Erscheinung:22.07.2013 | Thema Verbraucherschutz Begründung zur Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (EAKAV)
Inhalt
- Zu § 1 EAKAV (Anwendungsbereich)
- Zu § 2 EAKAV (Einzelanzeigen und Möglichkeit der Zusammenfassung von Anzeigen, Vollmacht)
- Zu § 3 EAKAV (Übertragungsweg)
- Zu § 4 EAKAV (Übertragungsformate)
- Zu § 5 EAKAV (Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien)
- Zu § 6 EAKAV (Ergänzungsanzeigen)
- Zu § 7 EAKAV (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Begründung EAKAV
Zu § 1 EAKAV (Anwendungsbereich)
Die Vorschrift für eine Anzeige nach § 312 Absatz 1 und 4 entspricht § 1 Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für richtlinienkonforme inländische Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz (EAInvV) in der Fassung vom 28. Juni 2011 und wurde lediglich redaktionell aufgrund der in § 1 des Kapitalanlagegesetzbuches enthaltenen Begriffsbestimmungen überarbeitet. Nach § 1 gilt diese Verordnung nun zusätzlich für die Übermittlung der Anzeigeschreiben sowie der weiteren Unterlagen im Rahmen des grenzüberschreitenden Anzeigeverfahrens an die Bundesanstalt über ihre Meldeplattform (MVP) nach § 331 des Kapitalanlagegesetzbuches. Erfasst werden Anzeigen sowie Ergänzungsanzeigen nach § 331 Absatz 1 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuches. Nicht erfasst werden hingegen Änderungsanzeigen nach § 331Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuches. Weitere Einzelheiten - auch in Bezug auf die Übermittlung der Änderungsanzeigen - können dem Merkblatt zum Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder an inländischen AIF gemäß § 331 KAGB, welches auf der BaFin-Homepage abrufbar ist, entnommen werden.
Zu § 2 EAKAV (Einzelanzeigen und Möglichkeit der Zusammenfassung von Anzeigen, Vollmacht)
Die Vorschrift entspricht § 2 EAInvV in der Fassung vom 28. Juni 2011 und wurde lediglich an den erweiterten Anwendungsbereich nach § 1 angepasst sowie redaktionell überarbeitet.
Zu § 3 EAKAV (Übertragungsweg)
Die Vorschrift entspricht § 3 EAInvV in der Fassung vom 28. Juni 2011 und wurde an den erweiterten Anwendungsbereich nach § 1 angepasst sowie redaktionell überarbeitet. Zu beachten ist, dass die Anzeigen zukünftig nicht mehr über die MVP Meldeplattform, sondern über das MVP Portal abzuwickeln sind. Informationen zum MVP Portal sind abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik „Daten & Dokumente – MVP Portal/Meldeplattform – MVP Portal“
Zu § 4 EAKAV (Übertragungsformate)
Die Vorschrift entspricht § 4 EAInvV in der Fassung vom 28. Juni 2011.
Zu § 5 EAKAV (Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien)
Zu Absatz 1 Satz 1
Die Vorschrift entspricht § 5 Absatz 1 EAInvV in der Fassung vom 28. Juni 2011 und wurde lediglich redaktionell überarbeitet.
Zu Absatz 1 Satz 2
Die Vorschrift entspricht § 5 Absatz 2 EAInvV in der Fassung vom 28. Juni 2011 und wurde lediglich redaktionell überarbeitet.
Zu Absatz 2 Satz 1
Die Vorschrift wurde aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs nach § 1 hinzugefügt. Nach § 331 Absatz 1 des Kapitalanlagesetzbuches muss das Anzeigeschreiben die in § 321 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches geforderten Angaben und Unterlagen enthalten. Das Muster-Anzeigeschreiben für die Anzeige nach § 331 Absatz 1 KAGB ist auf der BaFin-Homepage abrufbar.
Zu Absatz 2 Satz 2
Die Vorschrift wurde aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs nach § 1 hinzugefügt.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift entspricht § 5 Absatz 3 EAInvV in der Fassung vom 28. Juni 2011.
Zu § 6 EAKAV (Ergänzungsanzeigen)
Die Vorschrift entspricht § 6 EAInvV in der Fassung vom 28. Juni 2011 und wurde lediglich an den erweiterten Anwendungsbereich nach § 1 angepasst sowie redaktionell überarbeitet.
Zu § 7 EAKAV (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die Vorschrift stellt klar, dass die Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch am 22. Juli 2013 zeitgleich mit dem Kapitalanlagesetzbuch in Kraft tritt und die Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für richtlinienkonforme inländische Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1302) ersetzt.