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Erscheinung:19.07.2017 | Thema Berichtspflichten Prüfungsberichtsverordnung - PruefV

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen (BGBl. I S. 2846)

Begründung (Besonderer Teil), Stand 19. Juli

Ein wesentlicher Teil des Entwurfs geht auf die Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209) zurück, die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 18 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden war (PrüfV (alt)). Die PrüfV (alt) ist durch Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) am 1. April 2016 außer Kraft getreten.

Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften zu Prüfungsberichten)

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift präzisiert, auf welche Prüfungsberichte sich die Verordnung bezieht.

Zu Absatz 2

Vorschriften für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, sind nach der Verordnungsermächtigung hier nicht möglich.

Zu § 2 (Art und Umfang der Berichterstattung)

Zu Absatz 1

Der Prüfer hat die Berichterstattung nach einem risikoorientierten Ansatz zu gestalten. Satz 1 bezieht sich auf den Umfang der Berichterstattung. Eine Berichterstattung muss auch dann erfolgen, wenn ein Sachverhalt für das Unternehmen nicht wesentlich ist; sie kann in diesem Fall aber kurz gehalten werden. Satz 2 stellt klar, dass auch auf sichtliche Vorgaben (z. B. Rundschreiben und Verfügungen) bei der Beurteilung der dargestellten Vorgänge zu berücksichtigen sind. Die Beurteilungen sind nach Satz 3 nachvollziehbar zu begründen. Auch vor diesem Hintergrund bestimmt Satz 4 – so wie bereits § 3 Satz 2 PrüfV (alt) –, dass Verweisungen auf den Inhalt vorangegangener Prüfungsberichte grundsätzlich zu vermeiden sind.

Zu Absatz 2

Die Regelung bezieht sich ausschließlich auf Unterbrechungen, die vom Unternehmen zu verantworten sind.

Zu Absatz 3

Die Regelung soll es der Aufsicht ermöglichen, die Abarbeitung der im letzten Prüfungsbericht aufgeführten Mängel nachvollziehen zu können. Dies betrifft auch Mängel, die nicht für das Testat relevant waren.

Zu § 3 (Anlagen zu Prüfungsberichten)

Es ist ggf. zweckmäßig, erläuternde Darstellungen dem Prüfungsbericht als Anlage beizu- fügen. Der Prüfungsbericht muss in jedem Fall unmittelbar eine hinreichende Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts enthalten. Es ist darauf zu achten, dass die Lesbarkeit des Prüfungsberichts durch die Verlagerung von Inhalten in Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Der Prüfungsbericht sollte auf erläuternde Darstellungen in Anlagen nur verweisen, wenn dort ein Sachverhalt als Ganzes erfasst ist, d. h. sachlogische Zusammenhänge nicht auseinander gerissen sind.

Zu Kapitel 2 (Berichte zur Prüfung der Solvabilitätsübersicht)

Die Vorschriften des Kapitels gelten für die Berichte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 (Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Einzel- bzw. Gruppenebene).

Zu Abschnitt 1 (Allgemeines)

Zu § 4 (Gegenstand der Berichterstattung)

Die Berichterstattung betrifft die Prüfung der Solvabilitätsübersicht, die das Versicherungsunternehmen in den Meldebogen S.02.01.01 aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 eingetragen hat.

Zu § 5 (Grundsätze zur Berichterstattung)

Zu Absatz 1

Die Regelung stellt sicher, dass die im Rahmen der Berichterstattung an die Bundesanstalt von dem geprüften Unternehmen übermittelte Solvabilitätsübersicht mit der vom Prüfer geprüften Fassung übereinstimmt.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift beschreibt die grundsätzlichen qualitativen Anforderungen an die Berichterstattung.

Zu Absatz 3

Ergänzend zu Absatz 2 wird klargestellt, dass alle Elemente der Solvabilitätsübersicht separat zu erläutern sind. Der Umfang der Berichterstattung richtet sich nach der Wesentlichkeit des jeweiligen Elements.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift soll es der Aufsicht ermöglichen, ein Verständnis des vom Prüfer gewählten Prüfungsansatzes zu erlangen. Hierzu sind Ausführungen zu den Prüfungsstrategien und den Prüfungsmethoden erforderlich. Um die Angemessenheit des Prüfungsvorgehens aufsichtsrechtlich beurteilen zu können, werden Informationen darüber benötigt, ob bzw. welche Schwerpunkte gesetzt wurden und welche Gründe der Wahl der Schwerpunkte zugrunde lagen.

Zu Absatz 5

Die Regelung soll sicherstellen, dass die Aufsicht über Abweichungen von relevanten Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) oder Veröffentlichungen der Bundesanstalt informiert ist und sich ein eigenes Urteil bilden kann, ob die Abweichungen begründet und sachlich gerechtfertigt sind. In diesem Zusammenhang sind diejenigen EIOPA-Leitlinien relevant, zu deren Einhaltung sich die Aufsicht im Rahmen des „Comply or Explain Verfahren“ verpflichtet hat. Diese Leitlinien stellen damit für die Unternehmen grundsätzlich die Richtschnur dar. Dabei geht es nicht nur darum, ein einheitliches Verwaltungshandeln herbeizuführen. Die Bundesanstalt muss auch dafür sorgen, dass den Leitlinien und Empfehlungen von EIOPA so weit wie möglich nachgekommen wird. Abweichungen, über die der Prüfer zu berichten hat, sind alle Abweichungen von Leitlinien in Bereichen, die er für seine Prüfung als wesentlich festgelegt hat.

Zu § 6 (Besondere Hinweispflichten)

Wirken sich ausgeübte Ermessensspielräume wesentlich auf die Bestimmung der Eigenmittel aus, hat der Prüfer ausdrücklich darauf hinzuweisen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Eigenmittel höher oder niedriger ermittelt werden.
Der Prüfer hat stets über genutzte Ermessensspielräume zu berichten, die sich nicht unerheblich auf die Bewertung von Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten auswirken. Die Beurteilung umfasst eine qualitative Einschätzung, wie stark und in welche Richtung der jeweilige Ermessensspielraum wirkt (z. B. „erheblich erhöhend“). Eine Quantifizierung ist nicht erforderlich.

Zu § 7 (Datenqualität)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift orientiert sich an § 13 Absatz 1 Satz 1 der für Banken maßgebenden Prüfungsberichtsverordnung. Die hier geforderte Berichterstattung soll es der Aufsicht ermöglichen, die Prozesse und Kontrollen des Unternehmens zur ordnungsmäßigen Erstellung der Solvabilitätsübersicht mit Blick auf ihre Eignung zu beurteilen und Defizite zu erkennen. Auf sichtlich relevante Daten umfassen in diesem Zusammenhang sämtliche Daten, die benötigt werden, um die Solvabilitätsübersicht aufzustellen. Der Prüfer hat in seine Beurteilung auch die Eignung und die Funktionsfähigkeit der verwendeten IT- Anwendungen einzubeziehen.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift orientiert sich an § 13 Absatz 2 der Prüfungsberichtsverordnung. Im Falle der Inanspruchnahme externer IT-Ressourcen sind an die Datenqualität die gleichen Maßstäbe wie bei unternehmensinternen Lösungen anzulegen und einzuhalten. Das gilt gleichermaßen für IT-Ressourcen technischer, organisatorischer und personeller Art.

Zu Abschnitt 2 (Ansatz und Bewertung)

Zu § 8 (Ansatz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten)

Die Vorschrift zielt auf die Vollständigkeit der einbezogenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie die Einhaltung von Ansatzverboten.

Zu § 9 (Bewertung)

Die allgemeinen Anforderungen, die an die Berichterstattung über die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten gestellt werden, sind hier zusammengestellt. Spezialvorschriften zu einzelnen Elementen der Solvabilitätsübersicht – insbesondere zu den versicherungstechnischen Rückstellungen – sind in den §§ 12 bis 20 enthalten.

Zu Absatz 1

Die Artikel 9 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definieren allgemeine Grundsätze der Bewertung unter Solvabilität II, u. a. die Bewertungshierarchie. Die Umsetzung der dort beschriebenen Bewertungsgrundsätze und Bewertungsmethoden ist im Prüfungsbericht detailliert aufzuführen und hinsichtlich ihrer Angemessenheit vom Prüfer zu beurteilen. Dies ermöglicht es der Aufsicht, sich ein umfassendes Bild über die Einhaltung dieser Regelungen zu machen.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift enthält für drei Bewertungsmethoden ergänzende Darlegungspflichten.

Zu Absatz 3

Ökonomische Szenariogeneratoren kommen zum Einsatz, wenn für die Bewertung stochastische Modelle eingesetzt werden. Ein derartiges Modell errechnet die Bewertung aus einer Vielzahl von potenziellen zukünftigen Szenarien, die von einem Szenariogenerator erzeugt werden. Für eine korrekte Bewertung ist die Verwendung eines geeigneten Szenariogenerators wesentlich.
Der Prüfer hat daher die Eignung des verwendeten Szenariogenerators zu beurteilen. Insbesondere muss er darauf eingehen, ob dem Szenariogenerator eine geeignete Methode zugrunde liegt. Dies beinhaltet u. a., dass die verwendeten Annahmen und Daten für den zu simulierenden Zweck geeignet sind und mit den zu bewertenden Vermögens- werten und Verbindlichkeiten konsistent sind. Dabei sind auch die zu bewertenden Optionen und Garantien korrekt abzubilden. Ebenso muss die Anzahl der Szenarien geeignet sein, um eine robuste Schätzung zu ermöglichen. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass eine ausreichend große Bandbreite von zukünftigen Ereignissen berücksichtigt wird.
Der Prüfer hat die Eignung eines verwendeten ökonomischen Szenariogenerators nur insoweit zu beurteilen, als er zur Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in der Solvabilitätsübersicht verwendet wird.

Zu Absatz 4

Es muss gewährleistet sein, dass angewandte Vereinfachungsmethoden angemessen sind. Daher ist es wichtig, dass der Prüfer hierzu Stellung nimmt.

Zu Absatz 5

Die Ausführungen des Prüfers zu den Veränderungen in der Bewertung gegenüber dem Vorjahr tragen dazu bei, dass sich die Aufsicht ein vollständiges Bild über die Bewertung machen kann. Die Zulässigkeit eines Bewertungswechsels ist nach dem jeweils angewendeten Rechnungslegungsstandard zu beurteilen.

Zu § 10 (Erleichterungen bei der Bewertung)

Anhand der hier geforderten Ausführungen im Prüfungsbericht kann die Bundesanstalt nachvollziehen, ob das geprüfte Unternehmen die Erleichterungen Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 korrekt angewandt hat. In diesem Zusammenhang wird auf die entsprechende Auslegungsentscheidung der Bundesanstalt verwiesen:

Zu § 11 (Eventualverbindlichkeiten)

Anders als unter HGB und IFRS berücksichtigt Solvabilität II in der Solvabilitätsübersicht Eventualverbindlichkeiten. Daher wird ausdrücklich geregelt, dass sich der Prüfer mit den Eventualverbindlichkeiten befasst und gesondert darüber berichtet. Insbesondere hat er darauf einzugehen, ob der Ansatz vollständig und in richtiger Höhe erfolgt.

Zu Abschnitt 3 (Besondere Prüfungsgebiete)

Die §§ 12 bis 20 beziehen sich auf Elemente in der Solvabilitätsübersicht, während § 21 die Berichterstattung auf Gruppenebene betrifft.

Zu § 12 (Immaterielle Vermögenswerte)

Die engen Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte erfordern eine gesonderte Berichterstattung. Eine aussagekräftige Stellungnahmen zur Angemessenheit der Bewertung umfasst neben einer Darstellung der Vermögensgegenstände vor allem die Berichterstattung über die der Bewertung zugrundeliegenden Bewertungsmethoden gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, die sich hieraus der Höhe nach ergebenden Bilanzansätze sowie die Würdigung des Prüfers hinsichtlich deren Angemessenheit. Dabei ist zu bestätigen, dass der angesetzte Vermögensgegenstand einzeln veräußerbar ist und der gewählte Wertansatz einem Marktpreis im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 entspricht.

Zu § 13 (Latente Steuern)

Zu Absatz 1

Auf Grund der hohen Bedeutung dieses Elements muss aus dem Prüfungsbericht hervorgehen, ob alle Ansatzvoraussetzungen erfüllt sind und die Höhe der latenten Steuern zutrifft.

Zu Absatz 2

Bei der Beurteilung des Ansatzes von aktiven latenten Steuern ist insbesondere Artikel 15 Absatz 3 der Delegierten Verordnung 2015/35 zu beachten.

Zu § 14 (Fremdgenutzte Immobilien)

Zu Absatz 1

Bei fremdgenutzten Immobilien ist es besonders wichtig, dass alle wesentlichen Risiken in die Bewertung einfließen. Der Prüfer muss in seinem Bericht darauf eingehen.

Zu Absatz 2

Häufigkeit der Neubewertung und Volatilität des Immobilienportfolios des Unternehmens sind wichtige Parameter für die Beurteilung der Bewertung und sind daher im Prüfungsbericht zu behandeln.

Zu § 15 (Bewertungsverfahren und -modelle für bestimmte Vermögenswerte)

Zu Absatz 1

Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 betrifft die Bewertung verbundener Unternehmen. Wegen der oft hohen Bedeutung von Beteiligungen ist es angezeigt, dass der Prüfer auf die Bewertungsmethoden und ihre korrekte Anwendung eingeht.

Zu Absatz 2

Die Werte der aufgeführten Vermögensgegenstände werden ggf. aus Bewertungsverfahren und Bewertungsmodellen abgeleitet, deren Angemessenheit darzulegen ist.

Zu § 16 (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen Anlagen in Fondsform)

Die Anforderungen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind auf europäischer Ebene harmonisiert; die Umsetzung in deutsches Recht ist im Kapitalanlagegesetzbuch verankert. Der Prüfer hat zu OGAW und andere Anlagen in Fondsform die Bewertungsmethoden darzustellen und ihre Angemessenheit zu bestätigen.

Zu § 17 (Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften)

Auf Grund der Vorschrift erhält die Bundesanstalt Informationen, mit denen sie die Wirkungsweise der Rückversicherungsstruktur einschließlich des Einflusses auf die Eigenmittel einschätzen kann.

Zu Absatz 1

Bei der Beurteilung der Berechnungs- und Bewertungsmethoden ist auch die Wechselwirkung mit den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. Gegebenenfalls genutzte Wahlrechte und Gestaltungspielräume sind zu erläutern; dies betrifft beispielsweise die Vertragsgrenzen der zugrunde liegenden Verträge.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift zielt auf eine transparente quantitative Darstellung der Rückversicherungs- struktur. Der in § 4 genannte Meldebogen zur Solvabilitätsübersicht enthält mehrere Elemente (d. h. Posten bzw. Unterposten), unter denen einforderbare Beträge ausgewiesen sind. Diese sind entsprechend den Nummern 1 und 2 aufzulösen.

Zu § 18 (Versicherungstechnische Rückstellungen)

Die versicherungstechnischen Rückstellungen spielen eine Schlüsselrolle in der Solvabilitätsübersicht. Der Prüfer hat nach Satz 1 die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften sowie die Angemessenheit der Berechnung und Bewertung zu bestätigen. In der Berichterstattung ist insbesondere auf die in Satz 2 genannten Themen einzugehen, die überwiegend in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 näher geregelt sind. Ausgewählte Nummern sind nachfolgend erläutert.

Zu Nummer 2

Hier wird ausschließlich die Datenqualität hinsichtlich der Bewertung der versicherungs- technischen Rückstellungen adressiert.

Zu Nummer 4

Hier ist auch darüber zu berichten, ob eine Matching-Anpassung nach § 81 VAG oder eine Volatilitätsanpassung nach § 82 VAG genutzt wird.

Zu Nummer 5

Die Übergangsmaßnahmen sind in §§ 351 bis 353 VAG geregelt.

Zu Nummer 6

Das Unternehmen hat nach Maßgabe des Artikels 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 den Nachweis zu erbringen, dass Berechnung und Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen angemessen sind. Zu diesem Nachweis hat der Prüfer Stellung zu nehmen.

Zu Nummer 8

Der Prüfer muss auf die Validierung eingehen, die das Unternehmen nach Maßgabe des Artikels 264 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen durchgeführt hat.

Zu § 19 (Besonderheiten bei der Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungsunternehmen)

Solvabilität II teilt die versicherungstechnischen Rückstellungen der Nichtlebensversicherungsunternehmen in Prämien und Schadenrückstellungen auf. Die Ausführungen zur Angemessenheit der Berechnung und Bewertung, die im Rahmen des § 18 grundsätzlich eingefordert wird, sind für die beiden Rückstellungsarten gesondert zu machen. Das gilt auch für die Beurteilung des Verfahrens zur Berechnung der Risikomarge. In der Praxis geht es primär darum, ob die verwendeten Näherungsmethoden (vgl. Artikel 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35) geeignet sind. Das Verfahren zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung ist nicht Gegenstand der Prüfung.

Zu § 20 (Bewertungsmodelle versicherungstechnischer Rückstellungen in der Personenversicherung)

Die Vorschrift gilt auch für die versicherungstechnischen Rückstellungen in der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (UPR).

Zu Absatz 1

Der Prüfer hat das verwendete Bewertungsmodell auf Angemessenheit zu prüfen; dies schließt die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Vorgaben ein. Die Herleitung der Prüfungsergebnisse ist nachvollziehbar und ausreichend granular darzustellen, um der Aufsicht eine eigene Einschätzung des Bewertungsmodells und seiner Eignung zu ermöglichen. Auf die aufgezählten Teilaspekte ist im Prüfungsbericht separat einzugehen. Nach § 9 Absatz 3 ist auch die Eignung des im Bewertungsmodell eingesetzten ökonomischen Szenariogenerators zu beurteilen.

Zu Nummer 7

Bei dem angesprochenen Eigenmittelbestandteil handelt es sich um einen Überschussfonds im Sinne des Artikels 91 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG, der nach § 93 Absatz 1 VAG den Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 zugeordnet ist und damit eine hohe Bedeutung für die Solvabilität des geprüften Unternehmens hat. Daher ist es wichtig, dass der Prüfungsbericht beurteilt, ob die Bestimmung dieses Überschussfonds angemessen erfolgt ist.

Zu Nummer 8

Im Rahmen der Beurteilung des Verfahrens zur Berechnung der Risikomarge geht es in der Praxis primär darum, ob die verwendeten Näherungsmethoden (vgl. Artikel 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35) geeignet sind. Das Verfahren zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung ist nicht Gegenstand der Prüfung

Zu Absatz 2

Unternehmen können Bewertungsmodelle von kommerziellen und nicht-kommerziellen Anbietern anwenden. Hat ein unabhängiger Sachverständiger bereits verifiziert, dass das angebotene Bewertungsmodell grundsätzlich für die Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen geeignet ist, sollte dies im Umfang der Berichterstattung Niederschlag finden. Die Berichterstattung kann in diesem Fall auf die unternehmensspezifische Eignung sowie die ordnungsgemäße Anwendung des Bewertungsmodells beschränkt werden. Hat das Unternehmen das Bewertungsmodell für seine individuellen Bedürfnisse verändert, sind im Prüfungsbericht zusätzlich Ausführungen zur Angemessenheit dieser Anpassungen erforderlich.
Voraussetzung ist, dass das Gutachten des Sachverständigen eine aussagekräftige Darstellung zum Umfang der Analyse und zur Reichweite der Feststellungen enthält. Das zu prüfende Unternehmen hat das Gutachten zu Dokumentationszwecken in gedruckter Form oder elektronisch vorzuhalten.
Sachverständiger kann eine natürliche oder juristische Person sein. Unabhängigkeit im Sinne von Satz 1 Nummer 1 bedeutet, dass der Sachverständige in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht vom Entwickler des Bewertungsmodells unabhängig ist. Sachverständig im Sinne von Satz 1 Nummer 1 ist, wer über die erforderlichen versicherungsmathematischen Fachkenntnisse verfügt. Der Sachverständige muss dabei berufsständischen Regeln unterliegen oder auf Grund einer mehrjährigen Tätigkeit im Bereich Versicherungsmathematik als Experte allgemein anerkannt sein. Außerdem sind Kenntnisse der regulatorischen Bewertungsanforderungen erforderlich. Als Sachverständige für Bewertungsmodelle kommen beispielsweise Wirtschaftsprüfer-Gesellschaften, aber auch aktuarielle Beratungsunternehmen in Frage.

Zu § 21 (Gruppen)

Zu Absatz 1

Die Regelung soll sicherstellen, dass die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Gruppe zum Stichtag entsprechend den Vorgaben von Solvabilität II angemessen dargestellt werden. Die Bundesanstalt kann anhand der Berichterstattung über den Konsolidierungskreis sowie über Ansatz und Bewertung der Sachverhalte, die in der Solvabilitätsübersicht der Gruppe berücksichtigt sind, die Eigenmittelsituation auf Gruppenebene einordnen. Der Prüfer hat auch darüber zu berichten, inwiefern bei der Erstellung der Solvabilitätsübersicht eine Auseinandersetzung mit § 260 Versicherungsaufsichtsgesetzes erforderlich war und welcher Einfluss sich dadurch auf die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe ergibt.

Zu Absatz 2

Die Qualität der internen Kontrollmechanismen prägt maßgeblich die angemessene Berücksichtigung der gruppeninternen Transaktionen in der Solvabilitätsübersicht auf Gruppenebene. Neben der Beurteilung der Angemessenheit der diesbezüglichen Kontrollsysteme benötigt die Bundesanstalt Informationen über die erfolgten und gegebenenfalls unterlassenen Eliminierungen gruppeninterner Transaktionen bei der Erstellung der Solvabilitätsübersicht auf Gruppenebene.

Zu Abschnitt 4 (Zusammenfassende Feststellungen und Prüfungsvermerk)

Zu § 22 (Zusammenfassende Feststellungen)

Die Regelungen haben den Zweck, der Bundesanstalt einen schnellen Überblick über die Ergebnisse der Prüfung der Solvabilitätsübersicht zu ermöglichen, indem wesentliche Sachverhalte und Feststellungen aufgezeigt werden.

Zu Absatz 1

Die Ausführungen dazu, ob die Elemente in der Solvabilitätsübersicht ordnungsgemäß angesetzt und bewertet wurden, sind entsprechend der Wesentlichkeit der Elemente zu spezifizieren, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Bewertungsmethoden und Bewertungsmodelle.

Zu Absatz 2

Geeignete Prozesse und Kontrollen des Unternehmens begrenzen wirksam das Risiko wesentlicher Falschdarstellungen. Daher sind Darlegungen zu Prozessen und Kontrollen von großem Interesse. Bei Verbesserungspotenzial geht es um Maßnahmen, deren Umsetzung durch das Unternehmen als sinnvoll eingeschätzt wird.

Zu Absatz 3

Die Würdigung der Ermessensspielräume steht mit § 6 in Zusammenhang. Ähnlich wie dort ist eine qualitative Einschätzung ausreichend.

Zu Absatz 4

Analog zu den Anforderungen zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (vgl. § 44 Absatz 3) werden Angaben gefordert, die zwar nicht zu einer Einschränkung der Bestätigung geführt haben, jedoch aus Sicht des Prüfers für die Bundesanstalt wichtig sein können.

Zu § 23 (Prüfungsvermerk)

Zu Absatz 1

Der Prüfungsvermerk hat eine zusammenfassende Aussage zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu enthalten. Damit die Bundesanstalt sich einen Eindruck von der Qualität der durchgeführten Prüfung und damit der Belastbarkeit des Prüfungsergebnisses verschaffen kann, zeigt der Prüfer zu wesentlichen Prüfungsgebieten seinen gewählten Prüfungsansatz auf.

Zu Absatz 2

Es handelt sich um eine formale Anforderung.

Zu Kapitel 3 (Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts)

Die Regelungen sind im Wesentlichen aus der PrüfV (alt) übernommen. Die Vorschriften zu weiteren regulatorischen Vorgaben in Abschnitt 8, mit denen die Anforderungen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 VAG präzisiert werden, kommen neu hinzu.

Zu Abschnitt 1 (Allgemeines)

Zu § 24 (Bestandteile des Prüfungsberichts)

Zu Absatz 1

Entsprechend der PrüfV (alt) wird zwischen dem Allgemeinen Teil und dem Besonderen Teil des Prüfungsberichts unterschieden.

Zu Absatz 2

Die Regelung stammt aus § 1 Absatz 6 PrüfV (alt).

Zu § 25 (Berichtszeitraum)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 2 Absatz 1 PrüfV (alt), ist hier aber in zwei Sätze aufgeteilt.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 2 Absatz 2 PrüfV (alt).

Zu Abschnitt 2 (Angaben zum Versicherungsunternehmen)

Zu § 26 (Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen)

Angaben über die rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens haben den Zweck, einen raschen Überblick zu erhalten. Im Abstand von drei bis fünf Jahren ist erfahrungsgemäß eine ausführliche Berichterstattung sinnvoll.

Zu Absatz 1

Es sind nur die wesentlichen Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr darzustellen.

Zu Nummer 1

Es sind grundlegende rechtliche Änderungen darzustellen.

Zu Nummer 2 und Nummer 3

Die entsprechenden Vorgängerregelungen waren § 4 Nummer 1 und 2 PrüfV (alt).

Zu Nummer 4

Es ist insbesondere auf Änderungen im Bestandsgeschäft oder Spartenänderungen einzugehen.

Zu Nummer 5 und Nummer 6

Für den Begriff des verbundenen Unternehmens ist die Definition des § 271 Absatz 2 HGB zugrunde zu legen. Zu den Verträgen geschäftspolitischer Natur, über die bei wirtschaftlicher Bedeutsamkeit zu berichten ist, zählen insbesondere Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen des Finanzsektors, einschließlich Instituten und Unternehmen, die gegebenenfalls in den Vertrieb der Produkte des Versicherungsunternehmens eingeschaltet sind.
Die entsprechenden Vorgängerregelungen waren § 4 Nummer 3 und § 5 Absatz 1 Satz 1 PrüfV (alt).

Zu Nummer 7

Es sind organisatorische Änderungen darzustellen.

Zu Nummer 8

Es ist auch auf wesentliche Änderungen der IT-Systeme und auf die entsprechenden IT- Projekte einzugehen. Die Regelung zielt auf die rechnungslegungsrelevanten bzw. aufsichtsrelevanten IT-Systeme.

Zu Nummer 9

Es sind Änderungen hinsichtlich der Einbettung in Finanzkonglomerate darzustellen.

Zu Nummer 10 und Nummer 11

Die entsprechenden Vorgängerregelungen waren § 4 Nummer 6 und 7 PrüfV (alt).

Zu Absatz 2

Die Sätze 1 und 2 entsprechen inhaltlich unverändert § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 PrüfV (alt), Satz 3 entspricht inhaltlich unverändert § 5 Absatz 2 PrüfV (alt).

Zu Absatz 3

Die Berichterstattung hat den Zweck, die Wirksamkeit der Einbindung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse in das auslagernde Unternehmen beurteilen und eventuelle Schwachpunkte erkennen können. Anhaltspunkte, die auf eine Beeinträchtigung der Auskunfts-, Prüfungs- und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt sowie der Auskunfts- und Prüfungsrechte der Internen Revision des Unternehmens oder der externen Prüfer hindeuten, sollen dabei vermerkt werden. Der Prüfer des Unternehmens kann für die Darstellung der ausgelagerten wesentlichen Aktivitäten und Prozesse auch auf die Ergebnisse eines Wirtschaftsprüfers zurückgreifen, der Prüfungen des internen Kontrollsystems beim Auslagerungsunternehmen (z. B. Bescheinigungen nach IDW-Prüfungsstandard 951) durchführt.

Zu § 27 (Auslandsgeschäft)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 4 Nummer 5 PrüfV (alt).

Zu Abschnitt 3 (Geschäftliche Entwicklung und Lage des Versicherungsunternehmens)

Zu § 28 (Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr)

Zu Absatz 1

Die Regelung ist eine leicht vereinfachte Fassung von § 3 Satz 1 PrüfV (alt).

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht inhaltlich unverändert § 7 PrüfV (alt).

Zu § 29 (Beurteilung der Vermögenslage)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht inhaltlich unverändert § 8 Absatz 1 PrüfV (alt).

Zu Absatz 2

Bezüglich der Verpflichtung des Prüfers, auf Besonderheiten mit Einfluss auf die Vermögenslage gesondert einzugehen, sind die hier genannten Sachverhalte für die Aufsicht von besonderem Interesse. Die Liste entspricht im Kern derjenigen aus § 8 Absatz 2 PrüfV (alt). Die Nummern 1 und 7 sind neu und betreffen bilanzunwirksame Sachverhalte und stille Reserven bzw. Lasten; es handelt sich um Themen von grundsätzlichen Interesse. Die bisherige Nummer 3 entfällt auf Grund der Neufassung des VAG.

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Diese Vorschrift betrifft insbesondere auch die Berichterstattung zu anhängigen Verfahren und Auseinandersetzungen mit Kunden. Sie umfasst ferner die internen Vorkehrungen des Unternehmens, um bedeutende Verträge in rechtlicher Hinsicht zu prüfen. Zu den bedeutenden Verträgen gehören auch Novationsnetting- und Liquidationsnetting-Vereinbarungen.

Zu Nummer 2

Die Vorschrift betrifft nur abgegebene Patronatserklärungen.

Zu Absatz 4

Die Berichterstattung im Absatz 4 dient der Information über stille Reserven und stille Lasten im Sinne von § 341b HGB.

Zu § 30 (Liquiditätslage)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 12 PrüfV (alt)

Zu § 31 (Darstellung der Ertragslage)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 13 Absatz 1 PrüfV (alt)

Zu Absatz 2

Die Vorschrift legt konsequenter als die PrüfV (alt) den Fokus auf mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage. In Zeiten stärker schwankender Umrechnungskurse von Währungen kommt dabei auch Fremdwährungspositionen eine besondere Bedeutung zu.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift verlangt eine Berichterstattung, inwieweit nicht-bilanzwirksame Geschäfte und Verpflichtungen einen wesentlichen Einfluss auf die Ertrags- und Vermögenslage des Versicherungsunternehmens haben können. Die Anforderung geht insoweit über § 285 Nummer 3 HGB hinaus, als dort nur dann eine Berichterstattung vorgesehen ist, wenn dies für Beurteilung der Finanzlage notwendig ist. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Vorschrift auch von der Vorgängerregelung des § 21 PrüfV (alt).

Zu Abschnitt 4 (Kapitalanlagen)

Zu § 32 (Anlage und Struktur der Kapitalanlagen)

Zu Absatz 1

Die hier geforderte Berichterstattung entspricht der Praxis und hat den Zweck, einen Überblick über die Kapitalanlagen und ihre Bilanzierung bzw. Bewertung zu erhalten. Dies schließt Angaben zu stillen Reserven und Lasten ein.

Zu Absatz 2

Die Struktur der Kapitalanlagen hängt maßgeblich von der Art des betriebenen Versicherungsgeschäfts ab, so dass die Darstellung geeignet darauf ausgerichtet sein muss. Auf Sicherheit, Fristigkeit und Sensitivität auf Kapitalmarktschwankungen ist aus handelsrechtlicher Sicht einzugehen.

Zu § 33 (Geschäfte mit besonderen Kapitalanlagen)

Zu Absatz 1

Wegen der zunehmenden Bedeutung von Geschäften mit besonderen Finanzinstrumenten wird die Regelung aufgenommen, dass der Einfluss dieser Finanzinstrumente auf die Vermögens, Finanz und Ertragslage im Sinne des § 264 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs darzustellen ist. Die Berichterstattung kann knapp ausfallen, wenn besondere Instrumente nicht oder nur in geringem Maß genutzt werden.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 11 Absatz 1 PrüfV (alt). Durch die Neugliederung des VAG ändert sich eine Verweisung.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 11 Absatz 3 PrüfV (alt).

Zu Abschnitt 5 (Kostenverteilung)

Zu § 34 (Kostenverteilung)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 9 PrüfV (alt). Um sie klarer zu fassen, werden die Funktionsbereiche nicht mehr aufgezählt, sondern auf § 43 Absatz 1 Satz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung Bezug genommen.

Zu Abschnitt 6 (Rückversicherungsgeschäft)

Zu § 35 (Berichterstattung)

Zu Absatz 1

Es handelt sich um eine Neufassung von § 4 Nummer 4 PrüfV (alt).

Zu Absatz 2

Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 6 Absatz 1 PrüfV (alt).

Zu § 36 (Finanzrückversicherungsverträge)

Es handelt sich um eine Neufassung des § 6 Absatz 2 PrüfV (alt), die die Verbindung zur Finanzrückversicherungsverordnung herstellt.

Zu Abschnitt 7 (Bestimmte Unternehmen)

Zu § 37 (Pensionskassen)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 8 Absatz 3 PrüfV (alt).

Zu § 38 (Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen)

Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen ist insbesondere über die genannten Posten der Gewinn- und Verlust-Rechnung zu berichten. Die Vorschrift entspricht der Praxis.

Zu § 39 (Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 13 Absatz 2 PrüfV (alt). Dabei wird die bisherige, stark verdichtete Fassung aufbereitet und in drei Absätze gegliedert, um eine übersichtlichere Darstellung zu erreichen.

Zu Abschnitt 8 (Weitere regulatorische Vorgaben)

Zu § 40 (Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

Die Vorschrift betrifft die Berichterstattung zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 VAG, in der es um die Einhaltung von europäischen Vorgaben geht. Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 enthält eine Clearingpflicht für standardisierte OTC-Derivate. Diese Clearingpflicht gilt für finanzielle Gegenparteien, die in der Europäischen Union beaufsichtigt.
werden. Zu den finanziellen Gegenparteien zählen die in Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 648/2012 aufgeführten Versicherungsunternehmen.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift entspricht § 14a Absatz 1 der Prüfungsberichtsverordnung. Im Prüfungsbericht sind die Verfahren zur Ermittlung aller OTC-Derivatekontrakte, die einer Clearingpflicht durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, sowie die Einhaltung dieser Pflicht zu beurteilen. Da gruppeninterne Geschäfte nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 648/2012 von der Clearingpflicht befreit sein können, sind in diesem Fall die organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen zu beurteilen.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift entspricht § 14a Absatz 2 der Prüfungsberichtsverordnung. Die Nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nummer 648/2012 besteht die Pflicht zur Meldung aller Derivate an ein Transaktionsregister. Durch die Erfassung der Transaktionsdaten soll die Bundesanstalt einen Überblick über die Derivatepositionen aller Marktteilnehmer erhalten und die den Derivaten inhärenten Risiken besser erkennen können. Die Erfüllung dieser Meldepflichten ist durch den Prüfer zu beurteilen.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift entspricht § 14a Absatz 3 der Prüfungsberichtsverordnung. Soweit die OTC-Derivatekontrakte nicht einer Clearingpflicht unterliegen, hat jede Gegenpartei mit der gebührenden Sorgfalt zu gewährleisten, dass angemessene Verfahren und Vorkehrungen bestehen, um das operationelle Risiko und das Gegenparteiausfallrisiko zu messen, zu beobachten und zu mindern.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift entspricht § 14a Absatz 4 der Prüfungsberichtsverordnung. Soweit die Besicherung von OTC-Derivatekontrakten nach Artikel 11 Absatz 5 bzw. Artikel 11 Absatz 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht erforderlich ist, hat der Prüfer zu beurteilen, inwieweit die Voraussetzungen erfüllt sind.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift entspricht § 14a Absatz 6 der Prüfungsberichtsverordnung. Soweit die Unternehmen von der Möglichkeit der Auslagerung Gebrauch machen, ist darüber zu berichten.

Zu § 41 (Berichterstattung über die Verwendung von Ratings)

Die Vorschrift betrifft die Berichterstattung zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 VAG. Die Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 enthält Anforderungen an Finanzinstitute, wonach diese Unternehmen eigene Kreditrisikobewertungen vornehmen müssen und sich bei der Bewertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings stützen dürfen.
Die Vorschrift soll es der Aufsicht ermöglichen, einen Überblick darüber zu gewinnen, wie die Unternehmen die Anforderungen umgesetzt haben. Der Prüfer soll dabei die Einhaltung der Anforderungen und die Angemessenheit der verwendeten Verfahren beurteilen. Solange es keine näheren aufsichtsrechtlichen – nicht notwendigerweise versicherungsaufsichtsrechtlichen – Vorgaben gibt, in welchem Umfang und wie eigene Kreditrisikobewertungen vorzunehmen sind, soll sich der Prüfer bei seiner Beurteilung insbesondere mit der eigenen Einschätzung des Unternehmens auseinandersetzen, warum die zusätzlichen Bewertungen unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität seiner Risiken angemessen sind.

Zu § 42 (Anzeigewesen)

Die Vorschrift betrifft die Berichterstattung zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VAG. Es geht darum, dass die Versicherungsunternehmen den Anzeigepflichten zeitgerecht, vollständig und korrekt nachkommen. Im Prüfungsbericht ist die Organisation des Anzeigewesens zu beurteilen. Dabei ist auf die Eignung der Vorkehrungen des Unternehmens für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen einzugehen.

Zu § 43 (Anordnungen der Bundesanstalt nach dem Wertpapierhandelsgesetz)

Die Regelung entspricht § 9 Absatz 5 der Prüfungsberichtsverordnung.

Zu Abschnitt 9 (Schlussbemerkung)

Zu § 44 (Schlussbemerkung)

Zu Absatz 1

Satz 1 stellt klar, dass sich die Schlussbemerkung nicht mit den Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 HGB überschneidet. Satz 2 entspricht inhaltlich unverändert § 14 Satz 1 PrüfV (alt).

Zu Absatz 2

Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 14 Satz 2 PrüfV (alt).

Zu Absatz 3

Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 14 Satz 3 PrüfV (alt).

Zu Absatz 4

Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 14 Satz 4 PrüfV (alt).

Zu Abschnitt 10 (Besonderer Teil des Prüfungsberichts)

Zu § 45 (Allgemeine Erläuterungen)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 15 PrüfV (alt).

Zu § 46 (Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 16 PrüfV (alt).

Zu § 47 (Versicherungstechnische Rückstellungen)

Nach Absatz 1 hat der Prüfer die Vollständigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen zu bestätigen. Die Absätze 2 bis 4 entsprechend inhaltlich unverändert § 17 Absatz 1 bis 3 PrüfV (alt).

Zu § 48 (Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 18 PrüfV (alt). Die Sätze 1 und 2 entsprechen dem bisherigen Satz 1. Außerdem sind die Sätze 1 und 7 redaktionell an die parallele Regelung in § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Sachverständigenprüfverordnung angeglichen.

Zu § 49 (Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 19 PrüfV (alt).

Zu § 50 (Einzelne Posten der Gewinn- und Verlust-Rechnung)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 20 PrüfV (alt).

Zu Kapitel 4 (Bericht zur Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts)

Zu § 51 (In die Konsolidierung einzubeziehende Unternehmen)

Die Vorschriften gewährleisten, dass die Aufsicht einen vollständigen Überblick über die in den handelsrechtlichen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen erhält. Zu diesem Zweck soll der Prüfungsbericht auch ein Organigramm der Gruppe enthalten, aus dem die einbezogenen Versicherungs- und Finanzunternehmen, Holdinggesellschaften und die wichtigsten sonstigen risikotragenden Unternehmen sowie die unter ihnen bestehenden Kapitalverbindungen hervorgeht. Bei komplexen Konzernstrukturen kann sich dies auf eine vereinfachte Abbildung der wesentlichen Beteiligungen und operativen Einheiten der Gruppe beschränken.

Das Organigramm wird üblicherweise vom Unternehmen bereitgestellt. Sollte es nicht aktuell sein, hat der Prüfer die Abweichungen zu erläutern (z. B. in einer Anlage).

Zu § 52 (Mindestanforderungen an den Konzernprüfungsbericht)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 1 Absatz 5 Satz 1 PrüfV (alt).

Zu Absatz 2

Die Vorschrift vervollständigt die Mindestanforderungen.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 1 Absatz 5 Satz 3 PrüfV (alt).

Zu Absatz 4

In den Konzernprüfungsbericht ist analog zu § 44 eine Schlussbemerkung aufzunehmen. Außerdem sind der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht beizufügen.

Zu § 53 (Ort der Berichterstattung)

Die Berichterstattung kann im Einzelabschluss des Mutterunternehmens erfolgen. Es ist nicht erforderlich, dass ein eigenständiger Konzernprüfungsbericht erstellt wird.

Zu Kapitel 5 (Schlussvorschriften)

Zu § 54 (Übergangsvorschrift)

Zu Absatz 1

Die Verordnung gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

Zu Absatz 2

Die Regelung vervollständigt die Übergangsregelung.

Zu § 55 (Inkrafttreten)

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Synoptische Gegenüberstellung der neuen und der bisherigen Regelungen

PrüfV PrüfV (alt)
§ 1
§ 2 I S. 1 § 1 II
§ 2 I S. 2
§ 2 I S. 3
§ 2 I S. 4 § 3 S. 2
§ 2 II
§ 2 III
§§ 3
§§ 4 bis 23
§ 24 I
§ 24 II§ 1 VI (1. Teil)
§ 25 I§ 2 I
§ 25 II§ 2 II
§ 26 I Nr. 1
§ 26 I Nr. 2, 3 § 4 Nr. 1, 2
§ 26 I Nr. 4
§ 26 I Nr. 5 § 4 Nr. 3
§ 26 I Nr. 6§ 5 I S. 1
§ 26 I Nr. 7, 8, 9
§ 26 I Nr. 10, 11 § 4 Nr. 6, 7
§ 26 II S. 1, 2 § 5 I S. 2, 3
§ 26 II S. 3§ 5 II
§ 26 III
§ 27§ 4 Nr. 5
§ 28 I§ 3 S. 1
§ 28 II § 7
§ 29 I S. 1§ 8 I
§ 29 II§ 8 II
§ 29 III, IV
§ 30§ 12
§ 31 I § 13 I
§ 31 II
§ 31 III § 21
§ 32
§ 33 I
§ 33 II§ 11 I
§ 33 III§ 11 III
§ 34§ 9
§ 35 I§ 4 Nr. 4
§ 35 II§ 6 I
§ 36 I, II§ 6 II
§ 37§ 8 III
§ 38
§ 39§ 13 II
§§ 40 bis 43
§ 44 I S. 2 § 14 S. 1
§ 44 II § 14 S. 2
§ 44 III§ 14 S. 3
§ 44 IV § 14 S. 4
§ 45 § 15
§ 46§ 16
§ 47 I
§ 47 II, III, IV§ 17 I, II, III
§ 48§ 18
§ 49§ 19
§ 50§ 20
§ 51
§ 52 I§ 1 V S. 1
§ 52 II§ 15
§ 52 III§ 1 V S. 3
§ 52 IV§ 1 VI (1. Teil), § 14
§ 53
§ 54 I§ 22 S. 2
§ 54 II
§ 55§ 22 S. 1
§ 1 I, III, IV
§ 1 V S. 2
§ 1 VI (2. Teil)
§ 2 III
§ 6 III
§ 10
§ 11 II
§ 21a

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