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Erscheinung:14.03.2024 Begründung zur Verordnung über die Meldungen zu Zahlungskonten für die Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz

Verordnung über die Meldungen zu Zahlungskonten für die Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz vom 27.02.2024 (Vergleichswebsitemeldeverordnung – VglWebMV)

Die Vergleichswebsite ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern sich entgeltfrei über die Konditionen für Zahlungskonten (z. B. Girokonten) verschiedener Zahlungsdienstleister zu informieren. Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Ausgestaltungen der Entgelte für Zahlungskonten, die teilweise an verschiedene Bedingungen oder das konkrete Nutzerverhalten geknüpft sind.

Um einen Vergleich der Zahlungskonten zu ermöglichen, ist es daher notwendig, die einzelnen Angaben zu den Vergleichskriterien nach einem einheitlichen Schema abzufragen und auf der Vergleichswebsite darzustellen. Die Vergleichswebsite kann deshalb nur einen ersten Überblick über die anfallenden Entgelte bieten.

Um einen vollständigen Überblick über die Konditionen für ein konkretes Zahlungskonto zu erhalten, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher sich direkt an den jeweiligen Zahlungsdienstleister wenden, da der Zahlungskontenvertrag zwischen der Verbraucherin bzw. dem Verbraucher und dem Zahlungsdienstleister geschlossen wird. Für diesen Vertrag sind daher die jeweils zwischen diesen vertraglich vereinbarten Entgelte, Kosten, Vertragsstrafen und sonstigen Regelungen maßgeblich.

Zu § 1 (Regelungsgegenstand)

Diese Vorschrift bestimmt den Regelungsgegenstand dieser Verordnung.

Zu § 2 (Zu meldende Daten)

Die Regelung konkretisiert die in § 17 Absatz 2 des Zahlungskontengesetzes neu eingeführte Meldeverpflichtung der Zahlungsdienstleister zu Vergleichskriterien gegenüber der Bundesanstalt. Die Meldeverpflichtung gilt für alle Zahlungsdienstleister, die in der Bundesrepublik Deutschland ein Zahlungskonto für Verbraucher anbieten. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Zahlungskontenvergleich entsprechend der Maßgabe des § 18 Nummer 6 des Zahlungskontengesetzes einen wesentlichen Teil des deutschen Marktes abdecken kann.

Andere Arten von Konten, wie zum Beispiel Geschäftskonten oder Tagesgeldkonten, sind von der Meldeverpflichtung nicht erfasst und sind nicht an die Bundesanstalt zu melden. Zahlungsdienstleister, die keine Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, fallen nicht unter die Meldeverpflichtung.

Auch Zahlungsdienstleister mit Sitz im Ausland, die im Anwendungsbereichs des Zahlungskontengesetzes Zahlungskonten für Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten, werden von der Verordnung erfasst und müssen die Daten zu Vergleichskriterien an die Bundesanstalt melden. Dies gilt auch für Zweigstellen und Zweigniederlassungen, die in der Bundesrepublik Deutschland für Verbraucherinnen und Verbraucher Zahlungskontendienste anbieten und Zahlungskonten führen. Träger der Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung ist das Unternehmen mit Sitz im Ausland, das diese Zweigniederlassung oder Zweigstelle betreibt.

Die Regelung spezifiziert die zu meldenden Angaben zum jeweiligen Zahlungsdienstleister sowie zu den von diesem angebotenen Zahlungskonten. Hierdurch wird sichergestellt, dass alle Zahlungsdienstleister einheitlich vorgehen und so die Angaben verglichen werden können. Die konkret zu meldenden Angaben (z. B. ob ein Betrag in einem bestimmten Zahlenformat anzugeben oder eine Auswahl zu treffen ist) ergeben sich aus den veröffentlichten Informationen nach § 5 Absatz 2.

Bei den Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 handelt es sich um Angaben zum Zahlungsdienstleister, zum angebotenen Zahlungskonto und zum Verbrauchermeldeverfahren. Die Angabe der Internetadresse des Zahlungsdienstleisters ermöglicht Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Kontaktaufnahme mit dem Zahlungsdienstleister, zum Beispiel um weitere Informationen zum Zahlungskonto zu erlangen.

Die Daten zu den verbindlichen Vergleichskriterien nach § 2 Absatz 1 Nummer 7, ermöglichen Verbraucherinnen und Verbrauchern die angebotenen Zahlungskonten zu vergleichen. Die Zahlungsdienstleister müssen bereits nach der bisherigen Rechtslage Vergleichskriterien für den Betreiber einer Vergleichswebsite und Entgeltinformationen für Verbraucherinnen und Verbraucher auf ihrer eigenen Website aktualisiert bereitstellen. Künftig sind die Vergleichskriterien elektronisch an die Bundesanstalt zu übermitteln.

Häufig werden Dienstleistungen zu Zahlungskonten durch die Zahlungsdienstleister in einem Paket angeboten für das sie ein monatliches Entgelt für die Kontoführung berechnen. Die Zahlungsdienstleister gestalten die Pakete in ihrem Umfang jeweils unterschiedlich aus. Um für Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Transparenz zu schaffen, ist durch den Zahlungsdienstleister anzugeben, ob ein bestimmter Dienst bereits in dem monatlichen Entgelt für die Kontoführung enthalten ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Höhe des weiteren Entgelts anzugeben.

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Der Name des Zahlungsdienstleisters meint die Firma des Zahlungsdienstleisters unter der dieser im Handelsregister eingetragen ist.

Zu Nummer 2

Wenn der Zahlungsdienstleister im Geschäftsverkehr unter einer weiteren Bezeichnung auftritt, ist diese zusätzlich zum Namen des Zahlungsdienstleisters anzugeben. Zahlungs-konten, die nicht unter dem Namen der juristischen Person des Zahlungsdienstleisters angeboten werden, können so unter der für Verbraucherinnen und Verbraucher gängigen Bezeichnung gesucht werden. Hierdurch wird für Verbraucherinnen und Verbraucher auch bei Zahlungsdienstleistern, die mehrere Bezeichnungen oder Marken verwenden (zum Beispiel für eine Niederlassung oder nach einer Fusion), erkennbar, welche juristische Person rechtlich der Anbieter des Zahlungskontos ist.

Zu Nummer 3

Die Internetadresse des Zahlungsdienstleisters ermöglicht Verbraucherinnen und Verbrauchern weitergehende Informationen zu den angebotenen Zahlungskonten (z. B. die vollständigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder das Preis- und Leistungsverzeichnis) direkt auf der Internetseite des Zahlungsdienstleisters einzuholen.

Zu Nummer 4

Der Kontakt ist für die Umsetzung eines nach § 18 Nummer 7 des Zahlungskontengesetzes vorgesehenen wirksamen Verfahrens für Verbrauchermeldungen erforderlich. Danach ist ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen über Entgelte, Kosten und Vertragsstrafen vorzusehen.

Das Verbrauchermeldeverfahren dient dazu, dass der Zahlungsdienstleister unrichtige Informationen zu Zahlungskonten überprüfen und bei Bedarf korrigieren kann.

Durch die Angabe einer Kontaktmöglichkeit für Verbrauchermeldungen an den Zahlungsdienstleister kann die Bundesanstalt auf der Vergleichswebsite Verbraucherinnen und Verbrauchern eine direkte Kontaktaufnahme zum Zahlungsdienstleister anbieten. Verbraucherinnen und Verbraucher können so etwaige unrichtige Informationen zu Entgelten, Kosten und Vertragsstrafen unmittelbar an den Zahlungsdienstleister melden. Dadurch können die Zahlungsdienstleister ohne weitere Zwischenschritte über die Bundesanstalt auf die Verbrauchermeldung wirksam und effizient reagieren. Sie erhalten damit die unbürokratische Möglichkeit die gemeldeten Informationen zu überprüfen und können bei Bedarf ihre Verpflichtung nach § 17 Absatz 2 des Zahlungskontengesetzes unmittelbar erfüllen, in dem sie die Berichtigung unrichtiger Informationen nach § 2 Absatz 2 melden. Eine individuelle Rückmeldung auf Verbrauchermeldungen ist nicht erforderlich.

Zu Nummer 5

Die Produktbezeichnung dient der Zuordnung der gemeldeten Vergleichskriterien zu einem bestimmten vom Zahlungsdienstleister angebotenen Zahlungskonto. Hier ist die Produktbezeichnung anzugeben unter der das Zahlungskonto am deutschen Markt angeboten wird.

Zu Nummer 6

Die Angabe des Datums der Meldung dient der Umsetzung des § 18 Nummer 5 des Zahlungskontengesetzes. Das Datum der Meldung des einheitlichen und vollständigen Datensatzes im Sinne von § 4 Absatz 1 ist sowohl bei der ersten Meldung als auch bei jeder weiteren Meldung anzugeben. Damit wird für Verbraucherinnen und Verbraucher erkennbar, welchen Stand die übermittelten Informationen zu dem jeweiligen Zahlungskonto haben.

Zu Nummer 7

Die Anlage zu § 2 Absatz 1 Nummer 7 benennt im Einzelnen die zu meldenden Vergleichskriterien. Diese entsprechen im Wesentlichen den vom Zahlungsdienstleister zur Verfügung zu stellenden Entgeltinformationen und den bereits nach bisheriger Rechtslage für den Betreiber einer Vergleichswebsite bereitzustellenden Angaben. Zusätzlich wurden Vergleichskriterien – wie z. B. das Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz – aufgegriffen, um mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen.

Zu Absatz 2

Die Regelung stellt klar, dass die Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 des Zahlungskontengesetzes auch die Berichtigung unrichtiger Meldungen umfasst.

Für die Berichtigung unrichtiger Informationen nach § 2 Absatz 2 gelten die Fristen nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Unrichtigkeit der Meldung des Zahlungsdienstleisters abzustellen ist.

Zu § 3 (Frist für die erstmalige Umsetzung der Meldeverpflichtung)

Für die erstmalige Umsetzung der Meldeverpflichtung sieht die Verordnung einen Meldezeitraum vor, damit die Zahlungsdienstleister die Voraussetzungen für die Meldung der Daten schaffen können. Die weiteren Meldezeiträume ergeben sich unmittelbar aus § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes.

Zu § 4 (Form der Meldung)

Die elektronisch einzumeldenden Daten werden von der Bundesanstalt nicht aufbereitet. Sowohl bei der erstmaligen Meldung als auch bei jeder Aktualisierung ist jeweils der vollständige Datensatz für alle von einem Zahlungsdienstleister für Verbraucherinnen und Verbraucher angebotenen Zahlungskonten an die Bundesanstalt zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn die weitere Meldung aufgrund der Änderung nur einer einzelnen Angabe (z. B. Anpassung des Entgelts für die Kontoführung, Änderung des Habenzinssatzes) oder zur Berichtigung einer unrichtig gemeldeten Information abgegeben wird.

Zu § 5 (Ordnungsgemäße Datenübermittlung)

Um die ordnungsgemäße Datenübermittlung sicherzustellen, müssen die Zahlungsdienstleister unter anderem die technischen Voraussetzungen schaffen und für deren einwandfreie Funktionsfähigkeit Sorge tragen. Etwaige technische Beeinträchtigungen sind unverzüglich zu beheben.

Die Voraussetzungen für die Registrierung der Zahlungsdienstleister nach dem jeweils aktuellen Benutzerhandbuch für die Meldeplattform und das Informationsblatt für die Zulassung zum Fachverfahren und die Nutzung des Fachverfahrens sind zu beachten.

Zahlungsdienstleister können die Meldepflicht auch durch einen Dritten erfüllen. Es muss sichergestellt sein, dass die meldende Person befugt ist für den meldenden Zahlungsdienstleister Erklärungen abzugeben.

Jede Änderung der bei Registrierung oder Zulassung zum Fachverfahren erforderlichen Angaben ist der Bundesanstalt mit der nächsten Meldung über die Meldeplattform mitzuteilen.

Eine Übermittlung von Daten, die von den Vorgaben nach § 5 Absatz 2 abweicht, erfüllt nicht die Meldepflicht.

Zu § 6 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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