Erscheinung:14.03.2024 Begründung zur Anlage zur Verordnung über die Meldungen zu Zahlungskonten für die Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz
Zur Anlage (Zu meldende Daten zu den Vergleichskriterien)
Die Anlage bestimmt die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 zu meldenden Daten zu den verbindlichen Vergleichskriterien. Hierdurch wird sichergestellt, dass alle Zahlungsdienstleister einheitlich vorgehen und so die jeweiligen Angaben zu den Vergleichskriterien verglichen werden können. Alle Angaben sind daher Pflichtangaben. Zu den einzelnen Kriterien ist anzugeben, ob der jeweilige Dienst verfügbar und ob er in dem monatlichen Entgelt für die Kontoführung enthalten ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Höhe der hierfür zusätzlich anfallenden Entgelte und Kosten einschließlich etwaiger Mindestentgelte anzugeben. Auch ist anzugeben, ob sich Entgelte und Kosten bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ändern. Der konkret zu meldende Inhalt ergibt sich aus den veröffentlichten Informationen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4.
Zu Nummer 1
Die Regelung konkretisiert das Kriterium des § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Zahlungskontengesetzes.
Zu den Filialen ist jeweils die Postleitzahl anzugeben, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu ermöglichen, gezielt nach Filialen in einem bestimmten Bereich zu suchen.
Zum Filialnetz nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Zahlungskontengesetzes gehören inländische Zweigstellen, die ein Institut nach § 24 Absatz 1a Nummer 4 des Kreditwesengesetzes der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen hat.
Der Meldezeitraum für Änderungen und Aktualisierungen für das Filialnetz ergibt sich aus § 17 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungskontengesetzes.
Zu Nummer 2
Die Regelung konkretisiert das Kriterium des § 17 Absatz 1 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher kommt es bei der Nutzung von Geldautomaten darauf an, wie viele Geldautomaten mittels Debitkarte oder Kreditkarte unentgeltlich genutzt werden können. Das Vergleichskriterium bezieht sich auch auf Geldautomaten anderer Institute, bei denen eine unentgeltliche Nutzung der Geldausgabefunktion gegeben ist, zum Beispiel innerhalb eines Geldautomatenverbundes oder einer sonstigen Kooperation.
Unter den Begriff des „Geldautomaten“ fallen keine Ein- und Auszahlungsmöglichkeiten von Bargeld, wie sie z. B. an der Supermarktkasse, an der Kasse der Tankstelle oder durch App-Dienste angeboten werden.
Der Meldezeitraum für Änderungen und Aktualisierungen für das Geldautomatennetz ergibt sich aus § 17 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungskontengesetzes.
Zu Nummer 3
Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist wesentlich, wie ihre Einlagen auf den Zahlungskonten abgesichert sind. Die gesetzlichen Einlagensicherungssysteme in Europa sind durch europäische Vorgaben harmonisiert. Über die dort festgelegten Mindestvorgaben hinaus haben Staaten im EWR dennoch die Möglichkeit hiervon geringfügig abzuweichen. Die Angaben zur Einlagensicherung differenzieren zudem zwischen den gesetzlichen und den freiwilligen Einlagensicherungen.
Zu Nummer 4
Die Meldeverpflichtung bezieht sich auch auf Basiskonten nach dem Zahlungskontengesetz. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist häufig nicht erkennbar, ob es sich bei dem angebotenen Zahlungskonto um ein Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz oder um ein „normales“ Girokonto handelt. Daher ist das Vergleichskriterium „Basiskonto nach dem ZKG“ konkret auszuwählen.
Zu Nummer 5, Nummer 6 und Nummer 7
Die Kriterien zur Art der Kontoführung sollen Verbraucherinnen und Verbrauchern die Auswahl eines Zahlungskontos erleichtern, das auf die bevorzugte Art der Kontoführung ausgerichtet ist. Bei den Kriterien Filialkonto, Online-Konto, Banking-App ist eine Mehrfachangabe möglich. Dadurch können auch Zahlungskonten abgebildet werden, die nicht nur einer Kategorie zugeordnet sind.
Zu Nummer 8
Zum Authentisierungsverfahren für die Online-Nutzung der Zahlungsdienste und den Zu-griff auf das Zahlungskonto ist anzugeben, ob es zumindest ein Authentisierungsverfahren gibt, das im monatlichen Entgelt enthalten ist oder ob ein zusätzliches Entgelt erhoben wird. Typischerweise erfolgt diese Authentisierung mittels Smartphone-App, SMS, oder eines gesonderten Gerätes (z. B. TAN-Generator, Chip-TAN, Foto-TAN, HBCI-Zugriff).
Zu Nummer 9
Die Kriterien für besondere Bedingungen für die Kontoeröffnung ermöglichen Verbraucherinnen und Verbrauchern, den Kontovergleich auf solche Kontomodelle zu beschränken, für die Verbraucherinnen und Verbraucher die Voraussetzungen erfüllen, wie z. B. Schüler- oder Gehaltskonto. Diese Angabe ist erforderlich, um zu überprüfen, ob der Verbraucher oder die Verbraucherin zu dem Personenkreis gehört, dem dieses konkrete Kontomodell angeboten wird.
Zu Nummer 10
Das monatliche Entgelt für die Kontoführung ist ein wesentliches Kriterium bei der Auswahl eines Zahlungskontos. Entsprechend wird bei einzelnen mit einem Zahlungskonto jeweils verbundenen Diensten abgefragt, ob die Entgelte hierfür im angebotenen Paket und damit im Entgelt für die Kontoführung enthalten sind oder ob jeweils ein gesondertes Entgelt erhoben wird.
Zu Nummer 11
Der Kontoauszug ist für Verbraucherinnen und Verbraucher eine wichtige Information über die Buchungen auf ihrem Zahlungskonto. Nur mit diesem können sie Buchungspositionen überprüfen. Daher haben die Zahlungsdienstleister die Entgelte für die unterschiedlichen Arten des Kontoauszugs zu melden.
Zu Nummer 12 und Nummer 13
Die Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, dass sowohl der Habenzinssatz als auch ein etwaiges Verwahrentgelt für Verbraucherinnen und Verbraucher ein wichtiges Vergleichskriterium ist.
Zu Nummer 14, Nummer 15 und Nummer 16
Die Kriterien für Überweisungen entsprechen weitgehend den bereits nach der bisherigen Rechtslage von Zahlungsdienstleistern zu veröffentlichenden Angaben zu den unterschiedlichen Arten der Überweisungen, d. h. am Schalter, Online-Überweisungen, Überweisungen am Terminal etc.
Das Entgelt für die Echtzeit-Überweisung ist eine Art der Überweisung, das von vielen Zahlungsdienstleistern bereits in der Entgeltinformation aufgeführt und veröffentlicht wird.
Zu Nummer 17 und Nummer 18
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen können Verbraucherinnen und Verbraucher im Wege der Lastschrift oder über einen Dauerauftrag leisten. Lastschrift und Dauerauftrag sind wichtige Instrumente um Zahlungsvorgänge zu rationalisieren und einem Zahlungsverzug vorzubeugen. Beim Dauerauftrag wird differenziert zwischen beleghafter und belegloser Einrichtung bzw. Änderung eines Dauerauftrags sowie etwaigen Entgelten für die Ausführung.
Zu Nummer 19 und Nummer 20
Diese Entgelte fallen an, wenn ein Zahlungsdienstleister eine Lastschrift in Euro aus EWR-Staaten berechtigterweise nicht einlöst oder einen Überweisungsauftrag in Euro in EWR-Staaten berechtigterweise nicht ausführt.
Zu Nummer 21 und Nummer 22
Mit dem Kriterium wird abgefragt, ob eine Bargeldein- oder -auszahlung am Schalter möglich ist. Ebenso werden die hierfür anfallenden Entgelte abgefragt.
Zu Nummer 23
Als Debitkarten sind solche Zahlungskarten zu erfassen, die mit dem Zahlungskonto des Kunden verbunden sind und bei denen der Betrag jeder Transaktion durch die Verwendung dieser Zahlungskarte direkt und in voller Höhe von dem Konto des Kunden abgebucht wird.
Werden zu einem Zahlungskonto unterschiedliche Arten von Debitkarten angeboten, können Zahlungsdienstleister auch mehrere Debitkarten erfassen.
Für den Vergleich werden die Möglichkeiten und die jeweiligen Entgelte zur Bargeldeinzahlung, Möglichkeiten zur Bargeldauszahlung an eigenen Geldautomaten, im Geldautomatenverbund oder an fremden Geldautomaten sowie in Euro oder Fremdwährung abgefragt. Weiterhin wird die Möglichkeit und das jeweilige Entgelt für den Einsatz der Debitkarte zum Bezahlen in Euro oder in Fremdwährung erfasst. Der Einsatz der Debitkarte zum Bezahlen in Euro ist ein häufig genutzter Zahlungsdienst, daher ist das Entgelt hierfür ein wesentliches Vergleichskriterium für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Zu Nummer 24
Als Kreditkarten sind solche Zahlungskarten zu erfassen, die mit dem Konto des Kunden verbunden sind und bei denen der Gesamtbetrag der Transaktionen durch die Verwendung dieser Zahlungskarte innerhalb eines vereinbarten Zeitraums zu einem bestimmten Termin in voller Höhe oder teilweise von dem Konto des Kunden abgebucht wird.
Werden zu einem Zahlungskonto unterschiedliche Arten von Kreditkarten angeboten, können Zahlungsdienstleister auch mehrere Kreditkarten erfassen.
Für den Vergleich werden die Möglichkeiten und die jeweiligen Entgelte zur Bargeldaus-zahlung an eigenen Geldautomaten oder fremden Geldautomaten sowie in Euro oder Fremdwährung abgefragt. Weiterhin wird die Möglichkeit und das jeweilige Entgelt für den Einsatz der Kreditkarte zum Bezahlen in Euro oder in Fremdwährung erfasst. Der Einsatz der Kreditkarte zum Bezahlen in Euro ist ein häufig genutzter Zahlungsdienst, daher ist das Entgelt hierfür ein wesentliches Vergleichskriterium für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Zu Nummer 25 und Nummer 26
Die Angabe des Sollzinssatzes für eingeräumte oder geduldete Kontoüberziehungen setzt die Anforderung nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 des Zahlungskontengesetzes um.
Zu Nummer 27
Die Angabe zu etwaigen Vertragsstrafen setzt die Anforderung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes um.