berichts. Die Abschnitte 2 bis 4 behandeln die Bestandteile des Berichts im Detail. Für ausländische Versicherungsunternehmen sind Modifikationen der Vorschriften erforderlich, die in Abschnitt 5 dargestellt werden.
Zu Abschnitt 1 (Allgemeines)
Zu § 1 (Umfang der Berichterstattung)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BerVersV (alt). Die bisherige Nummer 4 ist jetzt in § 18 Absatz 1 enthalten, weil sie ausschließlich ausländische Versicherungsunternehmen betrifft.
Zu Absatz 2
Die Regelung teilt die Fundstelle der Muster für die Berichtsformulare (Formblätter und Nachweisungen) mit.
Zu Abschnitt 2 (Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen)
Zu den §§ 2 bis 8
Die Regelungen entsprechen inhaltlich unverändert den §§ 2 bis 8 BerVersV (alt). In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die in Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe mm und Nummer 2 genannten Versicherungszweige getauscht. Damit wird der Regelungssystematik des Absatzes 2 Rechnung getragen: Für den Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung“ kann unabhängig von seiner Größe nicht auf die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung verzichtet werden, denn in ihm werden die kleineren Versicherungszweige zusammengefasst. Die gesonderte Gewinn- und Verlust- Rechnung ist daher ggf. auch dann zu erstellen, wenn die Sonstige Schadenversicherung nicht betrieben wird. Absatz 2 berücksichtigt dies konsistent.
Zu Abschnitt 3 (Formgebundene Erläuterungen)
Zu § 9 (Allgemeine formgebundene Erläuterungen)
Zu den Absätzen 1 und 4
Gegenüber § 9 BerVersV (alt) ergeben sich folgende Unterschiede: In Nummer 2 wird berücksichtigt, dass das VAG nicht mehr nach gebundenem Vermögen und restlichem Vermögen unterscheidet, sondern nach Sicherungsvermögen und restlichem Vermögen. Die bisherige Nummer 3 entfällt; auf formgebundene Erläuterungen zur kongruenten Bedeckung gemäß Nachweisung 104 wird künftig verzichtet. Die währungsbezogenen Kongruenzvorschriften sind in die Anlageverordnung integriert worden und gelten nur noch für bestimmte Unternehmen (hauptsächlich Pensionskassen und kleine Versicherungsunternehmen). Das Geschäft in Fremdwährungen ist bei diesen Unternehmen vernachlässigbar. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4, wobei der Inhalt der Erläuterungen entsprechend der Nachweisung 202 angegeben wird. Die bisherige Nummer 6 ist insoweit obsolet geworden, als Informationen zu übernommenem und abgegebenem Versicherungsgeschäft Bestandteil der Berichterstattung nach Solvabilität II sind. Nur für Unternehmen, die nicht nach Solvabilität II reguliert sind, ist eine Berichterstattung nach dieser Verordnung weiterhin erforderlich. Die Vorlagepflicht der betreffenden Nachweisung 203 für den kleineren Adressatenkreis ist in den neuen Absatz 4 gelegt worden.
Zu Absatz 2
Infolge der Neufassung des VAG ändert sich eine Verweisung. Der Binnenverweis verkürzt sich infolge der Veränderungen im Absatz 1
Zu Absatz 3
Der Binnenverweis verkürzt sich infolge der Veränderung im Absatz 1.
Zu § 10 (Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen)
Im Vergleich zu § 10 BerVersV (alt) wird Nummer 1 um die neue Nachweisung 113 erweitert, die Angaben zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zusammenstellt. Die bisherigen Nummern 5 und 6 fallen ersatzlos weg, weil Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungsgeschäft sowie zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungsgeschäft, gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat, Bestandteil der Berichterstattung nach Solvabilität II sind. Die Nachweisungen 260 und 261 werden daher nicht übernommen.
Zu § 11 (Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen)
Die Regelung übernimmt unverändert § 11 BerVersV (alt). Der Inhalt der Erläuterungen nach Nummer 2 wird entsprechend der Nachweisung 121 angegeben.
Zu § 12 (Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen)
Zu Absatz 1
Analog zu § 10 erübrigen sich im Rahmen dieser Verordnung Berichtspflichten zum selbst abgeschlossenen Niederlassungs- und Dienstleistungsgeschäft gemäß der bisherigen Nachweisung 262. Daher wird § 12 Absatz 1 Nummer 4 BerVersV (alt) nicht übernommen.
Zu Absatz 2
Infolge der Neufassung des VAG ändert sich eine Verweisung.
Zu § 13 (Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen)
Zu Absatz 1
Die Regelung entspricht inhaltlich unverändert § 13 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 BerVersV (alt). Die bisherigen Nummern 2 und 5 gelten nur übergangsweise weiter und sind daher nach § 27 Absatz 4 verschoben. Auf Angaben zu den einzelnen versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß der bisherigen Nachweisung 250 (bisherige Nummer 7) wird aus Vereinfachungsgründen künftig verzichtet. Analog zu § 10 erübrigen sich im Rahmen dieser Verordnung Berichtspflichten zum selbst abgeschlossenen Niederlassungs- und Dienstleistungsgeschäft gemäß den bisherigen Nachweisungen 263 und 264 (bisherige Nummern 8 und 9).
Zu Absatz 2
Die Regelung übernimmt unverändert § 13 Absatz 2 BerVersV (alt).
Zu § 14 (Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückversicherungsunternehmen)
Die Regelung entspricht inhaltlich unverändert § 14 Nummer 2 BerVersV (alt). Die bisherige Nummer 1 entfällt, weil das neu gefasste VAG keine spezielle Regelung zur Bedeckung der versicherungstechnischen Passiva eines Rückversicherungsunternehmens mehr enthält. Der Inhalt der weiterhin zu erstellenden Erläuterungen wird entsprechend der Nachweisung 252 angegeben.
Zu § 15 (Fristen für die Einreichung)
Abgesehen von den erforderlichen Anpassungen an die neuen §§ 9 bis 14 entspricht die Regelung § 15 BerVersV (alt).
Zu Abschnitt 4 (Sonstige Unterlagen)
Zu § 16 (Unterlagen aller Versicherungsunternehmen)
Zu Absatz 1
Die Regelung entspricht inhaltlich weitgehend unverändert § 16 Absatz 1 BerVersV (alt). Infolge der Neufassung des VAG ändern sich in Nummer 1 und 2 Verweisungen. Nach Nummer 3 sind der endgültige Geschäftsbericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht in elektronischer Form einzureichen. Auf die Vorlage von Papierunterlagen (Ausfertigungen) kann wegen der nach Absatz 2 erforderlichen Unterschriften nicht verzichtet werden; es ist aber jeweils nur ein Exemplar einzureichen.
Zu Absatz 2
Bis auf redaktionelle Folgeänderungen entspricht die Regelung § 16 Absatz 2 BerVersV (alt).
Zu § 17 (Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen)
Die Regelung entspricht inhaltlich unverändert § 17 BerVersV (alt).
Durch die Neufassung des VAG ändert sich eine Verweisung.
Zu Abschnitt 5 (Ausländische Versicherungsunternehmen)
Zu § 18 (Anzuwendende Vorschriften)
Zu Absatz 1
Im Vergleich zu § 18 Absatz 1 BerVersV (alt) ist in die Vorschrift § 1 Absatz 1 Nummer 4 BerVersV (alt) integriert worden.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift entspricht § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 BerVersV (alt), aber mit folgendem Unterschied:
In § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 BerVersV (alt) war geregelt, dass für Niederlassungen auch die §§ 19 bis 22 nicht gelten. Da die §§ 19 bis 22 nicht den internen jährlichen Bericht betreffen, wird ihre Nichtanwendbarkeit jetzt auf andere Weise geregelt: Die §§ 19 und 21 werden auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland beschränkt, so dass die §§ 19 bis 22 keine Anwendung auf ausländische Versicherungsunternehmen finden. Im Vergleich zu § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 BerVersV (alt) sind darüber hinaus Verweisungen auf Vorschriften, die auf Erst- bzw. Rückversicherungsunternehmen gar nicht anwendbar sind, weggelassen.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift enthält inhaltlich unverändert den verbleibenden Teil von § 18 Absatz 2 BerVersV (alt).
Zu den Absätzen 4 und 5
Die Regelungen decken inhaltlich unverändert § 18 Absatz 3 BerVersV (alt) ab. In Absatz 4 Nummer 3 wird der vorzulegende Bericht genauer bezeichnet.
Zu Kapitel 2 (Interner vierteljährlicher Zwischenbericht)
Zu § 19 (Umfang der Berichterstattung)
Zu Absatz 1
Die Regelung entspricht inhaltlich unverändert § 19 Absatz 1 bis 4 BerVersV (alt), ist aber nun analog zu § 2 gefasst.
Zu Absatz 2
Die Regelung teilt die Fundstelle der Muster für die Nachweisungen mit.
Zu § 20 (Frist für die Einreichung)
Die Regelung entspricht inhaltlich unverändert § 20 BerVersV (alt).
Zu Kapitel 3 (Bestimmte kleinere Vereine)
Zu § 21 (Abgrenzungsmerkmale)
Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 21 BerVersV (alt).
Zu § 22 (Anzuwendende Vorschriften)
Die Vorschrift entspricht bis auf Folgeänderungen inhaltlich unverändert § 22 BerVersV (alt), ist aber zum besseren Verständnis neu strukturiert worden.
Zu Kapitel 4 (Formblätter und Nachweisungen)
Zu § 23 (Kennzahlen und Versicherungszweige)
Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 23 BerVersV (alt).
Zu § 24 (Anwendung der Formblätter und Nachweisungen)
Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 24 BerVersV (alt).
Zu Kapitel 5 (Ordnungswidrigkeiten)
Zu § 25 (Ordnungswidrigkeiten)
Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 25 BerVersV (alt). Durch die Neugliederung des VAG ändern sich zwei Verweisungen, infolge der Neugliederung der Verordnung wird ein Binnenverweis angepasst.
Zu Kapitel 6 (Schlussvorschriften)
Zu § 26 (Ausnahme von der Berichtspflicht)
Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 1 Absatz 2 BerVersV (alt).
Zu § 27 (Übergangsvorschriften)
Die Übergangsvorschriften des § 26 BerVersV (alt) sind gegenstandslos geworden. An- lässlich des Erlasses dieser Verordnung werden aber neue Übergangsvorschriften benötigt.
Zu Absatz 1
Die Regelung stellt klar, dass die jährliche Berichterstattung nach dieser Verordnung für Geschäftsjahre zu erfolgen hat, die am 31. Dezember 2016 oder später enden. Der vierteljährliche Zwischenbericht nach dieser Verordnung ist erstmals im April 2017 für das erste Quartal 2017 vorzulegen.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift stellt den nahtlosen Übergang zu Absatz 1 Nummer 1 her.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift stellt den nahtlosen Übergang zu Absatz 1 Nummer 2 her.
Zu Absatz 4
Die Nachweisungen 241 und 244 können nach einer Übergangszeit entfallen. Die Nachweisungen müssen letztmalig für das Geschäftsjahr 2017 vorgelegt werden.
Zu § 28 (Inkrafttreten)
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zu Anlage 1 (Kennzahlen und Versicherungszweige)
Die Anlage entspricht inhaltlich unverändert der Anlage 1 BerVersV (alt).
Zu Anlage 2 (Anwendung der Formblätter und Nachweisungen)
Abschnitt A berücksichtigt den Wegfall der Nachweisungen 104, 250, 251 und 260 bis 264; wegen der Übergangsregelung des § 27 Absatz 3 brauchen auch die Anmerkungen zu den später wegfallenden Nachweisungen 241 und 244 nicht wiedergegeben zu werden. Im Übrigen werden die Verweisungen auf die Neugliederung des VAG umgestellt. Die Anmerkungen zu den Nachweisungen 103, 110 bis 112, 121, 202, 213 und 219 werden an die geänderten Formulare angepasst; ebenso sind Anmerkungen zur neuen
Nachweisung 113 ergänzt. Die verbleibenden Änderungen gegenüber Anlage 2 Abschnitt A BerVersV (alt) sind redaktionell und inhaltlich unverändert geblieben.
Das Abkürzungsverzeichnis in Abschnitt B wurde aktualisiert.
Abschnitt C berücksichtigt im Vergleich zur bisherigen Verordnung, dass mehrere Nachweisungen wegfallen. Die bislang fehlende Tabelle mit den Kennzahlenkombinationen für die Nachweisung 252 wird ergänzt. Darüber hinaus sind die Erläuterungen an die korrespondierende Anlage 2 Abschnitt C der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842) angeglichen.
Zu Anlage 3 (Formblätter und Nachweisungen)
Zu den inhaltlichen Anpassungen wird auf die Erläuterungen in Teil II des Allgemeinen Teils verwiesen.
Synoptische Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Regelungen
BerVersV (alt) | BerVersV |
§ 1 I Nr. 1, 2, 3 | § 1 I Nr. 1, 2, 3 |
§ 1 I Nr. 4 | § 18 I |
§ 1 II | § 26 |
§ 1 II | |
§ 2 | § 2 |
§ 3 | § 3 |
§ 4 | § 4 |
§ 5 | § 5 |
§ 6 | § 6 |
§ 7 | § 7 |
§ 8 | § 8 |
§ 9 I Nr. 1, 2 | § 9 I Nr. 1, 2 |
§ 9 I Nr. 3 | entfällt |
§ 9 I Nr. 4, 5 | § 9 I Nr. 3, 4 |
§ 9 I Nr. 6 | § 9 IV |
§ 9 II, III | § 9 II, III |
§ 10 Nr. 1, 2, 3, 4 | § 10 Nr. 1, 2, 3, 4 |
§ 10 Nr. 5, 6 | entfällt |
§ 11 | § 11 |
§ 12 I Nr. 1, 2, 3 | § 12 I Nr. 1, 2, 3 |
§ 12 I Nr. 4 | entfällt |
§ 12 II | § 12 II |
§ 13 I Nr. 2, 5 | entfällt |
§ 13 I Nr. 1, 3, 4, 6 | § 13 I Nr. 1, 2, 3, 4 |
§ 13 I Nr. 7, 8, 9 | entfällt |
§ 13 II | § 13 II |
§ 14 Nr. 1 | entfällt |
§ 14 Nr. 2 | § 14 |
§ 15 | § 15 |
§ 16 | § 16 |
§ 17 | § 17 |
§ 18 I | § 18 I |
§ 18 II S. 1, 2 | § 18 II |
§ 18 II S. 3 | § 18 III |
§ 18 III | § 18 IV, V |
§ 19 I, II, III, IV | § 19 I |
§ 19 II | |
§ 20 | § 20 |
§ 21 | § 21 |
§ 22 | § 22 I, II |
§ 23 | § 23 |
§ 24 | § 24 |
§ 25 | § 25 |
§ 26 | |
§ 26 I, III, IV | entfällt |
§ 26 II | § 27 I |
§ 27 II, III | |
§ 27 IV | |
§ 27 | § 28 |