BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:07.09.2022 | Geschäftszeichen WA 14-Wp 7410-2022/0003 | Thema OTC-Derivate Allgemeinverfügung zur Neufestsetzung von Positionslimits auf weniger liquide Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse nach § 54 Abs. 1 u. Abs. 5, § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG

Bekanntmachung vom 7. September 2022 zum Zwecke der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung zur Neufestsetzung von Positionslimits auf weniger liquide Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse § 54 Abs. 1 u. Abs. 5, § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1302 der Kommission vom 20. April 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate und für Verfahren für Anträge auf Ausnahmen von Positionslimits mit Wirkung zum 8. September 2022 (Bekanntgabezeitpunkt)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht legt nach § 54 Abs. 1 u. Abs. 5, § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1302 der Kommission vom 20. April 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate und für Verfahren für Anträge auf Ausnahmen von Positionslimits das Positionslimit für weniger liquide Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse auf 10.000 handelbare Einheiten sowohl für den jeweiligen Spot-Monat als auch für die anderen Monate mit Wirkung für die Zukunft neu fest.
  2. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 8. September 2022 wirksam und ersetzt ab diesem Tag die zuvor geltenden Positionslimits aufgrund der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 3. Januar 2018 (Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2017/0009).

Begründung:

I.

Nach § 54 Abs. 1 WpHG haben für Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und kritische oder signifikante Warenderivate, die an deutschen Handelsplätzen gehandelt werden, quantitative Schwellenwerte für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimits), zu gelten. Artikel 17 der der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1302 der Kommission vom 20. April 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate und für Verfahren für Anträge auf Ausnahmen von Positionslimits (im Folgenden Delegierte Verordnung (EU) 2022/1302) bestimmt, dass die zuständige Behörde für Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten offene Kontraktpositionen von insgesamt nicht mehr als 20.000 handelbaren Einheiten bestehen, das Positionslimit im Spot-Monat und in anderen Monaten auf 10.000 handelbare Einheiten festzulegen hat.

Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse werden in § 2 Abs. 36a WpHG folgendermaßen definiert:

„(36a) Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I Teil I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, aufgeführt sind.“

Derivate auf landwirtschaftliche Produkte werden in Deutschland vornehmlich an der European Energie Exchange (EEX) und der European Exchange (Eurex) als Futures auf Kartoffeln, Milchprodukte und Agrarindizes gehandelt.

Die Allgemeinverfügung der Bundesanstalt vom 3. Januar 2018 (Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2017/0009) sah noch Positionslimits von 2.500 handelbaren Einheiten für sämtliche Warenderivatekontrakte mit einem Open Interest von bis zu 10.000 handelbaren Einheiten vor und stützte sich auf Art. 15 Abs. 1 a) der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate (im Folgenden Delegierte Verordnung (EU) 2017/591. Mit der Allgemeinverfügung zum Widerruf von Positionslimits auf sogenannte illiquide Kontrakte für Warenderivate vom 25. November 2021 (Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2021/0009), wurde diese weitgehend aufgehoben, blieb in Bezug auf Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse aber weiterhin in Kraft.

II.

Die Allgemeinverfügung stützt sich auf § 54 Abs. 1 u. Abs. 5, § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1302, wonach für Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, die an einem inländischen Handelsplatz gehandelt werden und ein Open Interest von nicht mehr als 20.000 handelbaren Einheiten aufweisen, Positionslimits von 10.000 handelbaren Einheiten festzulegen sind. Art. 15 Abs. 1 a) der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate, der Positionslimits von 2.500 handelbaren Einheiten für Kontrakte mit einem Open Interest von bis zu 10.000 handelbaren Einheiten vorgesehen hatte, gilt nicht mehr.

Die Allgemeinverfügung vom 3. Januar 2018 (Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2017/0009), die noch Positionslimits in Höhe von 2.500 handelbaren Einheiten festlegte, ist daher durch eine Allgemeinverfügung zu ersetzen, die Positionslimits von 10.000 handelbare Einheiten für weniger liquide Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse festlegt. Bei der Entscheidung der Bundesanstalt handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, d.h. der Bundesanstalt kommt kein Ermessen zu.

Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde. Sie legt nach § 54 Abs. 1 WpHG für jedes Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird und bei dem es sich um ein Derivat auf landwirtschaftliche Produkte oder ein kritisches oder signifikantes Warenderivat handelt, Positionslimits fest, soweit – wie hier – keine andere zentrale zuständige Behörde im Sinne des § 55 WpHG zuständig ist.

Nach § 13 WpHG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festlegung von Positionslimits keine aufschiebende Wirkung. Die Allgemeinverfügung ist somit sofort vollziehbar.

Die Bundesanstalt weist darauf hin, dass sie nach § 54 Abs. 5 WpHG befugt ist, von der Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung Gebrauch zu machen, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Anpassung des Positionslimits rechtfertigen oder notwendig machen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Dr. Thorsten Pötzsch

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback